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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.11.1908
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19081116
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^ 267, 16. November 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 13139 Barzahlung gerade der Barzahlungsverkehr besonders ent wickeln würde, während der Scheckverkehr sein vornehmstes Ziel darin finden muß. den Zahlungsverkehr dadurch zu veredeln, daß in möglichst weitem Umfange an die Stelle des Barzahlungsverkehrs der Überweisungsverkehr tritt, d. h. die Überschreibung der zu zahlenden Summe vom Konto des Zahlenden auf das Konto des Empfängers. Die höchste Bedeutung dieses Systems muß darin liegen, daß bei der Begleichung von Zahlungsverbindlichkeiten die baren Gelder aus den Privatkassen der Inhaber eines Scheckkonlos heraus geholt und zur Verwertung für den Geldumlauf nutzbar gemacht werden. Das Geld bleibt somit dem Verkehr erhalten. Im neuen Gesetz wird auch daran sestgehalten, daß es sich sowohl im Interesse der Sicherheit des Reiches als auch im Interesse der Volkswirtschaft empfiehlt, die Reichsbank mit der Anlegung der Gelder zu betrauen. Die Reichsbank übernimmt die Verwaltung der Gelder für Rech nung und Gefahr des Reiches. Die dem Entwurf beigcgebene Denkschrift sieht auch vor, daß ein großer Teil der an die Reichsbank abzuführenden Summen in leicht flüssig zu machenden Werten, insbesondere in inländischen oder auf Gold lautenden ausländischen Wechseln ersten Ranges angelegt werden muß, mit Rücksicht darauf, daß es sich hinsichtlich der Guthaben der Kontoinhaber insgesamt um täglich fällige Gelder handelt. Damit auch ein Teil der Gelder dem Kreditbedllrf- nisse derjenigen Kreise wieder zugute kommt, aus denen die Guthaben auf den Postscheckkonten stammen, soll ein Teil der Fonds den Einrichtungen zur Förderung von Industrie, Handel und Landwirtschaft gegen genügende Sicherheit ver zinslich überwiesen werden. Gleichzeitig mit der Einrichtung des Postllberweisungs- und Scheckverkehrs im Reichspost gebiet soll das Verfahren auf gleicher Grundlage auch in Bayern und Württemberg eingerichtet werden. Im Reichs- postgeoiet sollen neun Postscheckämter geschaffen werden, und zwar in Berlin, Breslau, Cöln am Rhein, Danzig, Frank furt am Main, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Baden und Leipzig. In der Denkschrift wird damit gerechnet, daß s Ende März 1909 nach vierteljährigem Bestehen des Scheck verkehrs 10 000 Scheckkonten bestehen und die Zahl der Buchungen im ersten Vierteljahr bllOOOO betragen werde, nämlich 400 000 Einzahlungen <40 Millionen 60 000 Rückzahlungen (36 Millionen ^), 20 000 Lastschriften (4 Millionen und 20 000 Gutschristen (4 Millionen Von der Verzinsung ist im neuen Gesetz sür Guthaben so wohl als auch für Stammeinlagen ganz abgesehen worden, um von vornherein nicht den Verdacht auskommen zu lassen, daß es auf einen Wettbewerb mit Sparkassen und genossen schaftlichen Kreditinstituten abgesehen sei. Das neue Gesetz beabsichtigt ferner, daß der Postllberweisungs- und Scheck verkehr für das Reich keine Einnahmequelle bilden soll, sondern daß nur die Selbstkosten gedeckt werden sollen. Zur Teilnahme am Postllberweisungs- und Scheck verkehr soll jede Privatperson, Handelsfirma, öffentliche Behörde, juristische Person oder sonstige Vereinigung oder Anstalt auf ihren Antrag, der bei einem Post scheckamte oder einer Postanstalt zu erfolgen hat, zu- gelaffen werden. Nach Eröffnung des Kontos sind 100 Stammeinlage zu zahlen. Einzahlungen können auf dreierlei Arten bewirkt werden, nämlich 1. durch Zahlkarte, 2. durch Postanweisung, 3. durch !Überweisung von einem Konto auf ein anderes Postscheckkonto. Die Höhe eines Guthabens unterliegt keiner Beschränkung. Die Gebühren, auch für alle Formulare, die nur von der Reichspost verwaltung zu beziehen find, finden sich aus der folgenden Zusammenstellung. Einzahlungen mittels Zahlkarte können bei jeder Postanstalt und bei der Kasse jedes Scheck amtes sowohl vom Kontoinhaber selbst, als auch von jeder anderen Person bewirkt werden. Der Höchstbetrag der auf eine Zahlkarte zulässigen Ein zahlung ist auf 10 000 festgesetzt worden. Über den Betrag wird eine Einlieferungsbescheinigung postseitig aus gestellt. Jeder Kontoinhaber kann beim Postamte seines Wohnorts usw. den Antrag stellen, daß die für ihn ein gehenden und von ihm angenommenen Postanweisungen s seinem Postscheckkonto gutgeschrieben werden. Jeder Konto- Postschccknerkehr sür das Reichspostgebiet, Österreich-Ungarn nnd die Schweiz. Bezeichnung^ Gebühren Reichspost Entwurf 1899 Österreich-Ungarn Schweiz Reichspost Stammeinlage 100 ^ 100 L 100 100 Zinsen 1,2 v. H. jährlich ausschl. Stammeinlage 2 v. H jährlich einschl. Stammeinlage ^S.°mm°in^"°" ^ unm,z,"nLfch^ 1 Zählkarte 1,5 o) stndung eine. Schecks sendung eme. scheel. Zahlkarten in Heften für jede '/z A einzelne Zahl karten, sowie die Formu Bareinzahluugen bis 5 ^ 5 H über 5 ^ 10 4 ü d/eserOSumme° 5 ^Te'il Uestr^umm°s'7'! bis 5 V6 5 über 5 ^ 10 H bis 3000 ^ r/4 v. T. über 3000 ^ ^ v- T. 4 Ir bis 6000 L v. T über 6000 ff, v. T. b 4', Konto aus ein anderes Postscheckkonto bis 5^5^ über 5 ^ 10 ^ für jede Buchung, sowohl für Last- als auch Gutschrift 4 K für jede Buchung, sowohl für Last- als auch Gutschrift lO et.8. sür jede Übertragung, . und zwar zu Lasten des Kontos, von dem der Be- N^'^^chtÄ^ir^ *) Von denjenigen Kontoinhabern, für welche jährlich mehr als 600 Buchungen auszuführen sind, wird außerdem ein Zuschlag von 7 h für jede weitere Buchung erhoben.
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