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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.01.1869
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.01.1869
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- Deutsch
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166 Nichtamtlicher Theil. IS 13, 18. Januar. Reinwald in Paris. 539. Maurer, G., 8ursum cord» od. Erhebet eure Herzen! 8. Geh. l ^ Lchwabe in Halle. 540 Findeklec, Eh. W.» Mythologie der Griechen u. Römer, chcr Aegypter n. Nordländer. Für Töchter ans gebildeten Ständen. Neue Ausl. 8. Geh. Tpamer »n Leipzig. 541. Glaser, L.u.A. Klotz, Leben u.Eigenthümlichkeiten in der niedern Thier- welt. 2. Abth. 3. Hst. gr. 8. ' -- Springer'« D-rlag in Berlin. 542. Gattgetreu, R., physische ».chemische Beschaffenheit der Baumaterialien. Ein Handbuch f. de» Unterricht.», s. das Selbststudium. 2.Lsg. Hölzer; Metalle, gr. 8. Geh. * 1 24 N/ D. Tauchniy in Leipzig. 54r.6oIIsvtioll ok britisli »utüors. Uopyriglit edil. Vol. 998. and 999. sr. 16. 6ek. ' ä >? Ink»l t: ^nne Uerekorä b/ I^Irs. ll. Wooä. 2 Vols» Teudner in Leipzig. 544. Kurz, H., Geschichte der deutschen Literatur m. ausgewählten Stücken aus den Werken der vorzüglichsten Schriftsteller. 4. Bd. Bon Goethe'« Tod bis auf die neueste Zeit. 7. Lsg. Lcr.-8. Geh. Wiegandt S» Grieben in Berlin. 545. Friedensbote. Missionsblatt der Gesellschaft zur Besörderg. d. Christcn- thums unter den Juden in Berlin. Hrsg. v. F. W. S. Schwarz. Neue Folge. 1. Jahrg. 1869. Nr. 1. gr. 8. pro cplt. * hh Wiegandt Sc Hempel in Berlin. 546. ff Wovlieosolirill d. Vereines rur Ilesörderuiig; d. Usrtenbaues in den ltönigl. preussiseksn 8taa1^n k. tiärlnerei u. lMsnrenbunde. Iled.: li. liocli. .lalirg;. 1869. dir. I. p;r. 4. pro cplt. * 5sh A. Wolf in Dresden. 547. Berthold, G., die Höllenbrüder. Romantische Erzählg. aus dem vorigen Jahrh. 7. Hft. gr. 8. 2>ch N/ 548. LohdillS, E. F., u. I. F. H. Cramer, christliches Tagebuch zur häus lichen Erbauung in den Morgen- u. Abendstunden auf alle Tage im Jahre. 8. Aust. 4. Hft. gr. 8. ssß 549. Lubojatzkh» F., der Kaplan v. Königgrätz. Roman aus der Neuzeit. 21. u. 22. (Schluß-) Hft. gr. 8. L 2>ch N^ 550. — 1866 od. In Böhmen II. am Maine. Roman. II. (Schluß ) Hft. gr. 8. 4 N-( 551. Welt, die bunte. Geschichten u. Bilder zur Unterhalts, u. Belehrg. Buch f. Alle. 4. Hst. gr. 4. 3 N/ Zernln in Darmftabt. 552. -H Zimmcrmann, K., die evangelische Diaspora u. die Wirksamkeit der evangelischen Kirche f. dieselbe. 2. Hft. Die evangcl. Diaspora in den preuß. Staaten, gr. 8. In Comm. Z4 Nichtamtlicher Theil Der Norddeutsche Gesetzentwurf. IV.*) Unter der Aufschrift „Zum Entwurf eines Gesetzes für den Norddeutschen Bund, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst rc." hat Hr. Bernhard Frhr. v. Tauchnitz erst in der „Wissenschaftlichen Beilage" zur Leipziger Zeitung und sodann auch als Separatabdruck eine Abhandlung veröffentlicht, die wir bei der hohen Wichtigkeit der Sache für den Leserkreis des Bör senblattes nicht unterlassen wollen hier zur allgemeinen Mittheilung zu bringen. Es lautet daselbst wie folgt: Kaum'hat ein anderer Theil der Gesetzgebung so verschiedeneAuf- sassungen, so durchgreifende und sich oft widersprechende Abänderungen erfahren, als diejenige über das svgcnannte literarische Eigenthum**). Begegnen wir noch zu Anfang dieses Jahrhunderts den extremsten Ansichten, so