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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.07.1843
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- Erscheinungsdatum
- 21.07.1843
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- Deutsch
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2165 66 2166 3) weil ihr Inhalt gegen ein richterlich zu vollstceckendes Strafgesetz verstößt (§§. 7 und 8); oder 4) weil derselbe sonst gemeinschädlich ist (§. 9). H. 5. Schon nach Art. XVI. Nr. 1 des Eensur-Edikls vom 18. Oktober 1819 steht den Polizei-Behörden die Be- fugniß zu, die ganze Auflage einer Schrift in Beschlag zu nehmen, bei der den Eensur-Vorschriften nicht genügt ist. Was mit einer solchen Schrift dann weiter geschehen soll, ist nicht gesagt. Es würde jedoch nicht billig sein, wenn man sic unbedingt für den Debit unbrauchbar machen wollte, da der Inhalt möglicherweise ganz unschädlich sein kann. Von diesem Gesichtspunkte aus erschien cs angemessen, eine nachträgliche Prüfung derselben durch die Eensur zu ge statten. Wird alsdann die Druck-Erlaubniß erlheilt, so ist die Beschlagnahme wieder aufzuheben und nur die begangene Conlravention zu ahnden. Wird das Imprimatur versagt, so ist außer der Bestrafung des Kontravenienten auch die Vernichtung der Schrift zu veranlassen. Das Edikt vom 18. Oktober 1819 läßt den Kontrave nienten wegen eines in der Schrift enthaltenen Verbrechens, außer der ihn treffenden Kriminal-Strafe, auch noch durch die Polizei-Behörde strafen. Diese Cumulation erschien nicht genügend mokivict, um ferner beibehalten zu werden. Des halb ist für den Fall, daß eine ohne Eensur gedruckte censur- pflichtige Schrift ein Verbrechen enthält, dem ordentlichen Richter die Ahndung ausschließlich übertragen, wie dies aus der in der Verordnung enthaltenen Hinweisung auf die Be stimmungen im tz. 7 hervorgeht. tz. 6. Schriften, welche der gesetzlichen Form oder der erforderlichen Debits-Erlaubniß entbehren, sind schon gegen wärtig nach tz. 9 des Bundes-Preßgesetzes vom 20. Septem ber 1819, nach Art. XVl. der Verordnung vom 13. Oktober 1819 und nach der Kabinets-Ordce vom 6. August 1837 §. 5 und 6 als gesetzlich verboten zu betrachten, und müssen nach der Verordnung vom 23. Februar 1843 §. 6 polizeilich in Beschlag genommen und bei Feststellung der begangenen Contravention vernichtet werden, insofern sie für den Debit oder die Verbreitung bestimmt sind. tz. 7 und 8. Bei Schriften, deren Inhalt ein Strafge setz verletzt, erfolgt die Unterdrückung durch den Richter. Daß der Polizei-Behörde, die überhaupt die Verpflichtung hat, strafbare Handlungen zu verhindern, und den Straf richter bei Ausführung seines Erkenntnisses zu unterstützen, auch bei Schriften der hier in Rede stehenden Art das Recht der vorläufigen Beschlagnahme gebührt, ist bereits in der Verordnung vom 23. Februar 1843 §. 6 ausgesprochen. Dabei ist jedoch zu unterscheiden, ob die Schrift Aeußerun- gen enthält, welche ein von Amts wegen zu rügendes Ver brechen darstellen, oder aber, ob die Bestrafung nur aus den Antrag des Verletzten erfolgen darf. Ist crsteres der Fall, so muß die Polizei-Behörde, sobald sie von dem Dasein der Schrift Kenntniß erlangt, aus eigener Bewegung alle zum Debit oder sonst zur Verbreitung noch vorcärhigen Exem plare in Beschlag legen und hiervon demjenigen inländischen Gerichte, welchem die Untersuchung gegen den strafbaren Urheber oder Verbreiter der