V für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegcben von den Deputaten deö Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des BörscnvcrcinS. 32. Freitags, den 19.April. 1844. Zur Berücksichtigung in Bezug auf bevorstehende Ostermesse werden folgende Punkte empfohlen: 1) Die diesjährige Ostermesse fangt mit dem 22. April an. 2) Vom 22—30. April werden die Rcmitlenden aus gepackt. 3) Mit dem 1. Mai beginnt das Abrechnen und Zahlen. 4) Gelder und Zahlungslisten müssen sich spätestens bis zum 28. April in den Händen der Kommissionäre befinden, außerdem können die Zahlungen erst in der Woche vor Pfingsten geleistet werden. 5) Wer Listen und Gelder nicht zur rechten Zeit einsen- dct, läuft Gefahr, damit erst nach Pfingsten zur Aus zahlung zu kommen, dabei aber den Vortheil der Buchhändlerzahlung zu verlieren, indem alsdann nur Courant als Zahlung angenommen wird. 6) Nur streng alphabetisch geschriebene Zahlungslisten sind praktisch. Andere, besonders die nach den Com- missionäccn eingetheilken, erschweren das Geschäft, statt es zu erleichtern. Zur Berücksichtigung bei der Abrechnung. Durch Hohe Ministerialverordnung vom 8. Scpt. 1841 sind im Königreich Sachsen für verbotene Mün zen erklärt: a) die weniger als 65 As wiegenden, folglich das Passir- gewicht nicht erreichenden Dukaten. b) die halben und viertel Brabanter Kroncnthalcr. c) die vor dem Jahr 1833 ausgeprägten Kurfürstlich Hessischen Courant- V» und '/« Thalerstücke. <I) die nicht inländischen ^ 2 Thalerstücke, mitalleini- gcr Ausnahme der K ön i g li ch Pr e ußi s ch en. e) ausländische Scheidemünzen aller Art. Zur Gesetzgebung über literarisches rc. Eigcnthum. Vertrag zwischen Frankreich und Sardinien über da» Eigen thum an literarischen und artistische» Werken, vom 28. Aug. 181». Art. 1. Das Cigenlhumsrccht der Urheber oder ihrer Rechtsnachfolger an Werken des Geistes oder der Kunst, welches die Veröffentlichung von Schriften, musikalischen Compositionen, Zeichnungen, Gemälden, Kupferstichen, Bildhaucrarbeiten oder andern ähnlichen Erzeugnissen im Ganzen oder theilwcise in sich begreift wird gleichzeitig in dem Territorium beider Staaten dergestalt ausgeübt werden, daß die in dem einen der beiden Staaten veranstaltete Wie- derhcrvordringung oder Nachbildung von Werken, die in dem andern Staate veröffentlicht worden sind, derjenigen von Werken, welche ursprünglich in demselben Staate veröffentlicht wurden, gleichgestellt ist. Art. 2. Die Uebcrsetzunq, welche in dem einen der beiden Staaten von einem Werke gemacht wird, das in dem andern Staate veröffentlicht wurde, ist der Wicderhcr- vorbringung gleich zu achten und in den Bestimmungen des Art 1. inbegriffen, falls der Urheber, Unterthan des einen der beiden vertragschließenden Souveraine, bei der Veröffentlichung eines Werkes dem Publikum angezeigt hat, daß er selbst cs zu übersetzen beabsichtigt, und falls seine Uedcrsctzung in dem Verlaufe eines Jahres, von der Veröf fentlichung des Originaltextes an gerechnet, veröffentlicht wird. Art. 3. Auf gleiche Weise sind in den Bestimmungen des Art 1. inbegriffen und den Originalerzeugnissen gleich gestellt, so weit cs sich um ihre Wiederhcrvorbringung in der nämlichen Sprache handelt, die Uebersetzungen, welche in dem einen der beiden Staaten von Werken unternom men werden, die außerhalb des Gebiets der beiden Staaten erschienen sind. Jedenfalls sind in den genannten Bestimmungen nicht inbegriffen die Uebersetzungen, welche in einer Sprache be- 75 11r Jahrgang.