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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1843
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1843
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- Deutsch
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2083 64 2084 sonm vorgclcgt worden lind und diese gegen den Abdruck nichts erinnert haben. §. 4. Karten des preußischen Staats, deren Maßstab -rv»oo» oder ein noch größerer ist, müssen, insofern sic die Dar stellung von Festungen oder befestigten Städten enthalten, vor der Herausgabe der nach der Ordre vom 24. November 1823 zu ernennenden Militair-Person zur Genehmigung vorgelegk werden. Pläne von inländischen Festungen und ihrer Umgegend aber dürfen, ohne Unterschied des Maaßstabcs, nur nach einge holter Genehmigung des General-Jnspecteurs der Festungen und des Chefs des Gcncralstabes der Armee herausgcgcbcn wer den. Ob die Landkarte oder der Plan für sich allein, oder ob er als Theil oder Beilage einer Schrift herausgegebcn wird, macht hierbei keinen Unterschied. Bei den nach Vorstehendem der Ge nehmigung bedürfenden Karten und Plänen sind folgende Re geln zu beachten: 1) Bon allen Festungen oder befestigten Städten darf sich die Darstellung des von der Befestigung umschlossenen Raumes nur bis einschließlich der innerhalb des Hauptwalls längst dessen Fußes belcgencn Wallstraßc oder — in Ermangelung einer solchen Straße — bis zum inner» Wallfuße selbst erstrecken. 2) Alle und jede Befestigung, sie bestehe aus zusammenhän genden Linien oder einzelnen detachirtcn Festungswerken, darf in keinerlei Art in die Karte oder den Plan ausge nommen, mithin auch nicht die äußere Contouc oder der Fuß des Glacis darin verzeichnet werden. 3) Die im Rayon der Festung belcgencn Ortschaften, Mühlen, Krüge, Gebäude und Gehöfte jeder Art, ungleichen die Flüsse und Gewässer, die Landstraßen, Wege und Brücken j dürfen zwar vollständig in die Karte oder den Plan eingc- ^ tragen werden, dagegen muß 4) Alles, was die nähere Terrain-Beschaffenheit erkennen läßt, also die Einzcichnung des Terrains, die Bezeichnung der Hohen und Tiefen, Wiesen, Sümpfe, Gesträuche und Wäl der innerhalb des Flächcnraumes zwischen dem Glacis und dem äußersten dritte» Festungs-Ravon von 1800 Schritten (Regulativ vom IO. September 1828) aus der Karte oder dem Plane weggelasscn werden. Alle übrigen Vorschriften über die Censur der Karten und Pläne werden hiermit aufgehoben. §. 5. Ist eine censurpflichtige Schrift ganz oder theilweisc ohne Genehmigung der Censur gedruckt worden, so hat die Po lizei-Behörde sämmtlichc zum Debit oder sonst zur Verbreitung noch vorhandenen Exemplare in Beschlag zu nehmen, und sofern nicht etwa die Vorschrift des §. 7 Anwendung findet, ein Exem plar der Schrift zur Censur cinzureichen. Wird hierbei nach träglich die Druckcrlaubniß erthcilt, so ist die Beschlagnahme aufzuhcben und nur die begangene Censur-Contravention zu ahnden — H. 5 der Verordnung vom 23- Februar 1843. — Wird dagegen der Druck für unstatthaft crkläi t, so ist außerdem auch die Vernichtung der in Beschlag genommenen Exemplare der Scbrist zu veranlassen. §. 6. Sch iften, welche der im Art. IX. der Verordnung v. 18. Oktober 1819 gedachten Form oder der nach Art. XI. da- ! selbst und nach der Ordre vom 19. Februar 1834 erforderlichen Dcbits-Erlaubniß entbehren, sind überall, wo sie zum Debit oder sonst zur Verbreitung noch vorräthig oder öffentlich ausgelegt gefunden werden, polizeilich in Beschlag zu nehmen und zu ver nichten. §. 7. Enthält eine Schrift Aeußerungen, durch welche ein von Amts wegen zu rügendes Verbrechen verübt wird, so ist die Polizei-Behörde verrflichtct, alle zum Debit oder sonst zur Ver breitung noch vorräthigcn Eremplarc in Beschlag zu nehmen und hiervon demjenigen inländischen Gerichte, welchem die Unter suchung jenes Verbrechens zusteht, zur weiteren Entscheidung auch darüber, ob die Confiscation der Schrift erfolgen oder die Be schlagnahme wieder aufgehoben werden soll, Anzeige zu machen. Ist die Schrift im ausländischen Verlage erschienen und keine derjenigen Perlenen, welche wegen deren Abfassung oder Verbrei tung gesetzlich strafbar sind, einem inländischen Gerichte unter worfen, so ist ihre Beschlagnahme dem Ober-Censurgerichtc an- zuzcigcn, welches alsdann darüber zu entscheiden hat, ob der Debit der Schrift im Jnlande zu verbieten und die Vernichtung der in Beschlag genommenen Exemplare anzuordnen ist, oder ob die letzteren wieder freizugeben sind. 8- 8. Schriften, welche solche Verletzungen der Ehre ent halten, die gesetzlich nur auf den Antrag des Verletzten geahndet werden, sind nur auf Requisition des Gerichts, dem die Bestra fung gebührt, in Beschlag zu nehmen. 