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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.12.1862
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.12.1862
- Sprache
- Deutsch
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152, 10. December. 2657 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. fehlen. Von diesen kommen 10 auf den ersten Abschnitt und ha ben wir in dieser Beziehung nur zu bemerken, daß der Verein sich zu der Ansicht bekennt, daß sowohl der Autor gegen den Verleger, als der Verleger gegen den Autor sich des Nachdrucks schuldig machen könne. Wollen wir nun auch seine Berechtigung nicht anzweifeln, auf Grund der Fassung des Gesetzes so zu urtheilen, wie er geurtheilt hat, so beklagen wir doch die Thatsache, welche es dem Buchhändler unmöglich macht, von Haus aus zu wissen, ob ein Nachdruck vorliegt oder nicht. Hielte man sich einfach daran, daß, wo eine vom Autor hcr- geleitete Befugniß vorliegt, berechtigte Vervielfältigung, und Nachdruck überall nur da vorhanden sei, wo eine solcheHerleitung nicht nachgcwiesen werden kann, so würde man niemals einen un gewissen Fall haben. Darüber, ob der Verleger sein Recht vom Autor oder dessen Rechtsnachfolgern überkommen hat, kann mit leichter Mühe ein Nachweis geführt werden ; darüber hingegen, ob nur eine Vertragsverletzung vorliege, kann niemals derDritte ein Unheil haben. Aus diesem Grunde sind wohl auch die Gerichte so zaghaft, auszusprechen, daß gegen jeden Buchhändler die Ver- muthung streitet, daß ihm der rechtmäßige Verleger bekannt sei. Druckt das Bibliographische Institut einen Verlagsartikel von Cotta nach, so kann wenigstens jeder Buchhändler wissen, daß eine unerlaubte Vervielfältigung vorliegt; druckt eine Buchhand lung aber von einem Werke, dessen Verlag sie erworben hat, einige Tausend Exemplare mehr, als ihr gestattet sind, so kann dies Nie mand wissen, als der benachteiligte Autor. Dieselbe Erwägung, welche den Betrug bei Verträgen nach andern Grundsätzen richtet als den absoluten Betrug, sollte auch zwischen der Verletzung eines Verlagsvertrages und einer absolut unberechtigten Vervielfälti gung einen Unterschied machen. In Frankreich werden diese Ver hältnisse streng getrennt gehalten. Der Buchhändler, der ein Verlagswerk zum Eintrag bringt, wird nicht gefragt, ob er es auf rechtmäßigem Wege erworben habe, dagegen schützt ihn auch der Eintrag nicht gegen den Autor, dessen Recht er verletzt hat. Auf der andern Seite freilich darf auch der Verleger nicht für die Plagiate seiner Autoren verantwortlich gemacht werden, wenn ihm nicht Mitschuld oder Fahrlässigkeit zum Vorwurf ge macht werden kann. Alle rechtmäßigen Verleger kann möglicher weise ein Buchhändler kennen, den Inhalt aller auch nur in ei nem Jahrzehend erschienenen Bücher zu wissen, ist er außer Stande. Hat er sich daher an einen befähigten Autor wegen ei nes Originalwerkes gewendet und ein Plagiat erhalten, so wird er freilich den Schaden der Vernichtung tragen müsse», allein von weiterer Verantwortlichkeit sollte er billig frei sein. Der zweite Abschnitt enthält 35, der dritte Abschnitt 49, der vierte 11, der letzte 3 Gutachten. In einem Anhänge sind die preußischen Gesetze und Staatsverträge über Nachdruck und Nachbildung, nebst den cinschlagendcn Ministerialverfügungen gegeben. Sämmtliche Gutachten sind mit anerkenncnswerlher Gründ lichkeit und, soviel sich urtheilen läßt, mit strengster Unparteilich keit gegeben. Es läßt sich über einzelne Anschauungen rechten, allein die, welche angenommen worden sind, sind mit triftigen Gründen unterstützt. Unter vielen interessanten Gutachten heben wir das Nr. 23 über den Nachdruck von Briefen mit dem Bemerken hervor, daß seiner Zeit in Leipzig der Döring'sche Nachdruck der Schiller'schen und Goethc'schcn Briefe keineswegs unbestraft