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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1843
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- Erscheinungsdatum
- 03.02.1843
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- Deutsch
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260 10 270 gen des freien Gebrauchs der Presse als unerläßlich vor, j und überläßt, indem es die bestehende Preßgesetzgebung inj allen deutschen Bundesstaaten für unzureichend erklärt, die Ergänzung derselben den einzelnen Regierungen." Es werden vielmehr diejenigen dieser Bestimmungen beibehalten werden können, welche wirklich „zur Erhaltung, der öffentlichen Ordnung dienen, das Recht zum Gebrauche der Presse nicht unstatthaft beschränken und sich als praktisch ausführbar erwiesen haben." (S. 201.) Das ist aber jeden falls die äußerste, und vielleicht noch genauer zu bestim mende Grenze jeder Partikular-Prcßgcsetzgebung; auch möch ten wir aus diesem Grunde noch keineswegs die Beibehal tung der in Preußen wie in Sachsen bestehenden bcsondern Vorschriften über Eoncessionirung zur Heraus gabe neuer Zeitschriften, mit Hrn. H. rechtfertigen, vielmehr eine wesentliche Reduction dieser Vorschriften für j aus Rcchtsgründcn wünschenswcrth halten. Dagegen stim- j men wir mit Hrn. H. darin überein, daß die Nennung des Druckers allerdings nächst der des Verlegers noch zu fordern sei, weil, wie derselbe S. 202 bemerkt, der Drucker allein für Erfüllung der bundesgesctzlichcn Vorschrift, daß Ecnsuc- lücken nicht angcdeutel werden dürfen, verantwortlich ge macht werden kann. Als aufzu hebende Weiterungen der Sächsischen Preßgesetzgebung stellen sich aber dar s) die Abgabe der C c n su r g cbü h r cn. Wenn hiebei Hr. H. bemerkt, daß die Aufhebung dieser Abgabe nicht nothwendig auch zur Aufhebung der in Preußen vor- geschriehcnen Abgabe von zwei Bibliothekexemplarcn führen müsse, da diese letztere nach der Fassung des Gesetzes nicht eine Folge der Eensur, sondern als eine besondere Besteue rung des Verlagsrechtes anzuschen ist; so können wir von der Frage über die Zulässigkeit dieser Eonlequenz für Sach sen ganz abgesehen, da eine solche Vorschrift dermalen in Sachsen nicht existirt. Die polizeiliche Niederlegung eines Exemplars wird alsbald in einem andern Zusammenhänge erwähnt werden, b) mehrere der Vorschriften über den Umfang der Censurpflichtigkeit. Dies führt II. zu der ferneren Forderung an die künftige Preßgesetzgebung, welche Hr. H. in den Worten ausspricht: „Befreiung aller Schriften von der Ecnsur, die nach der Bundcsgcsetzgebungihrnichtnoth wendig un terliegen." Hierbei müssen wir zunächst auf eine von Hrn. H. in einem andern Theile seiner Schrift gegebene Nachweisung (die wir bald ausführlicher, als cs hier geschehen könnte, in d. Bl. zu besprechen gedenken) uns beziehen, welche da hin geht, daß die in tz. 6 des Bundespreßgesetzes übernom mene besondere Verbindlichkeit zur wachsamen Aufsicht über die Presse sich zunächst nur auf politische Zeit- und Flug schriften bezieht. „In diesem Sinne ist auch der Bundcs- beschluß v. 5. Juli 1832 Nr. 1 abgefaßt, und dieser Aus legung folgend hat unter andern Baiern (Verordnung v. 28. Jan. 1831) sich darauf beschränkt, nur Zeitungen und auch in diesen nur die Artikel politischen und statistischen Inhalts einer Eensur zu unterwerfen." Weiler legt nun Hr. H. dar, wie die Eensur nicht politischer Schriften nicht blos entbehrlich sei, sondern auch eine durchaus rechts widrige Beschränkung des erlaubten Gebrauchs der Presse enthalte. „Entbehrlich ist sie, (sagt er) weil dem Mißbrauch der nicht politischen Presse hinreichend vorgebcugl wird, wenn religionswidrige, unsittliche und chrcnkränkcnde Schrif ten durch Strafgesetze bedroht und richterlich geahndet wer den; rechtswidrig ist sie, weil der Inhalt nicht polni scher Schriften die öffentliche Ordnung und Sicherheit nie mals so plötzlich und so bleibend gefährden kann, daß zur Vermeidui^g dieser Gefahr ein so exceptionclles, von der herkömmlichen Ordnung abweichendes Mittel, wie die Ecn sur nothwendig sei. — Könnte cs in den Tendenzen einer Regierung liegen, den geistigen Fortschritt zu fesseln, so würde eine umfassende Eensur dazu das rechte Mittel sein; so lange aber die moralische Stärke der Regierung in der Volksintelligenz beruht, so lange es die erste Pflicht jedes christlichen Regiments ist, die geistige und sittliche Sclbst- entwickelung der Nation zu fördern, widerspricht cs den höchsten Regierungszweckcn, den Gebrauch der edelsten Gei steskräfte und die gestimmte Literatur von der vorgängigcn Approbation polizeilicher Beamten abhängig zu machen." — Hr. H. deutet noch ferner einige vorbeugende Maßregeln an, die dessenungeachtet auch auf die von der Ecnsur zu befrei enden nicht-politischen Schriften angewendct werden möch ten, namentlich die polizeiliche Niedcrlegung eines Exem plars der Schrift, das Erfordcrniß einer genauen Bezeich nung des Gegenstandes derselben auf dem Titel, damit so fort beurthcilt werden könne, ob die Schrift auch wirklich ohne Ecnsur erscheinen durfte, u. dcrgl. m. Wir übergehen dieselben, da cs uns gegenwärtig nicht auf Specialitätcn, sondern auf das Princip ankommt: daß aber dieses, wie es der hier ausgesprochenen Forderung zu Grunde liegt, auch für Sachsen Gültigkeit und Anwendbarkeit habe, bedarf kei nes weiteren Nachweises. III. Nach der beantragten Reduction der Ecnsur verklei nert sich ihr Gebiet so sehr, daß auch die Gesetzgebung dar über vereinfacht und ihre Verwaltung erleichtert werden kann. „Es kommt, fährt Hr. H. fort, nur darauf an, ein Mittel zu finden, um die Eensur vor Ausar tung in Willkühr möglichst zu bewahren. Es giebt ein solches Mittel, und dessen gesetzliche Einführung muß als die dritte Forderung an die künftige Gesetzgebung betrachtet werden. Dieß Mittel besteht darin, daß das Rcchtsprincip auch allf dem Gebiete der Eensur eingebürgert und das Princip polizeilicher Allgewalt in ein System präventiver Justiz verwandelt wird. Hr. H. bezeichnet weiter die Schritte, die in dieser Beziehung gethan werden müssen. Dieß geschieht — sagt er — s) indem der Grundsatz ausgesprochen und festgehalten wird, daß uns der Gesetzgeber selbst die Eensurvorschriften authentisch deklarircn und das Maaß der öffentlichen Mil theilungen in Verordnungen modisiciren darf, die, wie an- 19»
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