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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.12.1915
- Strukturtyp
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- 1915-12-27
- Erscheinungsdatum
- 27.12.1915
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- Deutsch
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3V0, 27. Dezember ISIS. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. erschien, in dem vom verkommenen Impressionismus die Rede war, gleichzeitig mit zwei begeisterten Artikeln von Lehrs nnd Singer über die 20 impressionistischen Agyptenbilder Slevogts, die einen nell- geschaffenen Saal der Dresdner Galerie füllen. Darum beweisen auch die (schon von Mommc Nissen benutzten) Äußerungen von Künst lern und Kunstgelehrten nichts, die Fechner zur Stütze seiner Ansicht am Schlüsse abdrnckt. ^uckiatur et altera pars! Auf Seite 18 heißt cs: »Gibt es denn überhaupt eine internationale Kunst? Wohlge merkt, die Wertschätzung guter Kunst ist international; Knust aber kann nur wirklich gut sein, wenn sie ihrem Wesen nach national ist.« Das klingt sehr überzeugend, verbirgt aber eins der schwierigsteil Probleme der Kunstbetrachtung. An ähnlichen Fragen ist die Schrift reich Und die frische Art immerhin zu bewundern, mit der sie vom Verfasser aufgerollt werden. So wollen wir dem geschätzten Künstler wünschen, daß er, der seit einem Mcnschcnalter den Kampf gegen das nndentsche Wesen in der Kunst führt (Seite 61), in seiner Erwartung der kommenden Kunst nicht enttäuscht wird. Julius Br an n. Kleine Mitteilungen. Kriegspostkarten und -Bilderbogen. In den »Leipziger Neuesten Nachrichten lesen wir folgende amtliche Auslassung: Nach einer Bekanntmachung der stellvertretenden Generalkommandos des 12. und 10. Armeekorps haben von jetzt ab nicht mehr die Hersteller, sondern nur die Verleger von Kriegspost karten und -Bilderbogen die Pflicht, ihre Muster der zuständigen Zen surbehörde vorzulegcn. Zuständig ist für jeden Verleger die Zensur- bchörde, in deren Verwaltungsbcreich er seinen Wohnsitz hat, also für die in Sachsen wohnenden Verleger das Ministerium des Innern. Die einmal getroffene Entscheidung einer Zensurbehörde außerhalb Sachsens ist für Sachsen bindend. Im übrigen bleiben die in der Bekanntmachung der Kommandierenden Generale vom 9. April 1915 getroffenen Bestimmungen in Kraft. Bei dieser Gelegenheit sei anderweit noch auf folgendes hinge- wiesen: Alle Muster sind dem Ministerium des Innern doppelt und mit Freiumschlag zur Rücksendung einzureichen. Von genehmigten Ent würfen aber müssen, sobald die Verleger im Besitz der Druckstücke sind, Belegmuster unter Angabe der Negistrandelinummer eingesandt werden. Ein zwölfjähriger Bttchexdieb. — Als eines Tages die drei kleinen Söhne eines in der Friedrichstraße wohnenden Schneidermeisters unter Führung des ältesten, des Untertertianers L., über den Hof des Wohn hauses gingen, trafen sie, so berichtet das »Berliner Tageblatt«, dort auf eine Katze, die ängstlich vor ihnen flüchtete und in großen Sätzen in den offenstehenden Keller sprang. Die Jungen eilten nach und ließen sich in den Kellerräumen zu einer Handlung verleiten, die dem schon über zwölf Jahre alten Untertertianer Stanislaus L. eine Anklage wegen Einbruchsdicbstahls eingetragen hat. Die Knaben bemerkten in einem wenig widerstandsfähigen Lattenverschlag eine Kiste, die ihre Neugierde erweckte. Sie