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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.12.1862
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.12.1862
- Sprache
- Deutsch
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Bioketlüer io vlLini. Land, 8-, Op. 17. ,4Ibum für gemütklicbe 8andoniv>i-8pieler. 8ammlunK suseewaklter ^lusikstücke f. 88-, 100- u. mekrtöniße« Bandonion. 10 dlpf 8armonika-8okule, praktisob«. 5 Hol«, 1., Op. 30. II l'rovatvre, Oe Verdi, 1'rsnscriplion I. 100- u. mebrtöaiges Landonivn. I7st> dlessomaeokers, I., Op. 48. LIexante Potpourri« üb. beliebt« Opern->seIoäien I. pfte. dlo. 35. Oounod, Laust. 7^ Kj/ Listner in I-vipLix. 8tieI>I, 8-, Op. 38. 8onate f. klte. I — — Op. 40. Ouvertüre trivmpbsle. Xrranxement p. pfte. a 4 mains. 25 dljif 1'subert, >V., Op. 139. 4us "pausend und eine Xaekt. Ooncert- Ouverture f. Orckester. Partitur 2 10 IV-f. Orckesterstim- men 3 ^ 20 Olaviersusrux au 4 Händen 1^5 l-euolrart in Breslau. Otto, I., Op. 134. dlaek dlürnberß. Line 8änßerfabrt mit Hin dernissen. Burleske von Loesißk, I. IVIannerxesanx in. Or- obester. Olavierausrux 3 ,/! 10 dt-f ^Boeder in Wriereo. 8»nne, 6., 2w«i Bieder I. I 8t. m. pste. 7^ Scdauvudurx L Oo. in I-akr. Hadee, I. kl-, Olavier-Onterriebt naok der keuristisoken >1«- tbode. »1t. I- 2. Xu». 21 lX-f Lobeitr in Budolstadt. Biederssmmlunx des tbürinßer 8änxerbundes. 81t. I. Partitur 25 IVX Nichtamtli Oie Preußische Nachdrucksgesetzgebung erläutert durch die Praxis des König!, litterarischen Sachverständigen-Vereins von vr. L. E. Heydemann und vr. O. Dambach. gr. 8. (XXVIII u. 632 S.) Berlin 1863, Th. Ehr. Fr. Enslin. Je weiter die Ansichten über das literarische Recht heute noch aus einander gehen, je uneiniger die Gelehrten selbst über die Grundlage dieses Rechtes sind und je schwankender die Anwen dung der oft zweideutigen, oft verkehrten gesetzlichen Bestimmun gen, desto dankenswerther ist die Gabe, welche hier Allen, die an der Fortbildung des literarischen Rechtes betheiligt sind, und vor Allen dem Buchhandel geboten wird. Die Früchte einer fünf undzwanzigjährigen Thätigkeit des literarischenSachverständigen- Vereins sind hier in ansprechendster Form zusammengestellt. Sie würden von der höchsten Bedeutsamkeit sein, selbst wenn man mit denGrundsähen, von welchen der Vereinausgegangen ist, sich nicht einverstanden erklären könnte, denn sie geben ein aus dem prak tischen Leben erwachsenes, ein wirklich angewandtes Recht, wel ches weitaus den Vorzug vor allen gelehrten Untersuchungen ver dient, als welche im günstigen Falle doch nur den Boden auf lockern können, in welchem das wirkliche Recht wurzeln und gedeihen soll. Allein hier wird ungleich mehr geboten, denn man kann den Ansichten, von welchen der Verein ausgegangen ist, in allen we sentlichen Punkten nur beipflichten, und es hat ihm ohne Frage zur großen Förderung gedient, daß derselbe wahrend der ganzen Zeit seines Bestehens einen Rcchtsgelehrten zu seinen Mitglie dern gezahlt hat, welcher der Entwickelung dieser schwierigen Rechtslehre seine eingehendste Aufmerksamkeit zugewendet hat. Es ist schon eine Freude, an der Spitze der Einleitung der Erklärung zu begegnen, daß das preußische Gesetz in dem Recht des Urhebers an den Werken seiner geistigen Thätigkeit ein wirk liches Eigenlhum anerkennt. Wie hoch stellt es sich dadurch über das sächsische Gesetz, welches von einer hundertjährigen Geltung des Eigenthums zu einem armseligen Vermögensrecht herabgc- Lokorer in Stuttgart. Deutscbe Volkslieder mit ilire» eißentliiimlielien 8inßweisen. 