Schrift zusteht, Anzeige machen, damit dasselbe nicht nur über die Bestrafung des Verfassers oder Verbreiters, sondern auch wegen der Unterdrückung oder wegen der Aufhebung der Beschlagnahme entscheide. Ist die Schrift im ausländischen Verlage erschienen und keiner ihr Urheber oder Verbreiter einem inländischen Ge richte unterworfen, so kann auch keine inländische ordent liche Gerichts-Behörde über die Unterdrückung derselben ent scheiden. Gleichwohl darf man im Interesse des allgemei nen Besten die Verbreitung einer solchen Schrift nicht dul den, und es mußte daher in diesen Falle die Entscheidung dem Ober-Censurgerichte übertragen werden. Bei Schrif ten, welche solche Verletzungen der Ehre enthalten, die ge setzlich nur auf den Antrag des Verletzten geahndet werden, würde durch ein Einschreiten von Amts wegen von Seiten der Polizei-Behörde den Rechten des Beleidigten vorgcgrif- fcn werden. Es ist daher hier um so mehr der Antrag des Letztern abzuwartcn, als die Polizei in sehr vielen Fällen den Aufenthalt des Beleidigten nicht kennt, also auch außer Stande sein würde, durch Bestellung einer Frist zur Ein reichung des Antrags auf Bestrafung die Aufhebung der Beschlagnahme oder die Unterdrückung der Schrift herbeizu führen. Ucberhaupt aber wird die Frage, ob eine Beleidi gung vorliegt, nur von dem Richter beurtheilt werden kön nen; deshalb ist lediglich auf Requisition desselben eine poli zeiliche Beschlagnahme für zulässig erachtet worden. §. 9. Der §. 9. wiederholt, augenscheinlich nur des Zu sammenhanges und der Vollständigkeit wegen, die Bestim mung der §§. 7. und 11. der Verordnung vom 23. Februar 1843 wegen des dem Ober-Eensurgecicht zustehendcn Rechts, solche dem gemeinen Wohl gefährliche Schriften zu verbie ten, welche nicht wegen der mit denselben begangenen Con travenzion polizeilich, oder wegen des dadurch verletzten Strafgesetzes vom gewöhnlichen Richter zu unterdrücken sind. K. 10. Ob das Debitsverbot sich aus die ganze Schrift oder nur auf einzelne Theile, Bogen und Blätter derselben erstrecken soll, hängt von dem Inhalte ab. Die Entschei dung hierüber muß dem Ermessen des Ober-Eensurgerichlö überlassen werden, dem es auch frcisteht, den Umständen nach blos das öffentliche Auslegcn einer Schrift oder deren Aufnahme in Leihbibliotheken, öffentliche Lesezirkel oder Lesekabinets zu verbieten. §. 11. Die Vorschrift über die Art der Bekanntmachung der Debitsverbote beruht auf einem bisher nicht mit gesetzli cher Kraft publizirlen Reskripte vom 9. November 1837 (von Kamptz Annalen Bd. 21. S. 145) und ist nun auch auf die richterlichen Eonfiscations - Urlheile ausgedehnt worden. tz. 12. Daß die Consiscation der Schrift durch gericht liches Urtheil, sowie das Debitsverbot des Ober-Eensurge- richts die Vernichtung sämmtlicher, zum Debit oder sonst zur Verbreitung noch vorhandener Exemplare nach sich zieht, mußte im Gesetze ausdrücklich ausgesprochen werden, weil es bis jetzt an einer Bestimmung darüber, was mit den in Be schlag genommenen Exemplaren geschehen soll, fehlte. Ergeht gegen eine Schrift auswärtigen Verlags ein sol ches Verbot oder Eonfiscations-Urtheil, so erfordert es die Billigkeit, daß man dem betreffenden Gewerbtreibenden, wie dies auch schon gegenwärtig geschieht, (clr. Reskr. v. 1- Mai 1831, von Kamptz Annalen Band 15, S. 354), gestattet, die sämmtlichen Exemplare an die Verlags-Handlung, wenn 148*
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