Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1843-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1843
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18430714
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184307146
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18430714
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1843
- Monat1843-07
- Tag1843-07-14
- Monat1843-07
- Jahr1843
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2085 64 2086 jcnigen Orte ausgcübt werden, für welchen die Konzession ertbeilt ist. Bei der Ausübung ist derselbe zwar befugt, zur Redaction! auch der Hülfe Anderer sich zu bedienen, er bleibt jedoch stets für die Redaction allein verantwortlich und ist deshalb auch in Gemäßheit des Artikel IX. der Verordnung vom 18. Oktober 1819 auf der Zeitung als Redactcur zu bezeichnen- Eine Aus nahme von dieser letzten Regel findet nur in Bezug auf solche konzessionirte Zeitungen statt, bei welchen außer dem Konzcssio- nirten ein besonderer Redactcur von der Behörde genehmigt und auf dem Blatte benannt worden ist. Artikel oder Inserate einer Zeitung, welche mit dem Namen des Verfassers unterzeichnet sind, können von diesem zur Censur vorgelegt, auch von ihm dich Beschwerden wegen der denselben verweigerten Druck-Erlaubniß geführt werden; in allen anderen Fällen ist hierzu nur der In-! Haber der Zeitungs-Konzession berechtigt. §. 16. Beruht die Herausgabe einer Zeitung auf einem Privilegium, so finden auf dessen Inhaber dieselben Vorschriften Anwendung, welche vorstehend (§. 15) in Bezug auf den Inha ber einer Zeitungs-Konzession ertheilt sind. Eine Ausnahme von dieser Regel tritt alsdann ein, wenn das Privilegium einer Per son zusteht, die nach den Gesetzen über ihr Vermögen selbststän dig zu verfügen nicht befugt ist. In diesem Falle haben dieje nigen, welche zur Vertretung des Privilcgirten gesetzlich berufen sind, einen verantwortlichen Redactcur in Vorschlag zu bringen, dessen Bestätigung dem Minister des Innern Vorbehalten bleibt. Ein solcher Redactcur hat zwar die Folgen seiner Handlungen selbst zu vertreten, doch ist für die von ihm verwirkten Geld strafen der Inhaber des Zeitungs-Privilegiums mit seinem Ver mögen subsidiarisch verhaftet. Denjenigen, welche hiernach einen verantwortlichen Redactcur zu bestellen habe» und diesem Erfor derniß nicht oder doch nicht in der bezeichnetcn Weise genügen, ist, bis sie solches thun, die Herausgabe des Blattes von dem Ministerium des Innern zu untersagen. Z. 17. In Fällen, wo gesetzlich der Verlust der Konzession oder des Privilegiums zur Herausgabe einer Zeitung nur wegen Mißbrauchs (Art. XVII. der Verordnung vom 18. October 1819 und resp. 72ste Einl. zum Allg. Landrecht) eintritt, gebührt die Entscheidung dem Ober-Censurgcricht (tz. >1 der Verordnung vom 23. Februar 1813). Für einen solchen Mißbrauch ist es zu achten, wenn der Inhaber der Konzession oder des Privilegiums die Censur umgeht oder zu umgehen sucht, oder wenn sein Ver fahren dem Censor gegenüber das beharrliche Bestreben deutlich zu erkennen gicbt, für verbrecherische oder sonst offenbar gesetz widrige Artikel die Druck-Erlaubniß zu erreichen. Die Ent ziehung der Konzession oder des Privilegiums soll jedoch nicht schon beim ersten Falle eines Mißbrauchs ausgesprochen werden, vielmehr in diesem Falle nur eine schriftliche Warnung verfügt, in Wiederholungsfällen auf eine Geldbuße von 50 bis 100 Tha- lern, und wenn diese Mittel fruchtlos geblieben sind — also frü hestens im dritten Falle — auf den Verlust der Konzession oder des Privilegiums erkannt werden. tz. 18. Ist für eine privilegirte Zeitung nach H. 17 ein verantwortlicher Redactcur bestellt, so hat das Ober-Censurgericht, statt des Verlustes des Privilegiums, auf Entfernung des Rc- dacteurs zu erkennen- Ein auf diese Weise entfernter Redactcur darf binnen fünf Jahren bei der Redaccio» keiner anderen in ländischen Zeitung oder Zeitschrift beschäftigt werden. tz. 19. Da es im Interesse