Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.01.1843
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- 1843-01-20
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- 20.01.1843
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6 153 157 den, würde eine solche Beschränkung immer lästig bleiben >' und den Buchhändlern selbst um Ende doch vielleicht nur^ wenig Gewinn bringen. Denn wer ohnehin dazu schreite»! muß, Bücher, erst von anderen Orken zu verschreiben, wirch es mehrenthcils doch vorziehen, sich an eine größere, wenn' auch etwas entferntere Buchhandlung zu wenden, und es > möchte daher leicht der Fall sein können, daß das Publicum, forlfahrcn würde, sich mit seinem literarischen Bedarf größten- ^ theils direct vom Auslande her zu versorgen. Sollten dage-, gen bei der Bewilligung von Conccssionen die Ansprüche und I Interessen des Publicums berücksichtigt werden, so möchte es, da der eine Ort ebenso gerechte Ansprüche darauf hat, sei nen literarischen Bedarf am Orte selbst zu finden, als der andere, nicht vermieden werden können, für jede Stadt, wenn sich sonst qualificirte Bewerber dazu meldeten, wenigstens eine Buchhandlung zu conccssionircn. Für die größcrenSlädtc, oder wenn die concessionirte Buchhandlung billigen Anforde rungen nicht entspräche, würde dies nicht einmal genügen, wie denn auch bisher schon durch Rücksichten solcher Art wiederholt die Ertheilung mehrerer Buchhändlcrprivilcgien für eine und dieselbe Stadt veranlaßt ist. Daß eine Eonces- sionsertheilung auf so breiter Basis, wenn man auf das In teresse der bestehenden Buchhandlungen sieht, nicht viel mehr als eine bloße Formalität sein würde, ist augenscheinlich. Mehrere Buchhandlungen, als hiernach neben dem freien Verlagsbuchhandel, Antiquarhandcl und Handel mit Buch bindergut gesetzlich zulässig sein würden, dürfte aber auch die freieste Concurrenz kaum ins Leben rufen, und jedenfalls dürften unreife und ohne die nöthigen Kenntnisse und Mit tel begonnene Unternehmungen dieser Art sich auf die Dauer nicht halten können, sondern als ephemere Erscheinungen ohne bleibenden Nachtheil für die solideren Buchhandlungen vorübccgehcn. Der Zweck der Sicherung eines genügenden Absatzes für die vorhandenen Buchhandlungen wird hiernach für die Bei behaltung von Beschränkungen in dieser Hinsicht theils an sich nicht mit Grund geltend gemacht werden können, theils bietet derselbe jedenfalls bei der Ausführung so bedeutende Schwierigkeiten dar, daß davon zweckmäßiger ganz abzusehen sein wird. In andern Ländern sind es dem Obigen zufolge aber auch nicht sowohl Gründe dieser Art, als vielmehr hauptsächlich polizeiliche und preßpolizeiliche Rücksichten, welche die Beibe haltung der Eoncessionscrtheilung motiviren. Polizeiliche Rücksichten sind bisher bei der Ertheilung von Buchhändlec- cvncessionen in den Hcrzogthümern weniger in Betracht ge zogen. Dies ergicbt sich schon daraus, daß nicht allein der Handel mit gebrauchten Büchern bisher zu dem freien bür gerlichen Betriebe gerechnet ist, sondern auch die Ausschlie ßung fremder Buchhändler von der Beziehung der Jahrmärkte nur in einem einzigen zur Zeit nicht mehr gültigen Epclusiv- privilegio verfügt, und auch außer den Jahrmärkten selbst der Handel mit neuen Büchern nicht immer und allenthal ben dem freien Verkehr entzogen gewesen ist. Es scheint auch wirklich zweifelhaft, ob die Ertheilung von Eoncessionen für die Erleichterung einer literarischen