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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.03.1850
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.03.1850
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- Deutsch
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315 1850.^ rechte und weist Prüfung des vorliegenden Gesetzentwurfes Seitens einer hohen Kammer der Reichsräthe. Wir erwarten mit Zuversicht, daß das von uns Vorgctragene genügen werde, um namentlich das Drückende des Gesetzes bezüglich unserer Gcwerbssphürc hervorzuhcben und zur richtigen Beurtheilung ,u bringen. Wir bitten nur um Gerechtigkeit, wo sie die Natur der Dinge mit sich bringt; und diese, wir sind es fest überzeugt, wird uns von einer hohen Kammer der Reichsräthe nicht versagt werden. In dieser Ueberzeugung verharren in aller Ehrfurcht Einer hohen Kammer der Reichsräthe ergebenste Buchhändler und Buchdrucker von München: Georg Franz, Buchhändler und Caroline Wolf, Buchdruckerci- Buchdrucker. besitzcrin. Literarisch-artistische Anstalt, I. I. Lcntncr'sche Buchhandlung, R. Oldenburg. W. Keck- Jos. Lindaucr'schc Buchhandlung. E. A. Flcischmann'sche Buchh. Jos. A. Finstcrlin. L. Hcnzel. Ehr. Kaiser, Buchhändler. I. G. Weiß, Buchdrucker. Heinrich Rösl. M. Pößcnbachcr'schc Buchdruk kerei. I. Wdhr, Factor. Joh. Palm's Hofbuchhandlung, I. G rudert. I)r. Friedrich Wild'schc Buch- druckerci, L. Parcus. Joh. Deschlcr, Buchdruckerei- bcsitzcr. Für sich und im Interesse sämmtlichcr bayerischer Buchhändler und Buchdrucker, in specie im Namen der nachstehend Genannten, welche bis heute ihren Anschluß angezcigt haben: Beck'schc Buchhandlung in Nord- Elsässer Le Waldbaucr in Passau. lingen. Pleugcr, Firma Pustct'sche Buch- G. A. Grau in Hof. Handlung in Passau. In einem Nachtrag zu vorstehender Vorstellung wurden unterm 6. März die bis dahin eingclaufene» Beitrittserklärungen der nachste henden Gcwcrbsgcnossen zur Anzeige gebracht und weitere Beitritts erklärungen nach deren Eingang Vorbehalten. Augsburg, s) Buchhändler: Nürnberg. Buchhändler: P. P. Bolling's Witlwe. Niel. Doll. A. Herzog. Jaquct's Verlagsbuchhandlung, v. Jcnisch Le Stagc's Buchhandl. K. Kollmann'schc Buchhandlung. Lamport Le Comp. M. Riegcr'sche Buchhandlung. P. Himmer. I. A. Schlosser, Buch- u. Kunst handlung. B. Schmid'sche Buchhandlung. K r e m e r. I. Wölfische Vcrlagsbuchhandlg. I>) Buchdrucker. Lconh. Doll. Gciger'sche Buchdruckerei. Buz L: Reichcnbach. I. N. Hartmann. I. P. Himmer. Fr. Köhler. K. Kollmann. F. C. Kremcr. Fr. Rcitmayr. E. Schatz. A. Volkart. I. C. Wirth. Erlange». Buchhändler: Fcrd. Enke. Palm Le Enke. Palm's Verlagshandlung. Thcod. Blästng. Karl Heydcr. I. A. Endtcr'sche Buchhandlung. G. Mann. W. Tümmel. I. A. Stein. C. H. Zch'schc Buchhandlung. R. Kdnckc. RicgclLeWicßncr'schc Buchhandl. C. Mainberger. I. L. Lotzbcck. Schrag'schc Buchhandlung. Chr. Korn. Fr. Nap. Campe. Ang. Rccknagcl. Renner Le Comp. I>. p- Fricdr. Campe. H. Campe. RcgcnSburg. Buchhändler». Buchdrucker: I. G. Manz. Montag Le Weiß. Jak. Rußwurm. Demmlcr. Krug. Fr. Pustet. Jos. Mayr in Stadtamhof. Straubing. Buchhändler: Schorner'sche Buchhandlung. Passau. Buchdrucker: Pustct'sche Buchdruckerei- Gesetz gegen den Mißbrauch der Presse im Kbnigreich Bayern. Se- Majestät der König von Bayern haben nach Vernehmung Allerhöchst Ihres Staatsralhes mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen: Tit. I. Allgemeine Bestimmungen über Prcßvcrbrechcn und Presivcrgehcn. Art. 1. