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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.03.1850
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.03.1850
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- Deutsch
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317 1850.) einwohner, zur Störung des öffentlichen Vertrauens oder zur Erregung von Gehässigkeiten geeignete Nachrichten oder Gerüchte ausstreut. Art. 20. Wer in einer Schrift die Religion oder Sittenlehren überhaupt, oder die Lehren, Einrichtungen, Gebräuche einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft durch Ausdrücke der Verachtung oder Verspottung angreist, oder wer die Amtsehre einer öffentlichen Kir- chcnbehörde beleidigt, soll mit Gefängniß von acht Tagen bis zu einem Jahre und mit Geldbuße von zehn bis zweihundert Gulden bestraft werden. Art. 2t. Gefängniß von acht Tagen bis zu sechsMonaten und Geldbuße von zehn bis einhundert Gulden tritt ein, wenn in einer Schrift durch unzüchtige Darstellung die Sittlichkeit beleidigt wird. Art. 22. Wer in einer Schrift das Oberhaupt eines auswärti gen Staates auf die im Art. i2 bezeichnete Weise beleidigt, wird mit Gefängniß von einem Monate bis zu einem Jahr bestraft. Art. 23. Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten und Geldbuße von fünfzehn bis zweihundert Gulden trifft denjenigen, welcher auf dieselbe Weise in einer Schrift einen bei dem königl. Hofe beglaubigten Gesandten oder einen andern mit öffentlichem Charakter bekleideten Bevollmächtigten eines auswärtigen Staates in dieser seiner Eigenschaft beleidigt. Art. 24. Wer in einer Schrift die Regierung oder die Behörden eines auswärtigen Staates durch Beschimpfungen oder Schmähungen angreift, wer die Einwohner eines auswärtigen Staates zum Aufruhr oder zur Widersetzlichkeit auffordert, hat Gefängnißstrafe von acht Ta gen bis zu drei Monaten und Geldbuße von zehn bis hundert Gulden verwirkt. Art. 25. Die Art. 22., und 23. und 24. finden nur bei jenen Staaten Anwendung, von deren Regierungen der Grundsatz der Ge genseitigkeit angenommen, und dieses amtlich bekannt gemacht ist. Art. 26. Wer in einer Schrift die Staatrsregierung, eine der Kammern des Landtags, eine öffentliche Stelle oder Behörde, eineLand- rathsversammlung, eine Wahldistricts- oder Gemeindeversammlung oder ein Schwurgericht durch Schmähung, Beschimpfung hecabwür- digenden Spott, oder durch Beimessung verächtlicher Handlungen oder Gesinnungen beleidigt, ist mit Gefängniß von achtTagen bis zu neun Monaten, und mit Geldbuße von zehn bis zweihundert Gulden zu be strafen. Art. 27. Wer in einer Schrift zu einer Sammlung von Geld beiträgen auffordcrt, um eine gerichtlich ausgesprochene Strafe ganz oder theilweise unwirksam zu machen, oder überhaupt irgend eine Maßregel vorschlägt, um eine Mißbilligung eines richterlichen Urtheils kund zu geben, soll mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Mona ten und mitGeldbuße von zehn bis einhundert Gulden bestraft werden. Die etwa bereits gesammelten Geldbeiträge unterliegen der Con- siscation. Art. 28. Wer in einer Schrift eine Person einer bestimmten, durch die Strafgesetze als Verbrechen oder Vergehen erklärten Thal be rüchtigt, soll als Verleumder bestraft werden, wenn er die Wahrheit seiner Behauptung nicht zu beweisen vermag. Art. 29. Um den nach Art. 28. erforderlichen Beweis zu führen hat der Beschuldigte entweder durch eine öffentliche Urkunde darzuthun, daß der Bezüchtigte wegen der behaupteten That verurtheilt worden sei, oder diejenigen Behelfe anzugeben, welche geeignet sind, eine Un tersuchung gegen den Bezüchtigten zu veranlassen. Findet eine Vor untersuchung statt, so hat der Beschuldigte diese Behelfe dem Unter suchungsrichter in einer durch diesen in einem Verhöre festzusctzenden Frist, welche nicht geringer als acht Tage leyn darf, anzugcben, wi drigenfalls