Eon- trole, insoweit sie die Verbreitung verbotener oder sittenge fährlicher Bücher und Schriften betrifft, von so erbeblichem Nutzen sein könne, daß dadurch die darin liegende Beschrän kung des freien Verkehrs hinlänglich motivirt würde. Der Werth der von angehenden Buchhändlern beizubringenden Aufführungszeugnisse ist an sich problematisch und dieselben geben noch weniger eine Gewähr gegen einen künftigen Wech sel der Gesinnungen. Den Städten und zunflberechtigten Flecken würde auch bei Freigebung des Buchhandels derselbe Vorbehalten bleiben: hier aber werden die bestehenden Eensur- anordnungcn und polizeilichen Vorschriften genügend zur An wendung gebracht werden können, und diese in Verbindung mit einer gehörigen Beaufsichtigung der vorhandenen Buch handlungen und strenger Ahndung verkommender Ueberlre- tungen möchten für ausreichend zu halten sein, um etwaigen Mißbräuchen entgegenzuwirken. Endlich aber ist nicht zu verkennen, daß in Ländern, wo die Nähe des großen Leip ziger Büchermarkts dem Entstehen von Buchhändler-Unter nehmungen , die als gefährlich oder verderblich anzuschen sein mögen, Vorschub leistet, andere Rücksichten in dieser Hin sicht obwalten können, als in den Herzogthümern Schleswig und Holstein. Aus den im Vorstehenden enthaltenen Grün den ist im ß. 1 des Entwurfs als Regel ausgesprochen, daß der Buchhandel in den Herzogthümern Schleswig und Hol stein ein freies bürgerliches Gewerbe sein soll. Indessen dürfte es zweckmäßig sein, daß zugleich, soweit solches mit der Frei heit des Gewerbes vereinbar ist, die polizeiliche Beaufsichti gung des Buchhandels und die Möglichkeit gegen Gesetzwi drigkeiten einzuschreiten, erleichtert werde. Theils mit Rück sicht auf die von den Polizeibehörden zu führende Aufsicht über den Buchhandel, theils damit die Behörden in den Stand gesetzt seien, den Buchhändlern vorkommenden Falls die bchusigen Mittheilungen und Eröffnungen zu machen, ist die in §. 2 enthaltene Bestimmung angemessen befunden, daß Jeder, welcher mit Büchern zu handeln beabsichtigt, bei Vermeidung einer Geldstrafe verpflichtet sein solle, eine An zeige hievon bei der Polizeibehörde zu machen. Endlich ist cs für angemessen erachtet, cs ausdrücklich gesetzlich auszu- sprcchen, daß Ucbertretung der Anordnungen und Vorschrif ten wider einen unzulässigen Debit von Büchern und Schrif ten den Umständen nach, zumal im Wiederholungsfälle, die Entziehung der Befugniß zum Buchhandel zur Folge haben solle. Erworbene Rechte werden durch die Bestimmungen des Entwurfs nicht verletzt. In den Privilegien zum Sorti mentsbuchhandel ist nämlich entweder die Widerruflichkeit oder auch die Erlassung anderweitiger Bestimmungen über den Buchhandel ausdrücklich Vorbehalten, und machen hievon nur die Eoncession für den Buchhändler Koch in Schleswig und die Eoncession für den Universitätsbuchhändler von Maack in Kiel eine Ausnahme. Diese letztere Eoncession, in welcher ausdrücklich nur die Eonccssionirung einer zweiten Buchhandlung in Kiel Vorbehalten ist, ist indessen zuletzt nur abermals auf 5 Jahre, vom 18ten Septbr. 1837 an gerech net, erneuert worden, und wird diese Frist abgelaufen sein, bevor der vorliegende Entwurf eventuell als Gesetz würde emaniren können. In der dem Buchhändler Koch in Schles wig unterm 5ten April 1814 für die Städte Schleswig, Eckcrnförde, Husum, Friedrichstadt und Tönning vcrliehe- 11*
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