machten eine Latte locker und krochen durch die Öffnung. Als sie den Deckel von der Kiste gewaltsam entfernt hatten, fanden sie darin etwa 50 bis 60 Bücher vor. Es waren Sammelwerke, die ein im Hause wohnender, zu den Fahnen cinbcrnfener Schriftsteller mühsam zusammengebracht hat und während seiner Abwesenheit an jener Stelle im Keller ausbewahren wollte. Die Bücher stellten einen Wert von etwa 600 ^ dar. Der Angeklagte, der von diesem Werte keine Ahnung hatte, schleppte die Bücher in seine Wohnung, um sie, wie er glaubhaft versicherte, den Soldaten zuzu- scnden und ihnen damit eine Freude zu bereiten. Der Staatsanwalt und der Gerichtshof ließen Milde walten. Der Angeklagte wurde zu einer Woche Gefängnis verurteilt und ihm bedingte Begnadigung in Aussicht gestellt. Der bestohlene Schriftsteller hat den größten Teil seines Bttchcrschatzes wiedererhaltcn. sic. Deutsche Gläubiger englischer nnd französischer Firmen dürfen sich während des Krieges an deren inländisches Vermögen halten! Urteil des Reichsgerichts vom 12. Oktober 1915. (Nachdruck verboten.) — Das Reichsgericht hat jetzt durch eine grundsätzliche Entscheidung auf dem ganz neuen Nechtsgebietc der Zwangsverwaltnng des im Jn- lande befindlichen feindlichen Privatvermögens die wichtige Rechts frage bejaht, ob Forderungen deutscher Gläubiger, die das aus ländische Hauptgeschäft betreffen, gegenüber dem Zwangsverwalter des Jnlandvcrmögcns auch dann einklagbar sind, wenn die fragliche Forderung an sich nichts mit der beaufsichtigten Jnlandsunternehmung zu tun hat. Die Berliner Firma L. hatte eine Wcchselforderung über 4110 gegen die Pariser Firma D. Um zu ihrem Gelde zu kommen, erhob sie gegen den Berliner Bankier M., der gemäß der in Betracht kom mende» Bundesratsverorduung durch Erlaß des Haudelsministers > zum Zwangsverwalter des in Deutschland befindlichen Ver- , mögens des französischen Hauses bestellt ist, die klagweise For- ! dcrung auf Zahlung der Wechselsumme aus dem Jnlandsvermögen. ! Das Landgericht Berlin I gab der Klage statt; das Kam- ! mergericht wies sie als Berufungsinstanz ab; das Reichs gericht erkannte auf die Revision der Klägerin die Klage wiederum j für gerechtfertigt an, aus folgenden Gründen: Der Zahlungsanspruch steht außer Zweifel. Fraglich ist aber, ob gegen den Zwangsverwalter auf Auszahlung aus dem verwalteten Vermögen geklagt werden darf, ob also der Zwangsverwalter »passiv legitimiert« ist. Im Gegensatz zum Berufungsrichter ist dies zu bejahen. Über die Befugnisse des Zwangsverwalters besagt § 2 der Bundcsratsverordnung: »Der Verwalter hat sich in den Besitz des Unternehmens zn setzen. Er ist zu allen Rechtshandlungen für das Unternehmen befugt. Er kann das Unternehmen ganz oder teilweise fortführen oder sich auf die Beendigung der laufenden Geschäfte be schränken.« Aus weiteren Bestimmungen ist zu entnehmen, daß die Verordnung eine Ansässigkeit der französischen Unternehmung im Jnlande nicht zur Voraussetzung ihrer Anwendbarkeit hat. Gegen stand der zwangsweisen Verwaltung ist danach die gesamte von ihr betroffene Unternehmung, ein Güterkomplex als ein Inbegriff von Rechten nnd Pflichten, ohne Rücksicht auf den Sitz der Unternehmung, soweit ein von Deutschland eingesetzter Zwangsverwalter die Ver waltung des fremden (ausländischen) Gutes auszuüben vermag, also insoweit, als der betroffene Güterkomplex der inländischen Herrschaft tatsächlich