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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.11.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.11.1908
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- Deutsch
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267, 16. November 1908. Nichtamtlicher Teil. Jahr hindurch wird die Arbeitszeit vielleicht 10 Stunden täglich betragen, zur Zeit der Inventur oder zur Weihnachts zeit vielleicht 12 Stunden. Nach § 105 der Gewerbeord nung gehen sogar die kaufmännischen Angestellten während der gesetzlich vorgeschriebenen Inventur der so wertvollen Vergünstigung der Sonntagsruhe verlustig. Aber in allen diesen Fällen kommt es darauf an, daß die Mehrarbeit keine außergewöhnliche ist, sondern durch den normalen Geschäfts gang bedingt wird. Ganz anders liegt die Sache, wenn durch besondere Umstände Neuarbeiten und damit Überstunden erforderlich wären, die den normalen Geschäftsgang durchaus über schreiten. Wenn z. B. ein Spezialgeschäft für Herren- und Damenschirme eine ganze Reihe neuer Artikel einführt, z. B. Kravatten und ähnliche Artikel, und daraus für einige Tage eine Mehrarbeit von zwei Stunden für das Personal entsteht, so wird der Angestellte zwar auch diese Mehrarbeit leisten müssen, aber sie muß ihm vergütet werden; denn bei Abschluß des Anstellungsvertrages war diese Arbeit, die durch eine völlig neue Disposition des Geschäftsinhabers hervorgerufen wurde, nicht vorgesehen. Kann nun der kaufmännische Angestellte die Leistung von Überstunden verweigern, und kann er auch in diesem Falle sofort entlassen werden? Hier wollen wir noch einmal das soeben angeführte Beispiel betrachten. Es wird immer auf die besonderen Umstände ankommen, die der Richter an gemessen einschätzen muß. Wenn z. B. die Einführung von neuen Artikeln nur vorübergehend eine Mehrarbeit erfordert, vielleicht zwei Wochen hindurch, so wird der Angestellle billigerweise, wenn ihm nur die Mehrarbeit bezahlt wird, die Leistung nicht verweigern können. Aber wenn es sich herausstellt, daß die Angabe des Prinzipals nicht zutreffend war, daß die neuen Artikel so viel Mehrarbeit gebracht haben, daß ständig noch nach Ladenschluß zwei bis drei Stunden gearbeitet werden muß, so wird der Angestellte diese Mehr arbeit unbedingt verweigern können; denn nun hat sich die neunstündige Arbeitszeit, die im Vertrage vorgesehen war, tatsächlich in eine elfstündige verwandelt; die Überstunden bilden nicht mehr die Ausnahmen, sondern die Regel. Wenn dann der Angestellle diese Mehrleistung verweigert, so ist dies sein gutes Recht. Der Arbeitgeber kann ihm wohl kündigen, aber er kann ihn nicht auf der Stelle entlassen. (Nach: »Das Forum«, Hrsg. v. Friedrich Huth.) Kleine Mitteilungen. * Deutsches Buchgewerbemuseum in Leipzig (Deutsches Buchgewerbehaus). — Die Ausstellung neuer deutscher Akzidenzdrucksachen findet erfreuliche Beachtung. Ebenso die Ausstellung von Notentiteln aus der Sammlung des Herrn von Zur Westen in Berlin. Die reizvollen Zeichnungen des Münchener Künstlers Di-. Emil Preetorius bleiben nur noch bis der neuen Drucke ist aus dem Besitze des Herrn Hiersemann neu ausgestellt eine kostbare, mit vielen Bildern geschmückte Hand schrift burgundisch - französischen Ursprungs aus der ersten Hälfte des fünfzehnten Jahrhunderts. — Die Ausstellungen sind Wochen tags von 9 Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit, Sonntags von 1l bis 2 Uhr unentgeltlich geöffnet. Letzten Freitag nachmittag fand für das Lehrerkollegium der Buchdrucker-Lehranstalt eine woch, 18. d. M., für die Typographische Gesellschaft (Leipzig) angesetzt. Konkordia Aktiengesellschaft für Druck und Bcrlag in Bühl (Baden). — Die 27. ordentliche Hauptversammlung der Aktionäre der »Konkordia« findet statt: Sonntag, den 29. Novem- in Bühl. