Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1850
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- 1850-03-26
- Erscheinungsdatum
- 26.03.1850
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- Deutsch
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Erscheint jeden Dienstag u. Freitag; während der Buchhändler . Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für das Börsen blatt sind an die Redac- tion; — Inserate an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. 25. Leipzig, Dienstag am 26. März 1850. Amtlicher T h e i l. Stuttgart, den 27. Febr. 1850. Beschwerde der Unterzeichneten Buchdruckereibcsiher und Buchhändler über eine Verfü gung der K. Stadtdirection, betreffend die Abgabe des der K. bffentl. Bibliothek zuzustellenden Freiexemplars von Druckschriften. Kdnigl. Ministerium des Innern! Durch Kdnigl. Verordnung vom 3. März 1848 ist das Gesetz über die Preßfreiheit vom 30. Januar 1817 wieder ins Leben gerufen worden, des sen tz. 17 bestimmt, daß jeder Buchdrucker verbunden sey, von jeder von ihm gedruckten Schrift der für das Studienwesen niedergesetzten Central- stclle, ein von dieser der öffentlichen Bibliothek nachher zuzustcllendes Frei exemplar zu übergeben. Eine Frist, innerhalb welcher diese Uebergabe zu geschehen habe, bestimmt das Gesetz nicht, und in der Tbat, der Zweck, der K. öffentlichen Bibliothek ein Frei-Exemplar zuzuwenden, wird voll kommen erfüllt, ob die Uebergabe einige Wochen früher oder später ge schieht, — wenn sie überhaupt nur geschieht. Glcichwol har die K. Stadtdirection unter Bezugnahme auf Verord nungen vom Jahre >818 bis 1835 den sämmnichen hiesigen Buchdruckerci- besitzern eine Verfügung vom I. Oktober 1849 urkundlich eröffnen lassen, wornach sie angewiesen werden, das fragliche Freiexemplar jeder Druck schrift mindestens 24 Stunden vor deren Ausgabe zu überliefern, unter Androhung einer Strafe von 5 Reichsthalern für den Vcrsäumnißfall, und es haben Einige der Unterzeichneren in den letzten Tagen mit einer solchen Strafe angesehen werden sollen. Wir erkennen aber in einer solchen Verfügung eine gesetzwidrige Ver letzung der Freiheit der Presse, über welche wir uns zu beschweren, im öffentlichen wie im eigensten speciellen Interesse, die dringendste Veran lassung haben. Da, wie schon erwähnt, für den Zweck der Beschaffung eines Frei exemplars für die öffentliche Bibliothek die frühere oder spätere Abgabe desselben gleichgiltig ist, so kann die verlangte Abgabe mindestens 24 Stunden vor Ausgabe einer Druckschrift, wie dieses auch von der K. Stadtdirection gegenüber dem unterzeichncten Carl Hoffmann unumwunden zugegeben wurde, nur den Zweck polizeilicher Prophylaxis haben. Eine solche war wol dem endlich wieder verlassenen Prävenliv-Svsteme entsprechend, ist aber mit dem durch das Gesetz über die Preßfreiheit eingcführten Repressiv-Systcme rein unvereinbar, indem sie nichts als eine in einer neuen und weit gefährlicher« Form wieder eingeführte Ceusur wäre. Die vor der Ausgabe einer Druck schrift verlangte Ablieferung eines Exemplars zu polizeilichen Zwecken ist dem Geiste des Gesetzes vom 30. Januar 1817 so entschieden zuwider, daß dies der ausdrücklichen Erwähnung im Gesetze nicht einmal bedurfte. Aber eben dieses Umstandes wegen würde cs uns nicht überraschen, von Wider sachern der Preßfreiheic unserer Auffassung widersprochen zu sehen; wir berufen uns deßhalb ferner auf die in Gesetzeskraft stehenden Grundrechte des Deutschen Volkes, welche in Artikel 4 Z. 13 also lauten: Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise i durch vorbeugende Maßregeln, namentlich Censur, Con-! Siebzehnter Jahrgang. cessionen, Sicherheitsbestellungen, Staatsauflagen, Beschränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Postverbote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendirt oder aufgehoben werden. Wir müßten an unserem Verstände zweifeln, wenn wir glaubten, be fürchten zu dürfen, diesen klaren und deutlichen Bestimmungen gegenüber Widerspruch dagegen zu erfahren, daß die verlangte Ablieferung eines Frei exemplars 24 Stunden vor Ausgabe einer Druckschrift eine vorbeu gende Maßregel sey, mit der Absicht, die Ausgabe zeitig und gänz lich hindern zu können, daß sie ferner eine Hemmung des freien Verkehrs sey» indem sie dem Drucker untersagt, eine fertig gewordene Druckschrift dem Verleger zu übergeben und in keinen Verkehr zu bringen, bevor sic nicht einen über sie verhängten 24stündig«n Polizei-Arrest aus gestanden. Es hat das gegenwärtig am Ruder befindliche Ministerium in dem Programm bei seinem Amtsantritt den Vorwurf ausgesprochen, — ob mit Recht, lassen wir hier billig unerörtert — es seyen unter der unmittel bar vorhergehenden Verwaltung die Achtung vor dem Gesetze und das An sehen der Behörden bei dem Volke gesunken, und erkennen es als seine Aufgabe, dieselben mit allen ihm zu Gebot stehenden Kräften wiederherzustellen und zu festigen. Wohlan! Die Achtung der Gesetze und das Ansehen der Behörden kann nur dann im Volke bestehen, wenn cs sieht, daß die Regierung und die untergeordneten Behörden ihm mir gutem Beispiele in Achtung der Gesetze vorangehen. Hierauf gestützt vertrauen wir auf die baldigste Abstellung unserer Beschwerde durch Genehmigung unseres Antrages: Das K-- Ministerium des Innern wolle die K- Stadtdirection da hier anweisen, die von derselben ausgegangenc Verfügung vom 1. Oclober v. I. an die hiesigen Buchdruckereibesitzer alsbald zu. rückzunehmen, indem dieselbe, sofern sie eine Verletzung des Gesetzes vom 30. Januar 1817 sowol, als auch der Grundrechte des Deut schen Volkes enthält, nicht als geeignet erscheint, die Achtung der Gesetze und das Ansehen der mir dem Vollzug, — nicht mit Ver letzung— derselben betrauten Behörden zu erhöhen. Ehrerbietigst (folgen die Unterschriften.) Stuttgart, den 6. März 1850. Verwahrung der Unterzeichneten Buchdruckereibesitzer und Buchhändler gegen die Verfü gung des K. Ministeriums dcs Innern vom 20. Februar (Regbl. vom I.März) betreffend die Abgabe des der König!, öffentl. Bibliothek zuzu stellenden Freiexemplars von Druckschriften. Königliches Ministerium des Innern! Während dir Beschwerde des größten Lheils der hiesigen Buchdruckerei besitzer und Buchhändler vom 27. Februar an das K. Ministerium gegen eine Verfügung der K. Stadtdirection vom I. Oktober v. I- zur Unter- 51
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