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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1843
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- 03.02.1843
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- Deutsch
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267 10 268 Rechte des Schriftstellers, von der positiven Befugniß zum ^ Gebrauche der Presse auszugehen, stellt sie das Veto der Regierung an die Spitze ihrer Anordnungen. Die Folge davon ist, daß das Bewußtsein dieses Rechtes in der Praxis sich verloren und daß die ganze Gesetzgebung einen verän derten Charakter gewonnen hat, der die Grenze des Erlaub ten in der Ausführung verwischt, und den Gebrauch der Presse dem subjeckiven Belieben der Verwaltung untergeord net hat." (S. 196.) Das Gesagte gilt von Sachsen eher noch mehr als we niger, denn von Preußen. In Sachsen steht der Grund satz an der Spitze der ganzen Preßgesetzgebung: „Im Königreiche Sachsen darf auch fernerhin nichts gedruckt oder verlegt werden, ohne vorherige Genehmigung des Drucks durch die dazu ermächtigten Personen und Be hörden" (§. 1 der V. v. 13. Oct. 1836.) und alle sog. Censurfreiheiten kündigen sich eben darum nur als Ausnahme an. In Preußen ist durch die Cabinets- ordre v. 4. Oct. 1842 rücksichtlich der über 20 Bogen starken Schriften, conform mit der Bundcsgesetzgebung, auf alle bisherigen Präventivmaßrcgeln verzichtet und diese Schriften sind dem Rechtsschutze der Gerichte unterworfen, während selbst der noch nicht zum Gesetze erhobene sächsi sche Entwurf v. 8. Decbr. 1842 nur theilweise jene Präventivmaßrcgeln aufgehoben wissen will. „Die erste Forderung, welche gemachtwer den darf — fährt Hr. H. fort — besteht deshalb darin, daß das neue Gesetz die Befugniß zum Gebrauche der Presse in ihrer rechtlichen Be deutung offen anerkenne, und ausdrücklich bestimme, daß der freie Gebrauch dieses Rechts nur insoweit beschränkt werden dürfe, als dies in dem Gesetze selbst zur Erfüllung der Bundes Pflicht und zur Erhaltung der öffent lichen Ordnung und Sicherheit vorgeschrie be» wird." Wir werden zu näherer Ausführung dieser Forderung, gleich Hrn. H., einige der wichtigsten Punkte andcutcn, in welchen die Sächsische Preßgesetzgebung über die Bundes- gcsetzgcbung hinausgeht: Vollständigkeit kann hiebei um so weniger angestrcbt werden, als hierzu eine gleiche voraus- gehendc Zusammenstellung der Sächsischen Gesetze über die Presse nöthig sein würde, wie sic Hr. H. in seiner Schrift hinsichtlich der Preußischen Gesetze gegeben hat. 1. Durch §. 1 a. E. und §. 6 des Bundcsgesehes v.1819 ist anerkannt, daß die Bundesversammlung kein Recht hat, Schriften über 20 Druckbogen, welche in einem deutschen Bundesstaate erscheinen, zu unterdrücken. — In Sachsen thcilen zur Zeit auch diese Schriften mit den übrigen die Unterwerfung unter Ccnsur und Nccensur, und der den Ständen vorgclegte Entwurf hebt zwar die erstcrc, nicht aber auch die letztere auf. Es ergicbt sich also die Forde rung, daß die nach der Bundesgesetzgebung unter dasPrin- cip der Preßfreiheit gestellten Schriften ohne Dazwischen- kunft des Richters aus bloßen administrativen Rücksichten nicht unterdrückt werden dürfen.*) *) Vergl. die nähere Ausführung dieses Punktes in Nr. 4 d. Bl- S. 84 folg. 2. Es ist — wie Hr. H. S. 198 ferner bemerkt — aus der Geschichte der Karlsbader Beschlüsse und aus dem Beispiele anderer Bundesstaaten nachzuweisen, daß das Bundespreßgesetz unter den vorbeugenden Maßregeln, wel chen die Zeit- und Flugschriften unterworfen werden sollen, weder nothwcndig, noch ausschließlich dieEensur versteht.— Welche Forderung hieraus hervorgehen dürfte, wird weiter unten erörtert werden. 3. Der Bundesbeschluß v. 5. Juli 1832 macht nur die Dcbitsfähigkeit der außerhalb der deutschen Bundesstaaten in deutscher Sprache erscheinenden Zeit- oder nicht über 20 Bogen betragenden Druckschriften politischen Inhalts von einer vorgangigen Genehmigung der Regie rung abhängig. — In Sachsen besteht nach §. 44 der V. v. 22. Oct. 1836 in Verbindung mit §. XV der V. v. 20. Decbr. 1838 eine Cognition der Censur-Collegien hinsichtlich aller nicht mit hicrläudischerCcnsur gedruckten in den Sächsischen Buchhandel gelangenden Schriften. 4. Die Bundcsgesetzgebung (Ges. v. 1819. §. 9) ver langt nur, daß sämmtliche Schriften mit dem Namen des Verlegers versehen sein sollen. — In Sachsen schreibt §. 4 d. V. v. 11. März 1841 vor, daß bei Erzeugnissen der inländischen Presse auch der Name des Druckers ge nannt sein soll. 5. Das Bundespreßgesetz bestimmt in §. 6 nur, daß keine Schrift zugclassen werden soll, welche der Würde des Bundes, der Sicherheit einzelner Bundesstaaten und der Erhaltung des Friedens und der Ruhe in Deutschland zu widerläuft. In Sachsen findet, nächst mehreren anderen Erweiterungen, auch die hauptsächlich statt, daß nichts gedruckt werden darf, was gegen Sitte und Religion an- gcht (§. 8) oder, in periodischen Blättern, was injuriös ist. (§. Il'd. V. v. 1836.) 6. Die Bundesgesetzgcbung bestimmt nirgends, daß der wissenschaftliche Verkehr zu besteuern sei; in Sachsen ist durch §. 22, 32 und 42 d. V. v. 1836 die Entrichtung von Gebühren für Ccnsur sowohl als für Ausfertigung des Cen- sur- oder Vcrlagsschcins, und die Abgabe eines Exemplars der ccnsirtcn Schrift vorgcschrieben. 7. In der Bundcsgesetzgebung ist nichts darüber be stimmt, daß — wie in Sachsen der Fall ist — die Entschei dung über die Beschwerden der Schriftsteller und Verfasser wegen verweigerter Druckcrlaubniß, so wie die Aufsicht über die Geschäftsführung der Censoren den Gerichten entzogen und ausschließlich den Verwaltungsbehörden übertragen wer den solle: nur eine besondere Behörde soll es, in Ge mäßheit der Wiener Ministerial-Confercnz von 1824, sein. 8. Endlich schreibt §. 8 des Bundespreßges. hinsichtlich periodischer Schriften nur vor, daß sie mit dem Namen des Rcdactcurs versehen sein sollen. In Sachsen enthält §. 56 der V. v. 1836 specielle Vorschriften über die Conccs- sionirung von Zeitschriften. In den vorstehend angedcutcten Punkten wäre Sach sen also berechtigt, ohne den Bundcspflichten Eintrag zu thun, seine Gesetzgebung zu ändern. Nun bemerkt al lerdings Hr. H. sehr richtig: „Das Bundespreßgesetz kün digt sich nicht etwa als eine erschöpfende und vollständige Verordnung an, sondern schreibt nur einige Beschränkun-
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