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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.07.1843
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.07.1843
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- Deutsch
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2163 66 2164 3) Die Bestimmungen in Betreff der Veröffentlichung > von Nachrichten über Gang und Inhalt der preußischen! provinzialständischen Verhandlungen beruhen auf Ministe- rial-Vcrsüguugen vom Jahre 1841 und 1843, welche auf ^ Grund nicht publicirter König!. Befehle erlaffen waren. ! Mit der Vorschrift, daß dergleichen Nachrichten nur über einstimmend mit den Seitens der Landtage selbst gefertigten Berichten oder mit den von der Negierung ausgegangencn Mitteilungen in die öffentlichen Blatter übernommen wer den sollen, steht die Art, in welcher die für die Landtage bestimmten Petitionen in einzelnen Fallen in den Zeitungen abgedruckt worden, geradezu im Widerspruch. Dergleichen Petitionen sind offenbar Aktenstücke, welche ihrer Natur nach zunächst nur für den Gebrauch des Landtags bestimmt sind. Dieser hat, wenn Schriften jener Art in gesetzlich zulässiger Form eingcbracht werden, nicht blos darüber zu beschließen, ob solche Allerhöchsten Orts zu befürworten seien, sondern auch zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfange ihr Jnbalt und die darüber gepflogenen Erörterun gen durch seine Berichte zur öffentlichen Kenntniß zu brin gen sind. Durch vorzeitigen Abdruck wird daher ungebühr licherweise dem Urtheil und den Befugnissen des Landtags vorgegriffen. So mußte es denn auch auffallcn, als in den neuesten Verhandlungen des rheinischen Landtags darüber debattirt wurde, ob Petitionen der in Rede stehenden Art, „zum Gebrauch der Mitglieder" gedruckt werden sollten oder nicht, während sic bereits von anderer Seite her der Tages- preffe übergeben worden waren, und in den Zeitungen er schienen. Ein Nutzen für das allgemeine Interesse ist von einer unzeitigcn Veröffentlichung um so weniger abzusehcn, als Inhalt und Werth darartigcr Petitionen oder sonstiger Schriften von dem zeitungslescnden Publikum in der Regel nur dann erst richtig gewürdigt werden kann, wenn diesel ben im Verein mit dem vom Landtage gefällten Urtheilcn zur öffentlichen Kenntniß gelangen. Da hiernach eine Ver öffentlichung solcher Schriftstücke weder mit den bestehenden Vorschriften, noch endlich nützlich oder zweckmäßig ist, so scheint es durchaus sachgemäß, dieselben nur in soweit zum Drucke zuzulasscn als sie durch die offiziellen Landtagsbc- richte oder durch die Mitthcilungcn der Regierung selbst der Publizität übergeben werden. 4) Die Nothwendigkeit der Bestimmung, derzufolge die Eensorcn darauf zu achten haben, daß solche Schriften, welche als Aktenstücke inländischer Staatsbehörden zu be trachten sind, nicht ohne oder gar wider deren Willen durch unbefugte Personen veröffentlicht werden sollen, leuchtet ohne weitere Erörterung ein. 5) Das Verbot der Censurlücken und die gegen dessen Umgehung ertheilten, bisher nicht vollständig zum Gesetz erhobenen Vorschriften folgen aus Artikel XXVIII. der Wie ner Konferenz-Beschlüsse des Jahres 1834 und aus §. 1 der Kabincts-Ordre vom 6. August 1837. Zum H. 3. Mit Rücksicht auf die erfolgte Aufhebung der Fach-Eensur war auch die Frage, wie es mit der Censur militairischer Schriften zu halten sei, gesetzlich näher zu be leuchten. Die Kabincts-Ordre vom 24. November 1823, deren völlige Beseitigung im militairischen Interesse des Staats nicht als zweckmäßig anerkannt werden konnte, be zieht sich auch auf einzelne Stellen militairischen Inhalts, die in anderen, nicht militairischen Werken Vorkommen. Diese Beschränkung ist aufgehoben und die militairische Cen- suc tritt künftig nur noch bei „militairische Werke und Ab handlungen" ein- Zum tz. 4. Durch das Publikandum des Staats-Kanz lers vom 16. Januar 1816 (G. S. 1816 S- 92) war die Herausgabe von statistischen Werken und von Landkarten in Bezug auf den preußischen Staat von der ausdrücklichen Genehmigung des statistischen Büreaus abhängig gemacht worden, weil die damaligen Zeitverhältnisse häufig Veran lassung zur Herausgabe solcher Werke darboten, welche in Ermangelung amtlich bekannt gemachter, sicherer Bestim mungen die Gränzen der Staaten und Provinzen nach schwankenden und mißverstandenen Zeitungs-Nachrichten, grundlosen Gerüchten und Muthmaßungen angabcn. Die ser Zustand ist gegenwärtig für beseitigt anzunehmen, und es ist deshalb die Bestimmung im Betreff der statistischen Werke in das neue Gesetz nicht mit ausgenommen worden, und somit gleich der Censur aller Landkarten, soforn diesel ben nicht Fcstungsplänc enthalten und zugleich den Maßstab von erreichen oder übersteigen, weggefallen. Beizubehalten im Wesentlichen waren dagegen die durch die spätere Kabinets-Ordre vom 18. April 1834 (Gesetz- Sammlung 1834, S. 66) und durch das auf dcrKabinets- Ordcc vom 25. April 1836 beruhende Reskript des Staats- Ministeriums vom 31- Mai 1836 (von Kamptz Annalen, Bd. 20, S. 383) erlheilten Vorschriften, daß 1) diejenigen Landkarten, welche zugleich Festungen ent halten, insofern sie in dem Maßstabe -rgTayrr oder in einem größeren gezeichnet sind, und 2) alle Pläne von Festungen und ihrer Umgegend, ohne Rücksicht auf den Maßstab, vor ihrer Herausgabe resp. dem Chef des Generalstabcs der Armee und zugleich dem General-Jnspccteuc der Festungen zur Prüfung vorgelcgt werden sollen. Auch in diesen Vorschriften ist indeß gegenwärtig eine erleichternde Abänderung dahin für gerechtfertigt erachtet worden, daß bei den Landkarten, welche Festungen oder be- ^ festigte Städte enthalten und in einem Maßstabe von LnaaaT oder mehr gezeichnet sind, die Prüfung den durch die Kabinets-Ordre vom 24. November 1823 den Ober-Prä sidien zugeordncten Militair-Censoren übertragen worden ist. Zugleich erschien cs aber erforderlich, die bisher nur durch das Staats-Ministecial-Reskript vom 31. Mai 1836, mit hin nicht durch ein förmliches Gesetz ausgesprochenen Grund sätze, welche bei der Eensuc solcher Karten und Pläne leitend sein sollen, und deren Kenntniß daher auch für die Heraus geber solcher Darstellungen von großem Interesse ist, wört lich, wie es geschehen ist, in das Gesetz aufzunehmcn. Zum §. 5—13. Die Gründe, aus welchen eine Schrift unterdrückt werden kann, sind: 1) weil sie censurpflichtig, allein der Censur entzogen wor den ist (§. 5); 2) weil ihre Verbreitung wegen Mangels der vorschrifts mäßigen Form oder der erforderlichen Debits-Erlaub- niß für gesetzlich verboten zu achten ist (§. 6);
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