883 27 884 Bekanntmachung. Wic bisher werden auch dieses Jahr die Beitrage für die Zeit vom Schlüsse der Jubilate-Messe 1843 bis dahin 1844 zu 2 Rthlr. Preuß. gleich nach Ostern von den vcrehrl. Mitgliedern des Börsen- vercinS bei ihren Herren Coinmissionairs in Leipzig gegen Quittungen des Kassirers, Herrn L. Oehmigke in Berlin, «ungezogen werden. Die außerhalb Leipzig wohnenden Mitglieder werden daher ersucht, ihre dortigen Coinmissionairs zur Einlösung dieser Quittungen anzuwcisen. Diejenigen Mitglieder, welche seit dem Schlüsse der vorjährigen Ostcr-Messe ausgenommen worden sind, haben für die nächste Messe den Beitrag schon mit dem Eintrittögeldc entrichtet, also diesmal einen solchen nicht zu zahlen. Stuttgart, Leipzig und Berlin, den 20. März 1844. Der Börsen Vorstand. H. Erhard. S. Hirzcl. L. Vchmigke. Bekanntmachung. Die nachvcrzcichnetcn Zinscoupons, als: 3 Stück für Ostcrmesse 1840 Nr. 165, 205, 245. 5 - - 1841 - 122,165,205,261,306. 16 - - - 1842 - 5,109,120,122,138,165,196,205,214,216,242,261,278,306, 317, 334. 32 - - - 1843 - 2,5,43,52,107,112,113,120,122,130,134,138,139,165, 168, 169, 172, 173, 196, 205, 242, 255, 256, 261, 268, 278, 290, 294, 319,323,336,346 sind noch nicht bei unser»! Cassircr erhoben, was wir hiermit theilS wiederholt in Erinnerung bringen und umso mehr der Beachtung der Acticn-Inhaber empfehlen, als nach § 21 des Actien- Vertrags die in bevorstehender Ostermesse nicht erhobenen Zinsen für 1840 dem Tilgungsfonds zufallcn. Leipzig, den 1. April 1844. Der Verwaltungs - Ausschuß der deutschen Buchhäudlerbörse. Leopold Voss, d. Z. Vorsitzender. Neber das neue Sächsische Gesetz, dcn Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betr. (Schluß.) Die in § 11 bis 13 enthaltenen Bestimmungen haben zu sehr umfänglichen Verhandlungen in der Ständeversamm- lung Veranlassung gegeben. Der Hauptpunkt, in welchem beide Kammern von der Ansicht der Regierung abwichen, war die Frage: ob überhaupt durch Gesetz der Vertrieb der ohne ein von dem Urheber abzuleitcndes Recht unternom menen hierländischen Vervielfältigungen im Auslande er schienener Wecke, die nicht etwa schon als Gemeingut anzu- sehen sind, auch für den Fall und über dcn Zeitpunkt hinaus frei zu geben sei, wo entweder durch einen Staatsvertrag oder durch Veranstaltung einer hierländischen rechtmäßigen Aus gabe ein im Auslande erschienenes Werk Anspruch auf hie sigen Rechtsschutz erhält. Beide Kammern bejahten diese Frage, und beantragten deshalb einen Zusatz, wornach die in § 11 ausgesprochene Anerkennung der Rcciprocität und der in § 12 ungeordnete Rechtsschutz keine rückwirkende Kraft in Bezug auf den Vertrieb der bereits vorräthigen Exemplare haben sollte. Nach dieser Beschlußfassung erließ die Regierung unterm 12. August 1843 ein Decret an die Stände, worin sie der Ansicht der Kammern — obwohl, wie sie erklärte, nur un gern — bis zu einem gewissen Grade beitrat und diejenige Fassung dieser Bestimmungen verlegte, welche jetzt in § 11 bis 13 des Gesetzes (mit der unten zu bemerkenden Modifi kation) enthalten ist. Bei der Wichtigkeit dieses Punktes erscheint cs zweckmäßig, die Motive der Regierung hier mit- zutheilen, welche sie in jenem Decrete gegen die Stände aussprach: Allerdings werden in Folge des allgemeinen Grundsatzes, daß unbefugte Vervielfältigungen und deren Vertrieb nicht von Amtswcgen, sondern nur auf Antrag eines Berechtigten rechtlich verfolgt werden, derartige Unternehmungen, wie bisher, auch fernerhin nicht so lange zu behindern sein, als ein dadurch Bc- nachtheiligtcr entweder nicht klagend auftritt, oder im Mangel eines Hierlands anerkannten Rechts auf Schutz nicht auftreten kann, und selbst von dem Zeitpunkte des Eintritts dieser bei den Voraussetzungen an wird die Rcchtsverfolgung weder gegen die unternommene Vervielfältigung selbst, noch gegen dcn bis -