unterliegt und die fremde Unternehmung rechtsgeschäftlich in Deutschland tätig gewesen ist. Bezüglich dieses Komplexes ist der bestellte Verwalter während der Dauer der Verwaltung zu allen Rechtshandlungen befugt. Dieser Befugnis muß notwendig die Pflicht zur Vertretung gcgenüberstehen. Wenn der Zwangsverwalter die Unternehmung fortführen oder auch auflöscn kann, so gehört zu alledem notwendigerweise, daß der Zwangsverwalter auch die Schuld verbindlichkeiten zu berücksichtigen und zu tilgen hat. Nur dann kann auch der Vorschrift ordnungsmäßig genügt werden, daß sich ergebende Überschüsse zu verteilen sind. Ta es sich um Vergeltungs- Maßregeln handelt und infolge der feindlichen Zahlungsverbote von den feindlichen Schuldnern vorderhand keine Befriedigung der deut schen Gläubiger in Aussicht steht, muß es diesen gestattet sein, sich an das Jnlandsvermögen jener zu halten. (Aktenzeichen: II. 238/15; Wert des Streitgegenstandes in der Nevisionsinstanz: 4110,70 ^//.) Jahresversammlung der ^eaäemie kravea^e. — Wir entnehmen der OaLetto ckes ^rckennes vom 1. Dezember den nachstehenden Bericht über die von der ^esckemie kran^aise am 24. November abgehaltene öffentliche Jahresversammlung: » . . . Unter der zahlreichen Teil- nehmerschaft bemerkte man die Familien der Preisträger, die auf dem Felde der Ehre gefallen sind. Die Akademie hat dies Jahr die literarischen Preise den vor dem Feinde gefallenen Schriftstellern Vorbehalten; denn »den lebenden bleibt die Zeit, sie zu verdienen und zu erlangen«. M. Lamy, der lebenslängliche Sekretär der ^eaäämie kian^aise, gedachte der für das Vaterland gefallenen Schriftsteller, aus deren Reihe wir folgende Namen herausgrcifcn: Charles Pöguy, Loon de Montesquion, Emile Nolly, Pierre Leroy- Bcaulieu, Guy de bassagnac, Mar Doumic, Paul Acker, Joseph Dechelette.« Da die ^eaäsmie »nicht daran denken konnte, das auszu- zcichnen, was ihre Preise überragt: die kriegerischen und vater ländischen Tugenden«, so hat sie beschlossen, daß der größte Teil ihrer sonstigen Preise dieses Jahr den zahlreichen Werken zugute kommen soll, die Frankreichs Wohlfahrt zum Ziele haben. Fürsorge für Kriegsbeschädigte. — Der Neichsausschuß der Kriegs- beschäöigtcnfürsorge (Berlin ^., Köngin Augusta-Straße 19) richtete am 2. Dezember an den Deutschen Handclstag das folgende Schreiben: »Eine unserer wichtigsten Aufgaben ist jetzt und für viele Jahre nach dem Frieden die Fürsorge für diejenigen Kriegsteilnehmer, die im Kampfe für das Vaterland durch Verwundung oder Krankheit Einbuße an ihrer Erwerbsfähigkeit erlitten haben. Ans ihrem Berufsleben herausgerissen und infolge ihrer Leiden oder Verstümmelungen nicht selten mutlos, finden sie aus eigener Kraft häufig nicht den Weg in das Erwerbsleben zurück. Zwar hat es die Heeresverwaltung übernommen, die Verwundeten und Kranken nach bestem menschlichen Können zu heilen, und man wird anerkennen müssen, daß sie sich dieser Aufgabe mit allen zur Verfügung stehenden Kräften unterzieht. Die aus dem Heeresverband entlassenen und trotz aller ärztlichen Kunst in ihrer Er- werbsfähigkcit beschränkt gebliebenen Kriegsteilnehmer kann sie aber nur in der Weise versorgen, daß sie ihnen eine dem Grade ihrer kör perlichen Beeinträchtigung entsprechende Rente gewährt, die für sich allein nur verhältnismäßig selten den Kriegsbeschädigten und ihren 1675
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