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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.03.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.03.1843
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18430303
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555 18 550 Bekanntmachung für fünnntliche Mitglieder des Vereins des Buchhandels zu Leipzig. Daß an die Stelle dcS verstorbenen Börsendiencrö Walther der von dem wohllöbl. Lcrwaltungs- auöschuß als Castcllan des BvrsengebäudcS neu erwählte Samuel Friedrich Bogen von uns heute auch als Börsend teuer an, und in Pflicht genommen worden ist, bringen wir hierdurch zur allgemeinen Kenntniß. Leipzig, den 27. Fcbr. 1843. Die Deputaten des Duchhaudcts zu Leipzig. Zur Prrßgcsetzgrbung in Preußen. Hinsichtlich der Censur der Zeitungen und Flugschriften ist folgende am 25. v. M. publicirle Allerhöchste Kabinels- Ordre erschienen: „Seit meinem Regicrungs - Antritt ist die Regelung der Preß-Verhältnisse Gegenstand Meiner ernstesten Vorsorge und wiederholter Anordnungen gewesen. Unterm 10. Dezember 1841 habe ich dem Staats-Ministerium die Grundzüge bezeich net, wonach ich insbesondere die Censur der Zeitungen und Flugschriften behandelt wissen wolle. In dieser Ordre ist wörtlich gesagt: Ich habe vielfache Gelegenheit gehabt, zu der Uebcrzeugung zu gelangen, daß sowohl die Censur- als die Verwaltungs- Behörden zu bedenklich sind, wenn es darauf ankommt, Ge genstände der Sta a ts-Ve rwal tu n g durch Zeitungs- Artikel zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Während die Censur aus fremden Zeitungen häufig Artikel in die inlän dischen hat übergehen lassen, die weder der Form noch der Tendenz nach cmpfehlcnswürdig waren, und worin die Wahr heit sich durch Jrrthum und Lüge entstellt fand, sind der inländischen Besprechung über Gegenstände der Verwal tung die engsten Gränze» gezogen worden. Ich will, daß diese Grenzen überall, wo es sich nur um eine an ständige und wohlmeinende Besprechung in den öf fentlichen Blättern handelt, im Sinne der Gesetzge bung von 1819 und der später», sie ergänzenden Bu ndcs-Bc schlü sse erweitert, und die Sensoren hier nach angewiesen werden sollen. Im Oktober v. I. habe ich demnächst die Censur aller Schriften über zwanzig Bogen völlig aufgehoben, obgleich cs schon damals zu Tage lag, daß Meine Befehle über die Be handlung der Zeitungs-Presse von einem großen Thcile der Sensoren gänzlich mißverstanden und durch ungeschickte Be handlung der Sache völlig verfehlt waren. Die dadurch vcr- anlaßtcn, immer zunehmenden Ausschreitungen der Tagesblät ter machen daher angemessenere Instructionen für die Sensoren unumgänglich nöthig. Was Ich durch die genannten Verord nungen gewollt, das will Ich unabänderlich noch: die Wissen schaft und die Literatur von jeder sie hemmenden Fessel be freien, und ihr dadurch den vollen Einfluß auf das geistige Leben der Nation sichern, der ihrer Natur und ihrer Würde entspricht; der Tagespreise aber innerhalb des Gebietes, in welchem auch sic Heilsames in reichem Maße wirken kann, wenn sic ihren wahren Beruf nicht verkennt, alle zulässige Freiheit dazu gestatten. Was Ich nicht will, ist: die Auflösung der Wissenschaft und Literatur in Zeitungsschrcibcrei, die Gleich stellung beider in Würde und Ansprüchen, das Ucbel schran kenloser Verbreitung verführerischer Jcrthümer und verderbter Theoriccn über die heiligsten und ehrwürdigsten Angelegenheiten der Gesellschaft auf dem leichtesten Wege und in der flüchtig sten Form unter einer Klaffe der Bevölkerung, welcher diese Form lockender, und Aeitungsblättcr zugänglicher sind, als die Produkte ernster Prüfung und gründlicher Wissenschaft. Ich bin deshalb mit der aus diesem Gesichtspunkte entworfenen, Mir von dem Staats-Ministerium vorgelegten Cenfur-Instruc- tion ganz einverstanden, und indem Ich dieselbe hierdurch ge nehmige , trage ich dem Staats-Ministerium auf, sie zugleich mit dieser Ordre zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 4. Februar 1843. Friedrich Wilhelm. An das Staats-Ministerium." Ccnsur-Instruction. Da die Vorschriften der bestehenden Censurgcsetze über das zulässige Maß der öffentlichen Mitthcilung durch den Druck thcils von den Sensoren, thcils von den Schriftstellern nicht immer richtig aufgcfaßt worden sind, so wird hierdurch die nachfolgende Zusammenstellung der in der Verordnung vom 18. Oktober 1819 und in der Allerhöchsten Ordre vom 28. Dez. 1824 enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen nebst den zu ihrer Anwendung insbesondere für die Censur der Zeitungen und Flugschriften erforderlichen näheren Anweisungen zur Nach achtung mitgetheilt: I. (Art. II. des Edikts vom 18. Oktober 1819.) Die Censur soll keine ernsthafte und bescheidene Untersu chung der Wahrheit hindern, noch de» Schriftstellern ungebühr lichen Zwang anlegen, noch den freien Verkehr des Buchhan dels hemmen. II. (Art. II. des Edikts vom 18. Oktober 1819 und §. 1. der Kabincts-Ordre vom 28. Dezember 1824.) Durch die Censur soll dagegen der Druck solcher Schriften verhindert werden, welche mit den Haupt-Grundsätze» der Re ligion im Allgemeinen und des christlichen Glaubens insbeson dere in Widerspruch stehen, also : entweder den Grund aller Religionen überhaupt angreifen, oder die wichtigsten Wahrheiten derselben verdächtig, ver ächtlich oder lächerlich machen wollen; oder die christliche Religion, die biblischen Schriften und die darin vorqetragenen Geschichts- und positiven Glaubens- Wahrheiten für das Volk zum Gegenstände des Zweifels oder gar des Spottes zu machen suchen; oder, selbst wenn sie für einen engeren Kreis von Lesern oder nur für Gelehrte bestimmt sind, unanständige, lieblose, zur Vcrtheidigung der eigenen oder ruhigen Widerlegung ent gegengesetzter Meinungen nicht unmittelbar gehörende An griffe auf andere Glaubensparteien enthalten; oder endlich Religions-Wahrheiten auf fanatische Weise in die Politik hinübcrziehen und dadurch Verwirrung der Be griffe verbreiten. Hiernach sind also Schriften, durch welche eine der christ liche» Kirchen oder eine im Staate geduldete Religions-Gesell schaft, oder ihre Lehren, Einrichtungen oder Gebräuche oder die Gegenstände ihrer »Verehrung herabgewürdigt, geschmäht oder verspottet werden, für unzulässig zum Druck zu achten. Wenn ferner von dcr Erlaubniß zum Druck Alles ausgeschlossen blei ben soll, was die christlicheReligion, die biblischen Schriften und die darin vorgetragencn Geschichts- oder positiven Glaubens-Wahrhei ten fürdasVolk zum Gegenstand desZweifelsodergar des Spottes macht, so ist der letztere nirgends zuzulaffcn, die Erörterung des crsteren aber wenigstens in solchen Schriften nicht zu gestatten, welche entweder durch populairen Ton oder durch Wohlfeilheit ihres Preises für einen größeren Lesekreis
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