des Publikums liegt, daß in ein zelnen besonders wichtigen und dazu geeigneten Fallen die in den öffentlichen Blättern unrichtig vorgetcagenen Thatsachen und Dar stellungen berichtigt werden, so ist der Herausgeber einer Zeitung, gleichviel ob sein Recht auf einer Koncession oder auf einem Pri vilegium beruht, wenn ein in die Zeitung aufgenommcner Arti kel einer Staatsbehörde Anlaß gibt, eine Entgegnung oder Be richtigung desselben zu veröffentlichen, verpflichtet, auf Verlangen der Behörde jene Entgegnung oder Berichtigung, ohne derselben etwas hinzuzusetzen oder daraus fortzulassen, und zwar in das nächste zum Drucke gelangende Stück und in dieselbe Abtheilung des Blattes, in welcher sich jener Artikel befand, aufzunchmen- H. 20. Vorstehende Bestimmungen, tzH. 15—19, finden auch auf Zeitschriften Anwendung. Unter Zeitschriften werden jedoch hier nur solche Schriften verstanden, welche täglich oder in an dern bestimmten Zeiträumen, die kleiner als Monatsfrist sind, blatt- oder heftweise erscheinen und ihrem Plane nach nicht be stimmt sind, ein in sich abgeschlossenes Werk zu bilden. Für Schriften dieser Art, welche in monatlichen oder noch größcrn Zeiträumen erscheinen, bedarf cs fernerhin weder einer Koncessions- ertheilung, noch finden die sonstigen für Zeitungen oder Zeit schriften erthcilten Vorschriften auf dieselben Anwendung. Urkundlich unter unserer höchsteigcnhändigcn Unterschuss und bcigcdruckcem königlichen Jnsiegcl. Gegeben Sanssouci, den 30. Juni 1813. (H. 8.) Friedrich Wilhelm. Prinz von Preußen, v. Bo»en. Wühler, v. Nagler. Rother. Graf v. Alvcnsleben. Eichhorn, v. Lhile. v. Savigny. Frhr. v. Bülow- v. Bodelschwingh. Graf zu Stolberg. Graf v. Arnim. Sortiments - Lager. Wenn man sich einen Sortimentsh änd lec nicht füg lich ohne Bücherlager, mindestens des Gangbarsten und Besten, denken kann, und derselbe ohne ein solches nur als Commissionair des Publikums, oder eigentlicher als Bücher besteller erscheint; so stehet gleichwohl fest, wie gefährlich cs in neuer Zeit ist, ein Lager zu halten, welches auch nur einzelne Zweige der Literatur umfasset. — Welchen bösen Einfluß darauf die verschiedenen rasch nach einander er scheinenden, sogenannten wohlfeilen Ausgaben haben, ist notorisch «nicht minder sind die Preisherabsetzungen ein Krebs- übel, obgleich mehr oder weniger doch ein Recours offen bleibt, der etwas retten kann; das schlimmste aber ist, wenn fast neue Werke, oder Ausgaben derselben, den Antiquaren übergeben werden. Auf welchem Lager dürften Hauffs Werke fehlen? Die Werke eines Schriftstellers, welcher in Deutschland ewig jung bleiben wird? — Einsender dieses war bemühet, sein Lager von Belletristik (im cngern Sinne) nicht allein stets complet zu halten, sondern auch die verschiedenen Aus gaben der vorzüglichsten Werke in verschiedenen Ein bänden vorräthig zu haben. So stehen schön ausgcstat- tet und broschirt Hauffs Werke noch in vielen Eremplaren da.— Da geht nun schon die Auflage an Herrn Baer über, welcher natürlich sein Eigenthum verkaufen kann, wie er will; gegen die Preisherabsetzung läßt sich nichts machen. Nur derSortimentshändlcrhat diesen Scha den, wiesoviele a nd ere. Wer will's ersetzen? M H. Einfache Bemerkung zu der j» Nr. Ol de» Börsenblatt» befind lichen und mich betreffenden Erklärung de» Herrn I. de Marie. — Die Glaubwürdigkeit derjenigen Personen, welche mir s. Z. die im Börsenbl. Nr-109. Decbr. 1842 stehende Erzäh lung mittheilten, schien mir vollkommen unbestritten; die Namen der Personen waren genannt und nach erhobener Reklamation war Herr Instrumentenmacher Heil, wie aus dem notariellen Dokumente vom 28- Jan. 1843 hervorgeht, bereit seine Aussage eidlich zu erhärten. Wenn nun die jetzige Aussage des Herrn Heil mit seiner früher» in Widerspruch steht, so befand ich mich in einem sehr entschuldbaren Jrrthume. Franks. a/M- d- 6. Juli 1843. C. Koenitzer. Verantwortlicher Redakteur: I. de Marlc. 142*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder