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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.03.1850
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1850-03-19
- Erscheinungsdatum
- 19.03.1850
- Sprache
- Deutsch
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316 ^ 23 Dieses Verbot ist jedoch von demselben Gerichte wieder anfzuhe- ben, sobald das Urtheil nach seinem ganzen Inhalte vollzogen ist. DasVerfahren richtet sich in den Landestheilen diesseits desRhei- nes bei den mit Todes-, Ketten- oder Zuchthausstrafe bedrohten, und in der Pfalz bei allen Verbrechen, nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Modifikationen: 1) In den Landestheilen diesseits des Rheins hat sowol bei der Edictalladung als dem Urtheil der Anschlag an dem Wohnorte oder letzten Aufenthaltsorte zu unterbleiben. 2) In der Pfalz sind das Verweisungsurtheil und die im Art. 465. der Strafproceßordnung erwähnte Ordonnanz, so wie dasEontu- macialurtheil am Sitzungssaale des Assisen- oder Specialgerichts anzuheften, und außerdem auszugsweise im Amtsblatte des Krei ses, und in einem andern dazu geeigneten öffentlichen Blatte be kannt zu machen. Die übrigen in den Art- 465., 466 und 472. der Strafproceßordnung vorgeschriebenen Förmlichkeiten ha ben zu unterbleiben. Bei den Vergehen und den oben nicht erwähnten Verbrechen richtet sich das Verfahren gleichfalls nach den bestehenden Gesetzen mit folgen den Abänderungen. 1) Die Zustellung der ersten Vorladung und des Contumacialur- theils geschieht durch Anheftung am Sitze des betreffenden Ge richtes und durch auszugsweise Bekanntmachung im Amtsblatte des Kreises und in einem andern dazu geeigneten öffentlichen Blatte. 2) Die sonstigen Zustellungen geschehen durch bloße Anheftung am Sitze des Gerichtes. Auf diese Bestimmung ist bei der ersten Vorladung aus drücklich aufmerksam zu machen. 3) Zwischen der Zustellung der Vorladung und der Verhandlung müssen wenigstens 30 Tage in Mitte liegen. 4) Die Frist, binnen welcher der Verurtheilte gegen das Contuma- cialurtheil Einsprache erheben kann, wird für diesen Fall gleich falls auf 30 Tage festgesetzt. Art. 7. Angriffe auf die Ehre einer Privatperson können nur auf Verlangen des Beleidigten strafrechtlich verfolgt werden. Betrifft jedoch ein solcher Angriff die Amtshandlungen oderBe- rufsverrichrungen der im Art. 31. bezcichneten Personen, so ist die Verfolgung durch den Antrag des Betheiligten nicht bedingt. Art. 8. Durch die Strafe wird die nebstdem begründete Eivil- klage nicht ausgeschlossen. Der Civilkläger kann seine Ansprüche auch vor dem Strafgerichte geltend machen, muß sie jedoch vor der endlichen Entscheidung der Sache anmelden. In einem solchen Falle hat der Staatsanwalt den selben von der zur öffentlichen Verhandlung des Strafgerichts bestimm ten Sitzung in Kenntniß zu setzen. Das Strafgericht hat in dem Urtheile über die Hauptsache zu gleich über die civilrechtlichen Ansprüche zu erkennen und die Entschä digungssumme festzusetzen. Die einschlägigen Bestimmungen der pfälzischen Stcafproceßord- nung erleiden hierdurch keine Veränderung. Art. 9. Der Verleger und, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der Drucker einer nichtperiodischen Schrift sind unbeschadet ihrer eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die den Verletzten zuer kannt werdende Entschädigung, so wie für die dem Staate und dem Ver letzten erwachsenen Kosten dann civilverantwoctlich, wenn der Ver fasser ein Ausländer ist oder ein Inländer, der sich im Auslande aufhält. Tit. II. Von den einzelnen durch Mißbrauch der Presse verübten Verbrechen und Vergehen. Art. 10. Wer in einer Schrift zur Verübung eines Verbrechens oder Vergehens auffordert, soll, wenn die Thal wirklich verübt, oder ein strafbarer Versuch zur Verübung gemacht wurde, als Miturheber bestraft werden. Art. 1 l. Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, und war dieselbe auf ein mit Zuchthaus, Zwangsarbeit oder höherer Strafe be drohtes Verbrechen gerichtet, so ist derThäter mit Gefängniß von einem Monate bis zu einem Jahre und einer Geldbuße von fünfundzwanzig bis eintausend Gulden zu bestrafen. War die Aufforderung auf ein geringeres Verbrechen oder Ver gehen gerichtet, so ist auf Gefängnißstcafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und auf eine Geldbuße von fünfzehn bis fünfhundert Gul den zu erkennen. Art. 12. Wer in einer Schrift den König oder die Königin durch Verläumdung, Schmähung, Beschimpfung, herabwürdigenden Spott oder durch Beimessung verächtlicher Handlungen oder Gesin nungen beleidigt oder denselben auf irgend eine andere Art Verachtung bezeugt, hat Gefängniß von einem bis vier Jahren verwirkt. Art. 13. Wer in einer Schrift ein Mitglied des königl. Hauses durch Schmähung, Beschimpfung, herabwürdigenden Spott oder durch Beimessung verächtlicher Handlungen oder Gesinnungen belei digt oder demselben auf irgend eine andere Art Verachtung bezeigt, wird mit Gefängniß von einem Monate bis zu einem Jahre bestraft. Art. 14. Wer in einer Schrift zu einem gewaltsamen Angriffe auf eine der Kammern des Landtags auffordert, wer darin vorschlägt, eine Kammer aus einander zu treiben oder ein Mitglied gewaltsam aus derselben zu entfernen, oder eine Kammer zur Fassung oder Unter lassung eines Beschlusses zu zwingen, soll mit Gefängniß von einem Monat bis zu einemJahre und mit Geldbuße von fünfundzwanzig bis eintausend Gulden bestraft werden. Art. 15. Gleiche Strafe ist auszusprechen, wenn in einer Schrift zu einer Zusammenrottung aufgefordert wurde, um hierdurch auf die Beschlüsse der Kammern oder einen derselben einzuwirken. Art. 16. Wer in einer Schrift die Unverletzlichkeit des Königs, dessen verfassungsmäßige Gewalt oder die Thronfolge angreift, wer die bestehende Reqierungsform mit Spott und Verachtung behandelt, wer die Rechtsinstitute der Ehe, der Familie oder des Eigenthums an greift, wer zum Ungehorsam gegen die Gesetze oder gegen die Beschlüsse oder Anordnungen der zuständigen Obrigkeit auffordert, soll mit Ge fängniß von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit Geldbuße von zehn bis einhundert Gulden bestraft werden. Ist durch solche Auf forderung Ungehorsam veranlaßt worden, so tritt Gefängniß von vier zehn Tagen bis zu einem Jahre und Geldbuße von fünfundzwanzig bis zu zweihundert Gulden ein. Art. 17. Wer in einer Schrift Soldaten der activen Armee oder Landwehrmänner zum Ungehorsan gegen ihre Vorgesetzten, zur Verweigerung ihres Dienstes oder zum Abfalle, desgleichen wer andere Personen zu ungesetzlicher Bewaffnung auffordert, soll mit Gefäng niß von drei Monaten bis zu einem Jahre, und mit Geldbuße von fünfundzwanzig bis fünfhundert Gulden, und wenn die Auffor derung von Erfolg gewesen ist, mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und mit Geldbuße von fünfzig bis eintausend Gulden bestraft werden. Act. 18. Wer in einer Schrift Handwerksgesellen oder Arbeiter zu gemeinschaftlicher Widersetzlichkeit gegen ihre Meister oder Dienst herren auffordert, soll mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Mo naten, und mit Geldbuße von zehn bis fünfzig Gulden, und wenn die Aufforderung von Erfolg gewesen ist, mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten, und mit Geldbuße von fünfzehn bis hundert Gulden bestraft werden. Art. 19. Mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit Geldbuße von zehn bis einhundert Gulden ist zu bestrafen, wer in einer Schrift wissentlich falsche, zur Beunruhigung der Staats-
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