haben dagegen die letzten fünfzig Jahre vielfach das Be streben kund gegeben, einheitliche Grundsätze zu schaffen, zu allgemeiner Geltung zu bringen und auf ihnen eine Gesetzgebung zu bauen, welche die verschiedenen Widersprüche versöhnen und einen praktischen Nutzen gewähren sollte. Dieser wurde in Deutschland vielfach geschmälertdurch die Abweichungen, welche die particularen Gesetzgebungen von ein ander hatten, und schon deshalb begrüßen wir mit wahrer Freude das Vorhaben, durch ein für den Norddeutschen Bund gültiges Gesetz Ein heit für ein größeres Gebiet und mit ihr eine segensreichere Wirkung herbeizuführen. Fassen wir die Bestimmungen des Entwurfes im Allgemeine» ins Auge, so müssen wir bekennen, daß die Ansicht, die wir von jeher bei Beurtheilung dieses Theiles der Gesetzgebung gehabt, auch hier be stätigt wird, nämlich die, daß sie nur vom Standpunkte der Patent gesetzgebung aus zu beurthcilen ist, denn nur so ist cs möglich, die scheinbaren Rechtsverletzungen, welche dem strengen Juristen in vielen Bestimmungen entgegentreten, zu acceptiren. ch III. S. Nr. 8. **) Tier Entwurf spricht von Urheberrechten. Weit entfernt, uns in Bezug auf diese Bezeichnung in eine Diskussion einlassen zu wollen, was wir den rechtsgclchrten Bcurtheilern überlassen, wählen wir den Ausdruck „das literarische Eigenthum" als den uns geläufigeren. Es ist nach unserer Ansicht die Aufgabe der Gesetzgeber: die Rechte der Autoren und Verleger sowohl unter sich, als auch gegenüber den Forderungen der Bildung der Nation nach den Grundsätzen.der Billig keit und unter Benutzung der praktischen Erfahrungen abzuwägen und fcstzustellen. Diese Aufgabe treffend zu lösen ist der einzig richtige Weg, auf dem eine, alle Interessen befriedigende Gesetzgebung über das literarische Eigenthumsrecht hcrgestellt werden kann. Indem wir uns deshalb entschieden gegen das sogenannte ewige Verlagsrecht erklären, stimmen wir für eine begrenzte Schutzfrist, wie sie der Entwurf den Autoren und ihren Rechtsnachfolgern zugcsteht. Der Entwurf nimmt damit zugleich den Grundsatz an, den alle civili- sirten Nationen adoptirt haben. Die Schutzfristen des Auslandes sind, soviel uns bekannt, fol gende : England: 42 Jahre vom Erscheinen des Werkes an, doch so, daß der Schutz mindestens 7 Jahre nach dem Tode des Verfassers währt. Frankreich, Oesterreich, Italien, Dänemark, Por tugal: 30 Jahre nach dem Tode des Verfassers. (In Frankreich nach dem Tode des Verfassers und der Wittwe desselben.) Belgien, Niederlande, Schweden: 20 Jahre nach dem Tode des Verfassers. Rußland und Spanien: 50 Jahre nach dem Tode des Ver fassers. Die Schweiz: 30 Jahre nach dem Erscheinen des Werkes, doch in allen Fällen für die Lebensdauer des Verfassers. Kirchenstaat: 12 Jahre nach dem Tode des Verfassers. Griechenland: 15 Jahre vom Erscheinen des Werkes an. Die Türkei: für die Lebensdauer des Autors. Die Vereinigten Staaten von Nordamerika: 28 Jahre vom Erscheinen des Werkes au und Verlängerung von 14 Jahren zu Gunsten des Autors, seiner Wittwe und Kinder. Der Entwurf gewährt im Wesentlichen eine dreißigjährige Schutz frist nach dem Tode des Verfassers, eine Frist, welche bereits durch die Gesetzgebung des Deutschen Bundes bestimmt wurde, und die schon deshalb, um nicht neue Verwirrung in das Bestehende zu bringen,'sich als die geeignetste empfiehlt.
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