6e- sammelt u. kerausAexeden von 6. 8e derer, bearbeitet k. 8o- pran, Xlt, 1'envr u. Bass m. pfte. von K, .8. Kuna. 8ft. 1 — o. » io Soklesioxer sobe Luok- u. itlusikk. in Berlin. Oanr, >1., Op. 34. >lo.7. Oelbdres Variation« de ekant de Kode, p. Veile, sv. pfte. 17>^ d4-s Oounod, 6., Königin von 8aba. Lrsuenckor m. pfte. Partitur u. 8timmen 10 dlps Ue^erber, O, ILronunus-idlarsek f. pfte. num OvncertvortrsLe, von "p. Kullak. 1 Ofsenback, I., Narscb der Oötter ans Orpkeu», f. 4 Männerstim men. Partitur u. 8timmen I2stz Sodnlbuobkandlunx v. Oressler in I-anxensalra. Oressler, L.X., Op.13. Ibeoretisek-praktiscke pianoforte-8ckule. Bfx. I. Oie stillstellende 8and. 5. Xu». 10 Op. 43. Volksweisen im Dienste des ersten Olavierunter- riekts ru 2 u. 4 8änden. Bfx. I. 9 Oreve, L., Orgel-Vorspiele rum Oebraucb beim ökkentlieken Ovt- tesdienste. 8ft. 2. 9 Wklstlinx in I-eiprig 8cbuma»n, L., Op. 84. Leim Xdsekied ru singen, f. 8opran od. 1'envr m. pfte. 7»^ k. Xlt od. Las« m. pfte. 7H Liert in Ootb». L. 8. r. 8., 8^mn« f. >Iännerckor, srr. f. pfte. 5 l'anre und dlärsck« für kleine Hsrmoniemusik. I,fg.l. 7htzd1z^ cher Theil. stiegen ist. Jene Auffasiung gründet sich allerdings zunächst bloß auf die Begriffsbestimmung, welche das Allgemeine Landrecht vom Eigenthum gibt; allein wenn wir auch zugeben, daß das Gesetz von 1837 durch seine klare Aussprache einen Fortschritt gegen das Landrecht enthält, so können wir doch nicht in den allgemei nen Tadel desselben einstimmen, da nach unserm Dafürhalten die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts öfter von einer übel berathenenAuffassung entstellt, als nach ihrem logischenZu- sammenhange erfaßt und geltend gemacht worden sind. Wird der Umstand in Betracht gezogen, daß das Landrecht ein Eigenthum an allen Gegenständen ausdrücklich anerkennt, welche einen aus schließenden Nutzen gewähren können, und im Theil 1. Tit. 11. §. 995., gelegentlich der Prämien auf nützliche Geistesarbeiten, ausdrücklich den Urhebern das Eigenthum der von ihnen geliefer ten Arbeiten zuschreibt, so leuchtet ein, daß das Gesetz von 1837 nicht ein Neues geschaffen, sondern nur das Alte bestätigt und bestimmt ausgedrückt hat. Anderseits soll hier von dem Nach weis abgesehen werden, daß das Sinnliche nicht auf das Greif bare beschränkt und daß jeder Gegenstand den Körpern zugerech- net werden muß, der auch nur mit den feinern Sinnen des Auges und des Dhres wahrnehmbar ist. Kehren wir von dieser Abschweifung zu dem vor uns liegen den Werke zurück, so haben wir zu bemerken, daß in einer aus führlichen Einleitung l. die subjective Berechtigung der Autoren und Verleger; II. das Object des Rechtsschutzes; III. die Ver letzung des Autorenrechtes; IV. die Entschädigungsfrage, und V. die formellen Momente, als diejenigen Punkte bezeichnet werden, welche durch das Gesetz von 1837 in befriedigender Weise festge- stellc worden sind, und an welche die Sammlung der Gutachten, der Praxis des Sachverständigen-Vereins folgend, sich anschließt. «Lchon in der Einleitung ist bemerkt, daß vom Sachver- ständigen-Vcrein während der Zeit seines Bestehens im Ganzen 111 Gutachten abgegeben worden sind, von welchen aus beson ders namhaft gemachten Gründen nur drei in der Sammlung
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