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7b. Jahrgang. Tagesordnung: 1. Bericht über den Stand des Geschäfts im allgemeinen. 2. das Rechnungsergebnis pro 1. Juli 1907,08. Prüfung der Jahresrechnung, der Bilanz und des Vorschlags zur Gewinn verteilung. 8. Entlastung des Vorstands und Auffichtsrats. 4. Verwendung des Reingewinnes. 5. Beratung und Beschlußfassung über die an die Versamm lung gestellten Anträge. Etwaige Anträge sind nach 8 15 der Statuten spätestens 8 Tage vor der Hauptversammlung bei dem Unterzeichneten schriftlich ein zureichen. Bei der Vollmachtserteilung wolle auf die Bestimmung des 8 17 der Statuten Rücksicht genommen werden. Die Geschüftsleitung wird dafür sorgen, daß die Herren Aktionäre gegen den Dividendenschein für 1907 08 ihr Guthaben nach Schluß der Verhandlung sofort erheben können. Oppenau, den 10. November 1908. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates: (gez.) Alb. Kraus. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 269 vom 13. November 1908.) ' Arbeitszeit der kanfmännischen Angestellten. — Dem Leipziger Tageblatt entnehmen wir folgenden Bericht über eine Sitzung des Ausschusses des Kaufmannsgerichts zu Leipzig am 11. November 1908. Das Königlich Sächsische Ministerium des Innern hat von dem Kaufmannsgericht zu Leipzig ein Gutachten eingefordert über folgende vom Kaufmannsgericht zu Berlin in bezug auf die gesetzliche Regelung der Arbeitszeit der kaufmännischen Angestellten dem Bundesrat überreichten Anträge: 1. 8 1. In Kontor- und Engrosgeschäften ist den kauf männischen Angestellten nach Beendigung der täglichen Arbeits zeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren. Innerhalb der Arbeitszeit muß den Angestellten eine Mittagspause gewährt werden, die in Ge meinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als 20000 Einwohner haben, mindesten 2 Stunden, in kleineren Gemeinden mindestens 1^ Stunden betragem muß. Bei durch gehender Arbeitstätigkeit muß die Verkürzung der Mittagspause durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit ausge glichen werden. 8 2. Die Bestimmungen des 81 finden keine Anwendung 1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waren vorgenommen werden müssen, 2. für die Aufnahme der gesetz lich vorgeschriebenen Inventur, sowie bei Neueinrichtungen und Umzügen, 3. außerdem an jährlich höchstens 40 Arbeitstagen für besonders dringende geschäftliche Erledigungen. — Die Tage, an welchen den kaufmännischen Angestellten die Ruhezeit aus Gründen des 8 2 Abs. 3 verkürzt wird, sind von dem beschäf tigenden Prinzipal sofort in ein besonders anzulegendes Buch einzutragen, welches jederzeit den Angestellten und auf Erfordern der Ortspolizei zur Einsicht vorzulegen ist. II. Für alle kaufmännischen Angestellten in Kontoren ist ein jährlicher ununterbrochener Urlaub von mindestens 14 Tagen festzusetzen. In der Ausschußsitzung, an der 10 Beisitzer, zur Hälfte aus den Prinzipalen, zur Hälfte aus den Handlungsgehilfen ent- nommen, teilnahmen, wurde bei Stimmenthaltung des Vorsitzenden einstimmig beschlossen, in Wahrung des in der Ausschußsitzung vom 28. November 1905 vom Kaufmannsgericht der Stadt Leipzig bereits an die gesetzgebenden Körperschaften gestellten Antrages, dahingehend in Sachen der Regelung der Arbeitsverhältnisse in den Kontoren für Betriebe mit geteilter Arbeitszeit einen Höchstarbeitstag von 9 Stunden und für Betriebe mit durchgehender Arbeitszeit einen Höchstarbeitstag von 8 Stunden gesetzlich vorzuschreiben, die gutachtliche Äußerung dahin abzugeben, daß dem Antrag bei zutreten sei, jedoch mit der Maßgabe, daß die ununterbrochene Mindestruhezeit auf 13 Stunden zu bemessen sei. In gleicher Weise wurde beschlossen, der Fassung des 8 2 bei zutreten mit der Maßgabe, daß unter Nr. 3 die Zahl der 1712
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