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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1843
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.11.1843
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- Deutsch
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3405 98 3408 Es gilt hier nur, ein altes Vorurtheil fallen zu lassen, und mit Ernst und Eifer, mit strenger Redlichkeit und Ge wissenhaftigkeit das Amt zu üben, welches das Vertrauen der Standesgenofscn den Schiedsrichtern übertragen hat. Koblenz, 3. Novbr. 1843. K. Bädeker. Erwiederung. Die Statuten des Rheinisch-Westfalischen Vereins wer den in Nr. 90 d. Bl. von einer Seite angegriffen, wo es am wenigsten zu erwarten war, nämlich von den Herren Velhagen L Klasing in Bielefeld, einer im Bereiche des Vereins liegenden Buchhandlung. Wenn ich weiter unten auf die von diesen Herren er wähnten Ucbelstände im Einzelnen eingche, bemerke ich jetzt nur, daß die Statuten eben so wenig als jedes andere aus der Hand eines Menschen kommende Werk oder aus dessen Kopfe hcrvocgehendes Institut, etwas Vollendetes geben wollen und können. Das haben auch die am 3. September in Cöln versammelten Buchhändler erkannt und deshalb ist schon im nächsten Jahre die zweite Kreisversammlung und die Dauer der Vereinbarung überhaupt auf einen kurzen Zeitraum, nämlich bis Ende des Jahres 1845, gestellt. Die Herren Velhagen L Klasing werfen gleich im ersten Satze des Angriffes dem Kreisvercine vor, daß er über die Grenzen seiner Befugnisse hinausgeschrittcn sei. Welches sind nun die Befugnisse eines Kreisvereins und welches die Grenzen dieser Befugnisse? Es wird noch jetzt gewiß sämmtlichcn Mitgliedern eine Beantwortung dieser wichtigen Frage wünschcnswerth sein. Ersprießlicher wohl für das Beste des Vereins wäre cs gewesen, wenn die Her ren Velhagen L Klasing der Versammlung bcigewohnt und dort ihre Ansichten über die Befugnisse und deren Grenzen entwickelt und gellend zu machen gesucht hätten. Zu tz. 6. Wenn sich der Verein gegen überhandneh mende Concurrenz dadurch schützen wollte, daß er den im Bereiche des Vereins neu entstehenden Buchhandlungen den Credit verweigerte, so lag ihm in Berücksichtigung der Ge- sammtheit seiner Mitglieder die Pflicht ob, neu entstehende Filialhandlungcn in die Kathegvric neuer Etablissements zu ziehen, er hat dieses jedoch mit dem wohl zu erkennenden Vortheil für ältere Geschäfte gethan, daß bei neuen Etablis sements von dem Bereiche des Vereins, bei Filial- handlungen aber nur von Städten die Rede ist, in denen ein Vereinsmitglicd bereits ein Sortiments- Geschäft hat. Die Herren Velhagen L Klasing kommen da, um ein rigoroses Verfahren herzuleiten, auf Einzelheiten, deren Entstehen allerdings in der Möglichkeit liegt, deren augen blickliches Vorhandensein aber von der Mehrzahl der Rhei nisch-Westfälischen Buchhändler in Abrede gestellt werden dürfte. Zugegeben aber, daß sich eine s. g. gute und im Sinne der Verlagshandlungen thätige Buchhandlung ver schlechtert, so ist eben wegen der kurzen Dauer der Verein barung das Publicum in einem jener übelberathencn ? Orte bei weitem nicht so schlimm daran, als die Herren Velhagen L Klasing es schildern. Im Fortgange ihres Aufsatzes fragen die Herren an, wie es zu verstehen sei, daß kein Mitglied des Ver eins in einer Stadt, wo bereits eine dem Ver eine angehörige Buchhandlung bestehe, Sor- timensgeschäfte mit seinem Vcrlagsgcschäfle verbinden dürfe, und suchen diesem Satze, der so klar ist, daß er eines weitern Commentars nicht bedarf, eine feemdartige Richtung durch die Frage zu geben: „Soll man in einer benachbarten Stadt, wo eine Buchhandlung besteht, kein Sortimentsgeschäft treiben dürfen?" So viel Sie wollen meine Herren. Wenn Sie sich in den gezogenen Grenzen des Rabattgebcns Hallen, ist Ihnen nicht verwehrt im ganzen Bereiche des Vereins Geschäfte zu machen, sei cs mit eignem oder fremdem Verlag. — Da es wirklich scheint, als wenn Ihnen dieser Theil des K. 6 unverständlich wäre, so bemerke ich, daß das Princip, neuen Etablissements für die jetzt angenommene Dauer des Vereins keinen Ercdit zu geben, auch dahin festgehalten werden mußte, daß reine Veclagshandlungen in Orten, wo sich Mitglieder des Ver eins als Sortimcntshändler befinden, ein Sortimentsgeschäft nicht anfangen dürfen. Die Ausnahmen, welche die Herren Velhagen L Klasing dem§. 2 in Betreff des Rabattgebens zugesetzt wissen wollen, konnten in den Statuten nicht ausgenommen werden, denn ihre Anzahl würde Legion sein; hier konnte der Rabatt nur nach Größe des Gebrauchs festgestellt werden. Will Jemand bei seinen Autoren oder nahen Verwandten höhere, ja die höchsten ? Rabattsätze in Anwendung bringen, wohlan! Es kann ja Niemand verwehrt sein, seine Bücher ganz zu ver schenken. — Der §. 3 und der ß. 12 der Statuten scheinen allerdings im Widerspruche zu stehen, weil sie zu kurz gefaßt sind; des halb und auch in Betreff etwaiger fernerer Hindeutungen auf die Mangelhaftigkeit dieser §§. erlaube ich mir folgende Bemerkung. Es gibt in der Rheinprovinz und in West falen, sowie überall Geschäfte, welche wohl die Eoncession zum Buchhandel haben und die mit Büchern handeln, die wir aber doch nicht als zu dem Verbände der Buchhandlun gen gehörig betrachten können, Geschäfte, von denen einzelne entweder nicht mit Leipzig verkehren, oder die sich gar nicht durch Circulare in den Buchhandel cinführten. Die Be sitzer dieser Geschäfte sind zum Beitritt in den Verein nicht aufgefordert. In Berücksichtigung jedoch, daß sie einmal bestehen und in Berücksichtigung derjenigen Verleger, welche ihnen zum Theil mit erhöhetem Rabatt bereits Verlag lie ferten, ist der §. 3 aufgestellt. Eine andere Bciffandniß hat es mit denjenigen Buch handlungen, welche zuerst einer freundlichen Einladung, dem Vereine persönlich beizuwohnen, nicht nachgekommen sind und die dem spätern brieflichen Gesuche, demselben Vereine, der doch wahrlich nur um im Allgemeinen Gutes hecbeizu- fühcen, sich constituirte, beizutceten nicht entsprachen. Für diese ist der §. 12. Wer Pflichten übernimmt, dem ist es nicht zu verdenken, wenn er dadurch auch Rechte erwerben will. Wir Alle, sämmtlichc Mitglieder des Vereins bringen dem allgemeinen Besten, gegenüber unseren besonderen Interesse ein Opfer, denn wir binden uns für eine gewisse Zeit die Hände. Wer 232*
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