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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.07.1843
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.07.1843
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- Deutsch
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2167 66 2168 sie dieser noch gehören, zurückzusenden und, wenn er selbst das Eigenthum bereits erworben hat, überhaupt über die Grenze dahin zu befördern, wo er sie wieder absetzen zu kön nen glaubt. Um hierüber eine Kontrolle zu haben, mußte ihm eine kurze Frist bestimmt werden, während deren natür lich die polizeiliche Beschlagnahme, insofern solche stattgefun den hat, fortdaucrt. Unterbleibt die Zurücksendung, oder er folgt eine Verbreitung innerhalb dieser Frist, so hat der Be- theiligte sich nicht zu beklagen, wenn dann von der Polizei- Behörde die Vernichtung veranlaßt wird. §. 13. In Bezug auf die Frage, ob der Staat, wenn er eine Schrift aus Gründen des öffentlichen Wohls unterdrückt, den Eigenthümcr dafür zu entschädigen hat, hat die Verord nung zwischen gesetzlich censurpflichtigen und censurfreicn Schriften zu unterscheiden. Was die crstcren betrifft, so steht nach §. 3 der Kabinets- Ordrc vom 28. Dezember 1824 der Anspruch auf Entschä digung dem Verleger und diesem zunächst nur gegen den Ecnsor zu, „bei dessen Zahlungs-Unfähigkeit oder wenn der selbe den Eensurvorschriftcn völlig genügt haben sollte, erst der Fiskus in Anspruch genommen werden kann." Diese Bestimmung ist aufgehoben und dem Staate die unbedingte Verpflichtung zur Entschädigung Derjenigen auferlegt wor den, welche durch das vom Ober-Ccnsurgcricht verhängte Verbot einer censurpflichtigen und wirklich censictcn Schrift betroffen werden. Zweifelhaft gestaltet sich die Frage, ob auch für ccnsur- frcie Schriften, wenn sie zwar kein Verbrechen enthalten, doch aber dem allgemeinen Wohl gefährlich sind, Entschä digung zu gewähren sei. Das Obcr-Censurgcricht wird keine Schrift dieser Act verbieten, wenn sic nicht wirklich verderb lichen und verwerflichen Inhalts ist. Solche Eigenschaften eines Buchs können aber dem Verleger nicht wohl unbe kannt sein. Ist nun anzunchmen, daß sie ihm wirklich be kannt gewesen seien und daß also böser Wille oder Leichtsinn bei der dessenungeachtet stattgcfundenen Herausgabe und Verbreitung vorgcwaltet haben, so liegt kein Anlaß dazu vor, die Staatskasse mit einer Entschädigung für die Vernich tung zu belasten. Dies könnte sogar dazu führen, schlecht- gesinnte Schriftsteller und Verleger zu verwerflichen Speku lationen zu veranlassen. Nur in den Fallen, wo Schriften mit Hinblick auf höhere Rücksichten als gefährlich für das gemeine Wohl von der Regierung anerkannt werden, ohne daß die Bethciligten dies vorauszusetzcn Anlaß hatten, würde die Versagung der Entschädigung bedenklich sein. Eine all gemeine, alle Falle umfassende Bestimmung konnte hiernach nicht wohl getroffen werden. Es ist vielmehr zweckmäßig, daß die Entscheidung über die Entschädigung nach diesen Grundsätzen dem Obcr-Eensur-Gccicht bei jedem einzelnen Verbot einer gesetzlich censurfreicn Schrift überlassen wor den ist. Zum §. 14. Diese Bestimmung ergiebt sich als nöthig, weil nach der Verordnung vom 23. Februar d. I. das Ober- Eensur-Gericht über den im dritten Eontravcntionsfall ver wirkten Verlust des Gewerbes, der Ober-Präsident und in zweiter Instanz der Minister des Innern über die im Art. XVI. 5. neben jenem Verluste festgesetzte Geldbuße zu entscheiden haben, und einer etwaigen Kollision der beider seitigen Entscheidungen vorgebeugt werden mußte. Au §§. 