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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.04.1850
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1850-04-09
- Erscheinungsdatum
- 09.04.1850
- Sprache
- Deutsch
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405 1850.^ Sie aus den Nummern 45 bis 50 der Südd. B.-Z?) gesehen Huben, und habe seitdem erwartet, auch die nunmehr ergangenen rechtskräftig gewordenen Urtheile zweiter und dritter Instanz durch das Börsenblatt veröffentlicht zu sehen. Es scheint indeß, daß Herr Hofmeister nicht gleich eifrig für die Veröffentlichung dieser Urtheile ist und die selben nicht mehr „für von allgemeinem Interesse" hält, nach dem er durch dieselben in den beiden höchsten Instanzen mit seiner Klage als nicht begründet völlig abgewiesen worden ist. Dage gen glaube ich den begründetsten Anspruch darauf zu haben, nachdem das gegen mich lautende Erkenntniß erster Instanz in dem Börsenblatt« eine Stelle gefunden hat, daß nunmehr auch die abändernden Erkennt nisse der weitern Instanzen gleicherweise eine Stelle finden, und ich fordere Sie hiermit auf, Herr Redacteur, dieselben mit diesen Zeilen aus der Nr. 50 der Südd. Buchh.-Z. in eines Ihrer nächsten Blätter zum Abdruck zu bringen. Erlauben Sie mir bei dieser Gelegenheit einige thatsächliche Be merkungen beizufügen. Es haben sich dem Herrn Hofmeister in seiner Angelegenheit einige rabiate Kämpen in Stuttgart und Leipzig gegen mich beigesellt, welche Windisch-Grätze !m Buchhandel meine bezüglichen Unternehmungen — unter Beseitigung der bestehenden Ge setze — mit standrechtlicher Willkür gern zu Pulver und Blei begna digt hätten, d. h. zur Vernichtung und Verstümmelung durch die Pa- pierscheere; ich habe sie und ihre Mittel in den obenbezeichneten Num mern der Südd. B--Z- gezeichnet und nach Verdienst gewürdigt. Man sollte nun aber meinen, nach dem gehabten Erfolge würde man sich bescheiden, wie in anderer Richtung so allgemein gepredigt wird, nur „das Mögliche, das Erreichbare zu erstreben". Indeß es scheint, dieser Erfolg habe „die äußerste Grenze des Möglichen" in dem Streben des Herrn Hofmeister noch nicht enger zu stecken vermocht, denn nach von Leipzig erhaltener Nackricht hat derselbe neuerdings den VII. Band meines „Orpheon. Album für Gesang mit Pfte. in Original-Eom- positionen" u. s. w. mit Beschlag zu belegen und als Nachdruck zu verbieten beantragt, und obwol dieses Album nur Originalbeiträge enthält, welche mein Eigenthum sind, obwol diese Bezeichnung an der Spitze jedes derselben steht, hat der Rath der Stadt Leipzig den noch diesem Anträge unterm 28. December stattgegeben, ohne nur zu vor nach meinem ausdrücklich benannten Eigenthumsrechte zu fragen. Ueberhaupt mache ich hier zum dritten Male die Erfahrung, daß der Rath aus derartige von Leipzigern gegen Auswärtige angebrachte Anträge mit überraschender Eile Resolutionen faßt, während in diesem Sommer eine von mir gegen Hrn. Fr. Kistner in Leipzig beantragte Beschlagnahme erst nach drei Monaten beschlossen werden konnte. Ich werde erwarten, ob ich in einem jüngst von Neuem angebrachten Falle gegen eine Leipziger Firma wiederum mit demselben Maße werde gemessen werden. Zum Schluß noch ein kurzes ksbula clocet. Herr Hofmeister und in seinem Beistände der Ausschuß des Stuttgarter Buchkändler- Vereins haben mich eines Vergehens angeschuldigt wegen einer Hand lung, welche erwiesenermaßen eine gesetzliche ist. Wenn sich anneh men läßt, daß es in gutem Glauben und in guter Absicht geschah, so läßt sich dagegen Nichts einwenden; wenn cs indeß notorisch ist, daß meine Ankläger in ihrem Geschäftsleben nicht blos dieselben Hand lungen, sondern auch zum Thcil in einem weit ausgedehnteren Maße begingen, welche sie bei mir zum Vergehen zu machen bestrebt waren, so läßt sich wohl annehmen, daß sie diese Handlungen für erlaubt hiel ten, und ihr Verfahren gegen mich erhält dadurch ein ganz anderes Ge sicht. Ueberdies überzeugt man so wenig, als man in der öffentlichen Meinung gewinnt, wenn man Handlungen als Vergehen bekämpft, *) Zch besitze einige Abdrücke dieser Nummern, welcbe ich den Lesern Ihres Blattes, welche nicht zugleich Abonnenten der Südd. B.