O für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. HcrauSgcgeben vo» den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börscnvcrcins. W 24. F r eitags, den 22. Ai ä r z. ' 1844. B e k a n n t m a ch u n g. Die Ausstellung von neuen Büchern und Kunstsachcn wird auch in der bevorstehenden Jubilate- Messe wie früher im untern Saale des Börscngebäudes Statt finden. Die dazu bestimmten Artikel sind mit Factur und Preisangabe an Herrn Georg Wigand in Leipzig, der sich zu deren Annahme gütigst bereit erklärt hat, cinzuscndcn. Stuttgart, Leipzig, Berlin, d. 12. Marz 1844. Der Börsenvorstand. H. Erhard. S. Hirzcl. L. Vchmigkc. Zur Notiz für die Buch- u. Musikalienhändler im Königreich Sachsen. Leipzig, 18. März 1844. Nach dem neuen König!. Sachs. Gesetz über literarisches Eigenthum müssen die der- maligcn Vorräthe von inländischen Drucken aus ländischer Werke, welche ohne ein von dem Urheber erworbenes Recht veranstaltet worden sind, falls sie für künftige, möglicherweise eintretciidc Fälle vor Eonsiscation gesichert sein wollen, d i n n c n B i er W o che n vom Er scheinen des Gesetzes zur Abstempelung vor die Orts- obrigkcit gebracht werden. Da cs zweifelhaft scheinen konnte, ob diese Frist vom 22. Fcbr. an, dem Datum der Publikation, oder vom 9. März, dem Tage der letzten Abscndung, oder vom I.Mai an, dem Tage wo das Gesetz in Kraft tritt, beginne, haben sich mehrere hiesige Buch- und Musikhandlungcn mit der Bitte um Erläuterung an den hiesigen Rath gewendet und von diesem unterm 15. d. M. den schriftlichen Bescheid erhalten: daß derselbe vorkommenden Falles und zwar auf den Grund der tz 4 der Gesetzes vom 6- September 1834 s»b imo annchmen und entscheiden werde, daß das Gesetz vom 22. Fcbr. d. I., den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betr., 11r Jahrgang. und somit auch die in § 13 desselben gedachte vierwö- chcntliche Frist vom ersten Mai d. I. a n, als dem Zeitpuncte, mit welchem die Wirksamkeit des Gesetzes cintrctcn soll, in Kraft trete und resp. zu laufen beginne. Gesetzbuch über literarisches Eigcnthum u. s. w. Es wäre sehr zu wünschen, daß der Verleger wie Buch drucker alle Gesetze in einem Werke zusammen hätte, die über das literarische Eigcnthum, Verlag und Druck in den verschiedenen deutschen Staaten erlassen worden; cs wäre möglich, daß ein solches erschienen und bitte in dem Falle um Nennung desselben- Sollte aber ein solches bis jetzt nicht erschienen sein, macheich die Verleger darauf aufmerksam, und hätte ich ei nen Wunsch beizufügen, so wäre es der, daß der Herr Erimi- naldirektor llr. Hitzig in Berlin die Herausgabe über nähme. * * * Anfrage. Herr I. Klang in Wien zeigt an, daß er die bei ihm erschienene Orig in ala usgab e von Moses Mendel- sohn's Werken wegen Eoncurrenz herabsetze. Nun meine ich aber gelesen zu haben, daß bei F. A. Brockhaus zum Besten der Familie Mendelsohn's und unter 55