15. und 16. Die hier gegebenen Bestimmungen können nur willkommen sein, um die seitherige Unsicherheit des Verhältnisses, in welchem Verleger, Herausgeber, Re dakteur der privilegirten und konzessionirten Zeitungen zu einander und zu den Behörden stehen, zu beseitigen und diejenigen Personen bestimmt zu bezeichnen, an welche sich der Staat im Falle der Kontravention oder des Mißbrauchs zu halten hat, und welche von der Verwaltung wie vom Ober-Eensur-Gerichte bei Beschwerden als legitimirt anzu- nehmcn sind. Nach Art. IX. des Eensur-Edikts vom 18. Oktober 1819 liegt dem Herausgeber einer Zeitung die Verpflichtung ob, die Redaction einem qualifizirten Subjekte zu übertragen. Der auf diese Weise bestellte Redactcur kann jedoch nicht so fort wegen Unfähigkeit entfernt, sondern dem Herausgeber nur die Alternative gestellt werden, ihn entweder zu entlassen oder eine auf das Gutachten der Ober-Ecnsur-Vehördc zu be stimmende Eaution zu erlegen. Dies Mittel kann bei kon zessionirten Zeitungen nicht ferner zur Anwendung kommen, weil bei diesen künftig zur Handhabung einer größeren Ein heit in Befolgung des Verfahrens und ganz im Einklänge mit der früher bei Ertheilung von Konzessionen befolgten Praxis der Konzessionirtc als verantwortlich betrachtet und behandelt werden soll, mithin ihn allein die Folgen solcher Handlungen treffen können und müssen, welche zu einem Einschreiten Veranlassung geben. Auch bei privilegirten Zeitungen wird man sich ohne Nachtheil zunächst an den Inhaber des Privilegiums halten und denselben in gleicher Art behandeln können, wie den Herausgeber einer konzessio nirten Zeitung. Nur dann, wenn derselbe, beispielsweise wegen Minorennität, oder aus irgend einem anderen gesetzli chen Grunde, über sein Vermögen selbstständig zu verfügen nicht fähig ist, wird man die Bestellung eines geeigneten, nach §. 8 der Verordnung vom 23. Februar d. I. vom Mi nister des Innern zu bestätigenden Redacteurs von ihm oder seinen gesetzlichen Vertretern zu fordern haben. Ein solcher Redactcur bleibt dann für die Folgen seiner Handlungen verantwortlich. Für die von ihm verwirkten Geldstrafen würde aber stets das Vermögen des Privilegirten nach Ana logie ähnlicher Verhältnisse subsidiarisch haften müssen. (6tr. z. B. §§.3, 4 des Gesetzes vom 20. März 1837. G. S. S. 57.) In den Fällen, wo das Privilegium gesetzlich entzogen werden müßte, tritt da, wo ein verantwortlicher Re- dacteur bestellt ist, dessen Entfernung ein. (tA'r. §. 18.) Zum §. 17. Die Bestimmungen, nach welchen seither Conccssionen oder Privilegien zur Herausgabe von Zeitungen entzogen werden konnten, sind imArt.XVIl. der Verordnung vom 18. Oktober 1819 und im §. 72 der Einleitung zum A. L- R. enthalten. Die erste dieser Vorschriften überläßt den dem Eensurwescn Vorgesetzten Ministern die Zurücknahme von Konzessionen „wegen schädlichen Gebrauchs." Das A. L- R. behält an der angeführten Stelle der richterlichen Ent scheidung den Ausspruch über den Verlust eines Privilegiums „wegen groben Mißbrauchs" vor. Nach §.11 der Verord nung vom 23. Februar 1843 ist das Ober-Eensurgericht im ersten Falle an die Stelle der Censur-Minister, im zweiten
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