-A. sind und sich für diese Angelegenheit interessircn, auf kurze Zeit mitzuthcilcn gern crbbtig bin. deren man, wenn sie es sind, sich selbst schuldig gemacht hat. Möge Herr Hofmeister und seine Kameradschaft ohne Ausnahme sich dies für die Zukunft zur Lehre dienen lassen! Stuttga rt, den 5. Januar 1850. Karl Göpel. Gutachten des Ausschusses des Vereins der Buchhändler i» Stuttgart *). Einer König l. Stadt-Direction in Stuttgart ermangeln wir nicht, das von uns geforderte Gutachten über die Klagsache der H o fm ei st er'sehen Musikalienhandlung in Leipzig gegen Buch händler K. Göpel hier „Nachdruck zweier Lieder-Compositionen betreffend" hiermit abzugeben. Wenn die Frage nur lautete: Ob wir das Verfahren des Herrn Göpel nach bisheriger Auslegung der Württembcrgischcn Nachdruckgesetze für strafbar halten, so könnten wir uns beschranken, einfach mit „Nein" zu antworten. Soweit uns die Vorgänge bekannt sind, gelten Anthologien, besonders lyrischen und musikalischen Inhalts, in Württemberg für gesetz lich erlaubt. Auch die öffentliche Meinung, sethst im Buchhandel, hatte gegen solche Spekulationen nicht viel einzuwenden, wenn nur einigermaßen discret dabei verfahren wurde, so daß Männer von durchaus ehrenhaftem Charakter — unter die wir unfern Collegen Herrn Göpel unbedingt rechnen — dergleichen Unternehmungen in voller Uebcrzeugung von der Rechtmäßigkeit derselben machen konnten. Unsere Aufgabe ist aber wol eine andere, Gesetzgebung und Präju dicien sind einer König!. Stadt-Direction jedenfalls genauer bekannt als uns, und der Zustand der öffentlichen Meinung, persönlicher Charakter des Angeklagten, könnten einen Mißgriff wol entschuldigen, aber nicht von Strafe befreien. Wir halten uns bei der Wichtigkeit — nicht sowol des vorliegenden Falls, als der Pcincipien, welche dabei zur Entscheidung kommen — bei den eigenthümlichen daran geknüpften gewerblichen Fragen, und der Wahr scheinlichkeit, daß ähnliche Klagen noch öfter vor unsere Behörde gebracht werden dürsten, verpflichtet, etwas näher auf die Sache einzugehen. Wenn die württembergische Gesetzgebung auf den, unserer Meinung nach, allein richtigen Grundsatz basirt wäre, daß cs ein literarisches (geistiges, künstlerisches) Eigenthum giebt, daß dieses Eigenthum cessions- fähig ist und ein Recht auf den Schutz der Gesetze hat, wie jedes andere Eigenthum, so wäre die Entscheidung aller Nachdrucks- (Nachbildungs-) Sercitigkeiten im höchsten Grade einfach: ohne ausdrückliche Erlaubniß des Verfassers oder seiner Rechtsnachfolger dürfte kein Geisteserzeugniß nachgedruckt werden, sey es groß oder klein, scy cs einzeln oder in Samm- lungcn- In England, Frankreich rc. wird dieser Grundsatz auf's Strengste durchgcführt, und der Autor selbst, wenn er das Verlagsrecht auf eines seiner Werke cedirt hat, kann nicht weiter darüber verfügen, cs z. B- nicht in seine gesammelten Schriften aufnehmen. Das literarische Eigcnthumsrecht ist aber bis zur Stunde von unfern Gesetzen nicht ausdrücklich anerkannt. Vor wenigen Jahren noch war der Nachdruck förmlich erlaubt, und als den Anforderungen der Zeit, den Vor gängen aller gebildeten Völker »achgcgcben werden mußte, geschah dies unvollständig, auf dem Gnadenwege, durch Privilegien und, was das Schlimmste ist, unter Aufrcchthaltung früherer Verordnungen, die in einem ganz andern Geiste erlassen, durch Clauseln, Ausnahmen rc. dem Nach drucker überall Hinterthüren eröffneten. Hierher gehört das Rescript vom 2b. Febr. 1815 und vor Allem der Artikel 7 desselben, wornach „das ertheilte Privilegium sich nicht auf die Umarbeitung einer privilegirten Schrift oder einen Auszug aus derselben" erstreckt. Unter dem Schutze dieses Artikels ist noch am heutigen Lage möglich, daß Werke eines Württembergischen Autors in einer Württcm- bergischen Verlagshandlung erschienen, von einem Württembergischen Nachdrucker nachgcdruckt werden! (Uhlands Gedichte), und auf ihn, auf die Erlaubniß der „Auszüge" berufen sich die Compilationen, von denen es in unserer Literatur wimmelt, die „Sammlungen für das Volk," „für die Jugend," die „Blumcnlesen," „Pantheon," „Odeon," ic wie sie heißen, und die unter „Auszug" Alles begreifen, was nicht geradezu sämmtlkche Werke eines Schriftstellers genannt werden muß, von der Citation ganzer Seiten und Capitcl, bis zum vollständigen Abdrucke lyrischer oder epischer Gedichte, ganzer Dramen, Erzählungen oder Romane. Jene Gesctzes-Stellen sind schlimm genug; ei» so vager Begriff wie „Auszug," ohne alle authentische Interpretation oder Beschränkung aufgestellt, muß zu Mißbräuchen und Streitigkeiten führen, dennoch aber *) Dieses Gutachten, als noch nicht gebracht, von uns zugefügt. Die Redaction.
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