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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.03.1843
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- Erscheinungsdatum
- 03.03.1843
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- Deutsch
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Ü57 18 5.'>8 und daher auch für die geringere Volksklassc berechnet erschei nen, wie namentlich Zeitungen und Flugschriften. In Schrif ten dieser Art ist auch dem jetzt vielfach hervortrctcndcn, für den religiösen und moralischen Zustand des Volkes verderblichen Bestreben nicht Raum zu gebe», die religiöse» Wahrheiten anzugrei fen und durch die Ergebnisse philosophischer Deduktionen zu ersetzen. III. (§. 2 der Kabinets-Ocdre vom 28. Dezember 1824.) Unzulässig zum Druck ist ferner, was die Moral und gu ten Sitten beleidigt- Der Ccnsor hat also solchen Schriften und Aufsätzen die Erlaubniß zum Druck zu versagen, welche entweder ihrem Ge genstände oder ihrem Ausdrucke nach unsittlich sind, insbesondere aber denen, von welchen Verführung zurJmmoralität zu besorgen ist. IV. (Art. II. des Censur-Edikts vom >8. Oktober 1819.) Die Druck-Erlaubniß ist ferner solchen Schriften zu ver sagen, welche die Würde, die innere und äußere Sicherheit, sowohl des Preußischen Staats, als der übrigen Deutschen Buüdesstaatcn verletzen, also Theorien entwickeln, welche auf Erschütterung der Verfas sung der Preußischen Monarchie oder der in den Deutschen Bundesstaaten geltenden Verfassungen abziclen, oder dahin streben, im Preußischen Staate oder in den Deutschen Bun desstaaten Mißvergnügen zu erregen und gegen bestehende Verordnungen aufzureizcn; oder Versuche involviren, im Lande oder außerhalb dessel ben Parteien oder gesetzwidrige Verbindungen zu stiften, oder in irgend einem Lande bestehende Parteien, welche am Umsturz der Verfassung arbeiten, in einem günstigen Lichte darzustellcn; oder endlich Verunglimpfungen der mit dem Preußischen Staate in Verbindung stehenden Regierungen und der sie kon- stituirenden Personen enthalten. Es crgiebt sich hieraus, was die Verhältnisse des Inlan des betrifft, schon im Allgemeinen, daß keine Acußerung von der Censur gestattet werden darf, wodurch die Würde des Königs, des Königlichen Hauses oder einzelner Mitglieder des selben, oder des Königthums überhaupt angegriffen oder gefähr det, oder der Staat, dessen Einrichtungen und Organe yerab- gcwürdigt werden. Um aber auch im Einzelnen zu bcur- theilen, in wie weit, insbesondere in Bezug auf Zeitungen und Flugschriften, Aeußcrungen über 1) die Verfassung, 2) die Gesetzgebung, 3) die Verwaltung des Staats vom Censor gestartet werden können, sind diese Ge genstände abgesondert in Betracht zu ziehen. Zu I. In Beziehung auf die Verfassung dürfen keine Acußerungen gedruckt werden, welche das monarchische Princip des Preußischen Staats oder die den bestehenden ständischen In stitutionen desselben gesetzlich vorgczcichneten Grundlagen angrei sen oder zur Unzufriedenheit mit dem monarchischen Prinzip oder mit den gedachten Institutionen aufzureizcn suchen. Zu 2. Was die Gesetzgebung anbetrifft, so sind in Druckschriften Urtheilc oder Aeußerungen sowohl über schon be stehende gesetzliche Vorschriften, als über Entwürfe zu derglei chen nur dann zulässig, wenn sie in bescheidener, anständiger Form und wohlmeinender Absicht erfolgen; feindselige und ge hässige, oder in unanständigem, wegwerfendem Tone abgefaßte Beurtheilungcn solcher Vorschriften darf der Censor nicht gestatten. Au 3. Auch die Maßregeln der Verwaltung und die Amtshandlungen ihrer Organe in zum Druck bestimmten Schriften zu würdigen und Verbesserungen in den einzelnen Ver- waltungszweigcn anzudeutcn oder vorzuschlagen, ist erlaubt, so fern dies in bescheidener, anständiger Form und in wohlmei nendem Sinne geschieht. Urtheilc über die Amtshandlungen ein zelner Beamten und Behörden müssen sich jedoch von jeder per sönlichen Kränkung derselben fern halten und auf die Würdigung bestimmter klar dargelcgtcr Thatsachcn beschränken. Nach Vorstehendem hat also der Censor bei der Frage, ob er Aeußerungen über den Staat, seine Einrichtungen, seine Gesetzgebung, seine Verwaltung oder deren Organe zum Druck, »erstatten dürfe? nicht b!os auf den Inhalt, sondern auch ^ auf Ton und Tendenz der Schriften zu achten. In leiden schaftlicher oder unanständiger Sprache geschriebene Aufsätze und Stellen sind unzulässig. Eine in wohlwollender Tendenz und in anständiger Form ausgesprochene Kritik, welche belehren, rakhen und dadurch nützen und verbessern will, soll nicht gehin dert werden. Nicht zu dulden sind dagegen Verspottung oder Verunglimpfung gesetzlich bestehender Einrichtungen oder anma ßender, geringschätzcnder Tadel derselben. Eben so sind auch solche Artikel nicht zum Druck zu »erstatten, welche dahin zie len, Zwiespalt zwischen den im Lande vorhandenen Ständen und Konfessionen zu säen, und dieselben unter sich oder gegen die Regierung aufzurcgen. In allen vorgedachtcn Beziehungen gilt cs gleich, ob die feindselige Tendenz direkt kundgegcben, oder bintcr der Anfüh rung von angeblichen Thatsachcn oder von Gerüchten versteckt wird. Auch macht es keinen Unterschied, ob Aeußerungen, die nach allem Vorstehendem überhaupt unzulässig sind, bereits anderwärts gedruckt waren. In wie weit Aeußerungen über den deutschen Bund, die einzelnen Bundesstaaten, deren Regenten und Regierungen, so wie über andere fremde Staaten und Regierungen zum Druck geeignet sind oder nicht, ist in der oben angeführten Gesetzes stelle genügend bestimmt. V. (Z. 2 der Kabincts-Ordre vom 28. Dcccmber 1824.) Endlich darf der Ccnsor nichts zum Druck «erstatten, was auf die Kränkung der persönlichen Ehre und des guten Namens Anderer abzielt. Berlin, den 31. Januar 1843. Das Staats-Ministerium. Prinz von Preuße». v. Doyen. Mühler. v. Nagler. Nother. Graf v. Alvenslcbcn. Eichhorn, v. Thile. v. Savigny. v. Dodelfchwingh. Graf zu Dtolberg. Graf v. Arnim. Erläuterung zu dem Aufsatz in Nr. II i>. Bl. „Gewiß der Beachtung wcrth." Um etwaigen Mißverständnissen oder falschen Urtheilc» zu ! begegnen, fühle ich mich gedrungen, hierdurch offen zu erklä ren , daß der im genannten Aufsatze blos durch den Anfangs buchstaben K- bezeichncte Buch- und Musikalienhändler höchst wahrscheinlich meine Person ist. Wer unter H. gemeint ist, I brauche ich hier nicht näher anzudeuten, vielleicht nennt sich der selbe auch selbst. V. in W. soll vermulhlich Herr Voigt in Weimar sein, welcher Herr mir übrigens schon seit längerer Zeit auf die freundlichste Weise Credit gewährt. Mein Geschäft bestand seit fünf Jahren vorzugsweise im Musikalicnhandel nebst Leihanstalt für Musik; seit drei Jahren verknüpfte ich hiermit einen kleinen Verlag, der sich in der kurzen Zeit recht gut ren- tirt hat, indem ich von vielen Handlungen nach Abschluß einen nicht unbedeutenden Saldo zu fordern batte, und gerade mein Verkehr mit den meisten der Herren Buchhändler, welche von meinem Verlag bezogen, war eine Veranlassung mit, mein ziemlich lebhaftes Geschäft auch auf andere Zweige der Litera tur auSzudchnen. Ich gestehe hier ganz frei, daß ich den Buch handel nicht in der gewöhnlichen Weise erlernt habe, ob ich aber durch meinen bisherige» , der Buchhändlerwclt hinreichend bekannten Geschäftsbetrieb Veranlassung gegeben habe, einen Mangel an Umsicht zu rügen, wage ich zu bezweifeln, wogegen auch meine, wenn auch auf einen kleinen, doch zureichenden Fond basirten Vcrlagsuntcrnehmungen, als: der weit verbrei tete Orgelfreund, Euterpe, Organist ec. sprechen, darf aber wohl mit Recht Beweise dafür fordern. Der Credit knüpft sich wohl überall an bewährte Rechtlichkeit und Zahlungsfähig keit, nie an den Besitz gelehrter Kenntnisse noch am Beweis ei niger zunftmäßigen Lehrjahre- Der Aufsatz des Herrn **" ist überhaupt so gehässig abgcfaßt, daß der Beweggrund nicht ver kannt werden kann, und ich cs für überflüssig halte, noch Wei teres darüber zu sagen. Wilh. Körner. Verantwortlicher Redacteur: I. de Marie. 38*
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