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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.12.1915
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- 1915-12-20
- Erscheinungsdatum
- 20.12.1915
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. ^ 295, 20. Dezember 1915. Aus dem niederländischen Buchhandel. vu. <VI siehe Nr. L18.) Öffentliche Lesehalle in Antwerpen. — Vewrwunine; van dluttslckisucks- Isren SN -vitgsvsrs. — Urheberrecht. — Preiserhöhungen. — Zeit schriften. Das ^Iß'smekn ttanäelsdlack zu Amsterdam bringt nach An gaben des Ilnter-Bibliothekars der öffentlichen Lesehalle zu Ant werpen Lode Backelmans folgende Statistik über dieses Institut in den Kriegsmonaten. Während 1913 nur 174 407 Ausleihungen stattfanden, stieg diese Zahl 1914 auf 181 783 und in den ersten sieben Monaten des Jahres 1915 gar aus 234 346. Auf die Monate verteilt, ergeben sich folgende Zahlen t 1814 1915 Januar 11358 28873 Februar 18329 28833 März 11748 25187 April 9988 25510 Mai 9559 18237 Juni 6186 19370 Juli 3518 22897 Welcher Anteil an dieser Benutzung auf die verschiedenen Wissenschaften fällt, zeigt die Statistik des Monats Juli 1915: Rcisebeschrcibnngcn; Landeskunde 418 Geschichte 471 Bildende Künste 988 Volkswirtschaft; Handelswisfenschaft 165 Erziehung; Unterricht 183 Niederländische Unterhaltungsliteratur 12827 Französische „ 5995 Deutsche „ 128 Englische „ 484 Italienische Literaiur 12 Spanische „ 12 Weltsprachen 8 Bei den Zahlen betr. Unterhaltungsliteratur must natürlich in Betracht gezogen werden, daß viele ausländische Schriftsteller in Übersetzungen gelesen werden. Unter den meistgelesenen Schrift stellern befinden sich künstlerisch hochstehende, populäre und ro mantische in bunter Mischung, und häufig scheint nur der Titel maßgebend oder wenigstens als Anreiz zu wirken, so daß der Bibliothekar seine Meinung dahin ausspricht, daß auf die Wahl des Titels besondere Sorgfalt und Überlegung zu verwenden sei. Das Steigen der Benutzung wird Wohl zu einem großen Teil dem Umstande zugeschricbcu werden müssen, daß so viele Bürger Antwerpens arbeitslos sind. Man hofft jedoch, daß viele von ihnen, da sie einmal den Weg zur Lesehalle gefunden haben, ihn auch später weiter beschreiten werden. Am 22. Juli fand in Amsterdam unter dem Vorsitz von Joh. A. Alsbach, Amsterdam, die Jahresversammlung der VoroonixinA van lluriskbauckelaren an -ttitAsvsis statt. Der Verein zählt jetzt 107 Mitglieder. Es war der Antrag gestellt worden, den Rabatt auf Musikalien an Musiklehrer zu vermindern und den auf Bücher ganz abzuschaffen. Der Vorstand erklärte, diesen Antrag bei den heutigen Verhältnissen nicht empfehlen zu können, da viele Musik- lehrec schon durch den Verlust von Unterrichtsstunden einen schweren Stand hätten und man daher ihre Einkünfte nicht noch mehr beschneiden dürfe. Der Antrag wurde verworfen. Bei der Besprechung der rückwirkenden Kraft unseres Urheber gesetzes trat nochmals deutlich zutage, wie lästig diese Bestim mung ist, denn man erklärte einstimmig, nicht in der Lage zu sein, zu beurteilen, welche Musikstücke bzw. welche Ausgaben davon hier zu Lande nach dem fatalen Termin erlaubt oder verboten seien. Jedoch soll an die ausländischen Verleger von Vereins wegen die Bitte gerichtet werden, Verzeichnisse derjenigen Ver lagsartikel aufzustellen, deren Verkauf hier den Verkäufer in Ver legenheit bringen könne. Unter dem Titel: Lsn onZsvraaKck ackvoss (Ein unerbetener Rat) behandelt vr. jrir. D. W. L. G. Snijder van Wtssenkerke, dessen Ausgabe der Luteursrvet unsere VsissniKiuA seinerzeit für ihre Mitglieder angcschafft hat, den Bericht des Ausschusses, der eine Revision derjenigen Paragraphen unseres Urhcbcrrechts- 1640 gesetzes vorschlägt, die ihm rückwirkende Kraft verleihen, und den von diesem Ausschuß ausgearbeiteten Gesetzentwurf in der September-Nummer von Vs Kicks (P. N. van Kämpen <L Zoon, Amsterdam). Der Aufsatz gipfelt in der Behauptung; der Ausschuß habe sich bei der Behandlung der Frage aus einen fal schen. Standpunkt gestellt und daher gehe auch der Entwurf von