er des Rechts, die Wahrheit seiner Behauptung zu bewei sen, verlustig wird. Der Untersuchungsrichter ist verpflichtet, hierbei den Beschuldig ten auf den durch vorstehende Bestimmung angedrohten Rechtsnachtheil ausdrücklich aufmerksam zu machen, und es muß dies im Protokolle niedergelegt werden. Das Kreis- und Stadtgericht (das Bezirksgericht) hat in solchem Falle die Erheblichkeit der angegebenen Behelfe zu prüfen und, wenn sie eine Untersuchung zu veranlassen geeignet sind, die Verfolgung we gen Verleumdung einstweilen einzustellen. Während der Dauer dieser Einstellung ruht die Verjährung rück sichtlich der Verleumdung. Art. 30. Der Verleumder ist mit Gefängniß von einem bis zu drei Jahren und Geldbuße von fünfzig bis fünfhundert Gulden zu be strafen, wenn die behauptete That mit Zuchthaus, Zwangsarbeit oder einer hohem Strafe bedroht ist. In allen andern Fällen trifft densel ben Gefängnißstrafe von einem Monat bis zu einem Jahre und eine Geldbuße von fünfundzwanzig bis dreihundert Gulden. Art. 31. Wer in einer Schrift eine Person außer dem in Art. 28. bezeichnten Falle solcher Thatsachen bezüchtigt, welche, ihre Wahrheit vorausgesetzt, die Person der Verachtung oder dem Hasse ihrer Mitbür ger aussetzen würden, soll wegen Schmähung bestraft werden. Die Schmähung eines öffentlichen Beamten oder einer Person, welche ständig oder auch nur vorübergehend mit einem öffentlichen Dienste betraut war, eines Mitgliedes einer der Kammern, eines Land- rathes, eines Ofsiciers oder im Ofsicierrange stehenden Beamten des Linienmilitairs oder der Landwehr, bezüglich ihrer Amtshandlungen oder ihrer, diese Berufsverhältnisse betreffenden Verrichtungen, zieht Ge fängnißstrafe von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten und eine Geld buße von fünfzehn bis zweihundert Gulden nach sich. Ist die Schmähung gegen andere, als die vorgenannten Perso nen, oder zwar gegen diese, aber ohne Beziehung auf ihre Amtshand lungen oder Berufsverrichtungen verübt worden, so hat der Thäter Gefängnißstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und Geldbuße von zehn bis einhundert Gulden verwirkt. Art. 32. Betrifft die Schmähung die Amtshandlung oder öf fentlichen Berufsvecrichlungcn der im vorhergehenden Artikel bezcich- netcn Personen, so steht dem Beschuldigten der Beweis der Wahrheit zur Abwendung der Strafe zu. Dieser Beweis ist an die in Art. 29. verfügte Beschränkung nicht gebunden. Die Zulässigkeit dieses vor dem Schwurgerichte zu führenden Beweises ist jedoch in den Landestheilen diesseits des Rheins dadurch bedingt, daß der Beschuldigte wenigstens fünf Tage vor dem zur Ver handlung bestimmten Tage 1) eine genaue Aufstellung der zu beweisenden Thatsachen, 2) Abschrift der als Beweismittel dienenden Urkunden, 3) die genaue Verzeichnung der Zeugen, deren Abhörung erwünscht, nach Namen, Gewerbe und Wohnort, dem Präsidenten mittheilt. Dieser hat sodann nach den Bestimmungen des Art. 129. Abs- 2. und 3. des Gesetzes vom 10. November 1848 zu verfahren. Die oben unter Ziffer I. und 2. angeführten Urkunden sind so- wol dem Staatsanwalts, als auch dem nach Art. 8. des gegenwär tigen Gesetzes etwa aufgetretenen Civilkläger alsbald zur Einsicht oder in Abschrift mitzulheilcn, und auch dem Civilkläger ist von den Na men der Zeugen, welche abgehört werden, Kenntniß zu geben. In der Pfalz kommt das Gesetz vom 18. November 1849 zur Anwendung. Art. 33. Enthält eine Schrift Beschimpfungen, beleidigenden Spott oder Bezeigung der Verachtung, welche den höheren Charakter der Verleumdung oder Schmähung nicht an sich tragen, und sind die selben gegen die im Art. 31. genannten Personen bezüglich ihrer Amtshandlungen oder Berufsverrichtungen gerichtet, so ist auf Ge fängnis von acht Tagen bis zu drei Monaten und Geldbuße von zehn bis einhundert Gulden zu erkennen.
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