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Inhalt einer Schrift tritt ein, sobald dieselbe veröffentlicht, ausgestellt, aus- geg-ben oder sonst in Umlauf gesetzt ist. Die Strafbarkeit derjenigen Personen, welche zur Herstellung eines strafbaren Preßerzeugnisses oder zu dessen Veröffentlichung in einer oder der andern obengenannten Weise milgewirkt haben, wird nach den all gemeinen strafrechtlichen Vorschriften bemessen. Art. 2. In jedem verurtheilenden Erkenntnisse kann zugleich die Unterdrückung oder Vernichtung der für strafbar erklärten Schrift oder des für strafbar erklärten Theiles derselben verfügt werden, in soweit diese Schrift oder dieser Theil nicht in Privalbesitz übergegangen ist. Gleiche Verfügung kann wegen des gesetzwidrigen Inhaltes einer Schrift auch in den Fällen eintreten, wenn eine Verurtheilung nicht erfolgt, oder eine Person, gegen welche eine Anklage gerichtet werden könnte, nicht gegeben ist. Diese Verfügung ist im erstem Fall durch den Schwurgerichts hof (Assisengericht) beziehungsweise das mit Aburtheilung der Polizei übertretungen beauftragte Strafgericht, im letzteren durch dasjenige Gericht zu erlassen, welches über die Verweisung zu entscheiden hat. Act. 3- Wenn Jemand eine Schrift, welche durch gerichtliches Urtheil als sträflich erkannt worden ist, ungeachtet der erfolgten Be kanntmachung des Unheils im Amtsblatt« seines Regierungsbezirkes, oder der erhaltenen besonderen Notisication, verbreitet, auf's Neue druckt, herausgiebt, verlegt oder in Umlauf setzt, so soll bei Ausmes sung der Strafe nicht unter der Hälfte des angedrohten höchsten Straf maßes herabgegangen werden. Art. 4. Wenn gegen den Beschuldigten mehrere im gegenwär tigen Gesetze mit Strafe bedrohte Handlungen zugleich zur Aburthei lung kommen, oder wenn durch eine der nach dem gegenwärtigen Ge setze strafbaren Handlungen zugleich eines der in den allgemeinen Straf gesetzen angeführten Verbrechen oder Vergehen begangen worden ist, so wird auf die Strafe der schwersten Uebertretung erkannt, und bei der Znmessung der Zusammenfluß als erschwerender Umstand berück sichtiget. Der Rückfall ist gleichfalls nur ein Erschwerungsgrund. Ist eine und dieselbe strafbare Handlung sowol in den allgemei nen Strafgesetzen als in dem gegenwärtigen Gesetze aufgeführt oder in der Bestimmung des Art. 11. begriffen, so kommt das gegenwärtige Gesetz zur Anwendung. Art. 5. Die Strafbarkeit eines Preßverbrechens oder Vergehens erlischt nach 6 Monaten von dem Zeitpunkte an, wo dasselbe vollen det, oder das eingeleitete strafrechtliche Verfahren unterbrochen, und sodann nicht weiter fortgesetzt worden ist. Bei denjenigen Preßerzeugnissen, welche der Bestimmung des Act. 44. Absatz 1. unterliegen, beginnt der Lauf der Verjährung von dem Tage der dort vorgeschriebenen Hinterlegung. Art-6. Auch wenn inZeitungen, Zeitschriften und Flugblättern, welche außerhalb des Königreichs erscheinen, sträfliche Angriffe gegen den Bayerischen Staat oder seine Angehörigen enthalten sind, können die nach Art. 1. strafbaren Personen vor ein inländisches Gericht gezo gen werden. Wird in einem solchen Falle der Beschuldigte verurtheilt, so kann das Gericht zugleich das Verbot der betreffenden Zeitung oder Zeitschrift aussprechen. 46*
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