geblieben ist. Nur der Nachdruck der Briese Gocthe's an Lavater ist aus demselben Grunde straffrei geblieben, welcher den Sachverständigen-Verein verhinderte, die Goethe'schen Briefe an Kestner für strafbaren Nachdruck, der Eotta'schen Buchhandlung gegenüber, zu erklären. Eine der schwierigsten Aufgaben ist dem Verein in dem Gutachten Nr. 45 über Photographien gestellt gewesen. Er hat dieselbe, wie auch wir es gcthan haben würden, verneinend be antwortet. Leugnen wir auch die Höhe der Kunstfertigkeit nicht, bis zu welcher die Photographie in neuester Zeit gestiegen ist, so würde doch die Grundlage des literarischen Rechtes auf das em pfindlichste erschüttert werden, sollte der Schutz auf Erzeugnisse ausgedehnt werden, bei welchen die schöpferische Kraft des Autors nicht mehr thätig gewesen ist. Gern wollen wir sogar einräumen, daß es Fälle geben kann, in welchen der Schutz wünschenswerth erscheinen kann — die Nachbildung von Portraits ohne Zustim mung des Originals halten wir an sich für unerlaubt—, nur darf derselbe nicht auf Kosten des Grundsatzes gewährt werden, daß der Schutz ausschließlich der geistigen Thätigkeit gebührt, welche schöpferisch zu Werke geht. Ohnehin ist aber auch jedes Erzeug- niß einer außergewöhnlichen Kunstfertigkeit schon durch sich selbst geschützt, weil eben da, wo diewesentliche Bedeutung in derVoll- endung der äußerlichen Erscheinung liegt, unmöglich die Nach bildung deren Stelle zu vertreten im Stande ist. Doch wir sind bereits zu weitläufig geworden und können nur hoffen und wünschen, daß der deutsche Buchhandel dem Ver leger sich so dankbar erweist, wie es derselbe durch seine auch äußerlich sehr vorzüglich ausgestattcle Gabe verdient. Trägt er doch einen Namen, der Allen unvergeßlich sein wird, die sich noch erinnern, in welch würdiger Weise der Vater Enslin den deut schen Buchhandel zu einer Zeit vertreten hat, wo derselbe zum ersten Male berufen war, seine Anliegen und Bedürfnisse den Regierungen zu eröffnen. —- n — MiscellkN. Aus Berlin. Das königl. Obertribunal spricht in einem Erkenntniß vom 3. Oct. d. I. über die V er a n l w o r lli ch kei t der Rcdacteure den Grundsatz aus: der Redacteur eines cau- tionspflichtigen Blattes hafte im Sinne des §. 37. des Preßgesetzes für den ganzen Inhalt desselben, also auch für die Inserate; er könne sich von dieser Pflicht nicht durch eine Erklärung- „nicht verantwortlich sein zu wollen", befreien. Ebenso wenig kommr cs dabei auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit an. Berlin, 4. Der. Der deutsche Buchhändler Neddcr- meyer in Schleswig, der jüngst gegen die in dem Buche von Rasch „Vom verlassenen Bruderstamme" gegen ihn enthaltene Beschuldigung, daß er ein heimlicher Däne sei, in so kecker Weise öffentlich ausgetreten war, wird heute in einem offenen Send schreiben der Verlagshandlung von O. Zanke gut abgeführt. Im verflossenen Jahre erklärte sich besagter Neddermeyer'seinen deut schen Gläubigern für zahlungsunfähig und nicht im Stande, auch nur einen rothen Heller zu bezahlen , während man gleichzeitig aus einer Erklärung des Hrn. Rasch ersieht, daß Neddermeyer den dänischen Theil seines Verlags an einen dänischen Buchhänd ler verkauft hat und daß sich das Geschäft des letzter» seitdem in dem früher» Local des Neddermeyer befindet. (Dtsch. Allg. Ztg.» Im gegenwärtigen Quartal stellt sich die Zahl der Abonnen ten der Berliner Zeirungen in runden Zahlen folgender maßen: Volks-Zeitung 35500, Voß'sche Zeitung 15000, Natio- nal-Zeitung 9200, Gerichtszeitung 9200, Kreuzzeitung 8300, Publicist 7800, Tribüne 6100, Spener'sche Zeitung 5300, Ber liner Börsen-Zeitung 3600, Berliner Reform 3000, Fremden blatt 2800, Sternzcitung 2000, Berliner Allgemeine Zeitung 1000, Berliner Abend-Zeitung 1000.
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