8. 9. Die Verbreitung solcher Schriften, welche nicht nach den vorstehenden Bestimmungen — ߧ- 5 bis 8 — zu unter drücken sind, kann nur dann, wenn ihr Inhalt für das gemeine Wohl gefährlich ist, und zwar durch ein vom Ober-Ccnsurgcrichte angeordnctes Debits-Verbot, und, bis von demselben hierüber erkannt ist, nur einstweilen durch die Polizei nach näherer Vor schrift des Z. 7 der Verordnung vom 23. Februar 1843 verhin dert werden. §.10. Dem Ermessen des Ober-Censurgerichts bleibt es über lassen, zu bestimmen, ob das Debitsverbot sich auf die ganze Schrift oder nur auf einzelne Thcile, Bogen oder Blätter derselben erstre cken soll. Auch kann dasselbe den Umständen nach blos das öf fentliche Auslegen einer Schrift oder deren Aufnahme in Leih bibliotheken, öffentliche Lesezirkel oder Lesekabinctte verbieten Ein unbeschränktes Verbot bezieht sich zugleich auf alle diese Arten der Verbreitung. §. II. Jede richterlich ausgesprochene Confiscation einer Schrift, und jedes von dem Ober-Censurgerichte ausgesprochene Debits-Verbot ist den betreffenden Gcwerbtrcibenden durch be sondere Benachrichtigung bekannt zu machen. §. 12. Wird eine Schrift inländischen Verlags von dem Ober-Censurgericht verboten oder durch gerichtliches Urtel die Confiscation derselben ausgesprochen, so sind die zum Debit oder sonst zur Verbreitung noch vorhandenen Exemplare oder verbo tenen Thcile derselben zu vernichten. Ergeht gegen eine Schrift auswärtigen Verlags ein solches Verbot oder Consiscativns-Urtel, so hat derjenige, welcher im Jnlande noch Exemplare zum Debit besitzt, diesen Debit unverzüglich einzustellen und jene Exemplare binnen drei Lagen ins Ausland zurückzusenden. Unterläßt er Eins oder das Andere, so unterliegen die in seinem Besitze Vor gefundenen Exemplare der Beschlagnahme und Vernichtung. Dasselbe gilt von den späterhin zur Verbreitung aus dem Aus lande eingehenden Exemplaren. 8- 13. Ist in Folge eines vom Ober-Censurgericht nach §. 9 erlassenen Debits-Verbots eine mit inländischer Censur ge druckte Schrift ganz oder theilweise unterdrückt worden, so ist der Staat zur Entschädigung der Bctheiligten verpflichtet. Der §. 3 der Ordre vom 28. Deccmbcr 1824 wird hiernach aufgehoben. Der Staatskasse bleibt indeß der Regreß gegen nachlässige und pflichtwidnge Censoren Vorbehalten. Wird eine im Jnlande er schienene censurfreie Schrift vom Ober-Censurgericht verboten, so hat dasselbe zugleich darüber zu erkennen, ob dem Bctheiligten ein Anspruch auf Entschädigung gebühre. Letzteres ist nur dann an zunehmen, wenn die besonderen Umstände des Falls ergeben, daß der Bctheiligte die aus der Schrift dem gemeinen Wohl drohende Gefahr nicht vorherschen konnte. — Die Entscheidung über den Betrag der Entschädigung steht den Ordentlichen Gerichten zu. Der entgangene Gewinn ist jedoch bei Feststellung des Schadens nicht in Anschlag zu bringen. §. 14. Hinsichtlich der Bestrafung der Contravcntionen gegen die Censur- und Preßgesetze bleibt es bei den im Artikel XVI. der Verordnung vom 18. Oktober 1819 im §. 4. und 5. der Ordre vom 6. August 1837 und in der Ordre vom 4. October 1842 enthaltenen Vorschriften. Jedoch fallen künftig in Bezug auf Gewerbetreibende diejenigen besonderen Strafen weg, welche Artikel XVI. zu 5 der Verordnung vom 18. October 1819 bei zum drittcnmale begangenen Conlraventioncn außer dem Verluste des Gewerbes festsetzt. §. 1b. Die Konzessionen für Zeitungen sind vom Minister des Innern zu ertheilcn. — §. 8 der Verordnung vom 23. Februar 1843. — Das durch eine solche Konzession gewährte Recht darf nur von dem Konzessionirten selbst und nur an dem-
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