einem falschen Grundsatz aus. Dieser Grundsatz geht dahin, daß der Verleger nach wie vor das Recht hat, Werke, die er nach dem Stand der damaligen Gesetzgebung zu Recht veröffentlicht und vervielfältigt hat, auch ferner nach seinem Ermessen zu ver vielfältigen und zu verkaufen, daß aber der Urheber in gewissen Fällen entweder gegen weitere Ausgaben Einspruch erheben oder einen Anteil an dem Gewinn fordern kann. Nach Ansicht des Herrn Sn. v. W. wäre eine solche Bestim mung angebracht, wenn es sich um Bestimmungen bzw. Ände rung des Verlagsrechts handle. Darum handle es sich aber jetzt nicht, sondern um Satzungen des Urheberrechts, und es sei ein Widerspruch, einerseits das ausschließliche Recht des Ur hebers auf sein Werk anzuerkennen und andererseits in demselben Gesetz sich auf den Standpunkt zu stellen, daß es dem Verleger er laubt sei, in dem Vertriebe fortzufahren, trotzdem die erste Ver öffentlichung nach Auffassung des neuen Gesetzes nicht er laubt sei. Der Verfasser will daher den Spieß umdrehen und be stimmt sehen, daß der Verleger, der den Vertrieb seiner Verlags- artikel fortsetzen will, sich vom Urheber die Erlaubnis dazu er bitten soll. Eine aus Sachverständigen gebildete Kommission soll diese Fragen vorkommendenfalls behandeln und auch das zu zahlende Honorar feststellen. Die Beschlüsse dieser Kommission sollen für beide Parteien bindend sein. In dieselbe Kerbe schlägt die Bittschrift des Ausschusses der vereinigten Künstler- und Schriftsteller-Vereine, bestehend aus den Architekten, Kunsthandwerkern, Malern und Schriftstellern C. G. Gratma, W. E. Roelofz jr., A. D. Loman jr., W. Maris Jaczn, R. C. Mauve, W. Penaat, Herman Robbers und C. Spoor. In zuweilen sehr starken Ausdrücken wendet sich dieser Ausschuß gegen die Möglichkeit, daß der Verleger seine Vervielfältigungen oder das dazu gebrauchte Material, die unter dem früheren Ge setz statthast waren und wenigstens zum Teil ohne Vorwissen und Erlaubnis der Urheber angefertigt waren, auch nach dem Termin am 1. November 1915 verwenden und verkaufen dürfe. Es dürfe nicht Vorkommen, daß ein Verleger aus Gewinnsucht das Werk eines Künstlers Prostituiere. Auch wird gerügt, daß der Gesetz entwurf das Recht des Urhebers, die Vervielfältigung ganz zu verbieten, davon abhängig mache, daß die materiellen Interessen des Verlegers keinen, nicht im Verhältnis zu dem ideellen Inter esse des Urhebers stehenden Schaden erleiden dürfen, so daß der Richter entscheiden müsse, welchen Geldwert solche ideale Forde rungen hätten. Mit Nachdruck wird betont, daß jede Bestimmung, die nicht dem Urheber das Recht gebe, eine in seinen Augen min derwertige Vervielfältigung oder eine Benutzung seines Werkes für Zwecke, die ihm unpassend erscheinen, ohne weiteres zu ver bieten, für die Künstler unannehmbar sei. Geleugnet wird, daß von seiten der Urheber oder deren Rechtsnachfolger an die Verleger unerhörte Anforderungen gestellt worden seien. Wo das vorgekommen sei, wäre es durch den einen Verleger gegen den andern geschehen. Ferner wird auf die Schwierigkeiten einer Kontrolle seitens des Urhebers über die Benutzung seines Wer kes hingewiesen, besonders da die Termine so kurz seien, daß gewissenlose Verleger durch allerlei Kniffe leicht dencklrheber hin tergehen könnten. Am Schluß wird dann die Hoffnung ausae- sprachen, daß die Volksvertretung im Interesse der Künstler den Entwurf nicht annehmen werde. Der Verband Amsterdamer Gesangvereine hat sich an die Volksvertretung gewandt mit der Bitte, im Interesse der Pflege des Volksgesanges im allgemeinen und des Chorgesanges im be- sondern, die beide hier zu Lande leider sehr im argen liegen, Bestimmungen zu treffen, wonach Gesangvereine von Dilettanten von Tantieme-Zahlungen frei sind und der Ankauf der Musikalien sie auch zur öffentlichen Aufführung derselben berechtigen solle. Der Gesetzentwurf ist inzwischen von der Volksvertretung un verändert angenommen worden und wird ohne Zweifel auch die Zustimmung der Ersten Kammer finden, so daß man sich mit
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