Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.01.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.01.1843
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18430117
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184301178
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18430117
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1843
- Monat1843-01
- Tag1843-01-17
- Monat1843-01
- Jahr1843
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
123 5 124 Morf, I., Predigt am Kommunion-Sonntage vor dem Bet rage 1839, nach dem Landsturm v. 6. Sept. in Wildberg. Winterthur. Moser, I,, leichter und sicherer Weg zum Himmel. Untcrrichts- u. Gebetbuch für fromme Katholiken, neu bearb. v. A. Tschopp. Einsiedel» 1842, Gebr. Benzigcr. Palmzweige aus dem deutschen Dichterhaine d. Gegenwart. Zur Tröstung u.Erbauung. 2.Bdch„. Zürich1842, literar. Comptoir. Perty, M-, allgem. Staturgeschichte. 1. Lief. Bern 1843, Fischer. Pfau, I. H., Dichtcrklänge. Winterthur 1840. Preß-Prozeß, der, des Landboten. Ebcnd. 1840. Psalter, der. Neu übersetzt. Festgabe für Freunde des Wor tes Gottes. Zürich 1842, Hanke. Rcithardt, I. I.,Gedichte. St. Gallen u- Bern 1842, Huber L Co. Rösche,i- Eine Sammlung von 100 kleinen Erzählungen für die zartere Kinderwclt. Chur, Grubenmann. Nueß, W., Konradin, der letzte Hohenstaufe, Trauerspiel in 5 Aufzügen. Weinfeldcn 1841. Rychner, I. I., Hippiatrik. 2 Bde. Bern 1842, Fischer. Schcitlin, P., biblische Geschichten des alten und neuen Testa ments s. d. Jugend. 1. Band: Altes Testament. St. Gallen 1843, Tribclhorn. Siegfried, H., geschichtliche Entwickelung der schweizerischen Eid genossenschaft, vom Rütlibund bis zur schönen Bewegung, 1307 — 1840. Zürich, literar. Comptoir. Sncll, L., über Protestantismus und seine Gefahren. Ebcnd. 1841. Sowcrbv's Mineral-Konchologie Großbrittanniens, deutsch bearb. v. E- Desor, durchgesehcn und mit Anmerkungen versehen v. L. Agassiz. I. Heft. Solothurn, Jcnt L Gaßmann. Steiger, Ä-, Sitten und Sprüche der Hcimath. Ruinen alt- schweizerischer Frömmigkeit- 1. u. 2. Bdchn. St. Gallen 1842, Schcitlin L Zollikofcr. Stimmen über das Volksschulwcscn im Kanton Zürich. Winter thur 1840. Troll, I. C., Geschichte der Stadt Winterthur. 1. Th-: Kriegs geschichte der Stadt. 2. Th.: Schulgcschichtc. Winterthur 1840 u. 1842. Valentin, G-, Repertorium der Anatomie und Phvsiologic. 7. Bd. 1. Abthg. Jahrgang 1842. Bern, Huber L Co- Verbreiter, der, gemeinnütziger Kenntnisse. 10. Jahrg. 1842. 4. Heft. Solothurn, Jcnt L Gaßmann. Verhältnis, das, der Jesuiten zum Leben, zur Kirche und Staat, aus ihren Lehren und Handlungen dargcstellt. Von einem Katholiken. Zürich 1841, literar. Comptoir. Volksbotc, christlicher, Jahrg. 1842. 1. Quartal. Basel, Schneider. Wanderer, der, in der Schweiz und seine Mitthcilungcn aus dem Auslände. Von I. I. X. Pfvffer zu Neueck 1842. 7. Hft. Basel, Schabelitz. Zeitschrift für rationelle Medicin, Herz. v. I. Hcnle und C. Pfcuffcr. 1. Bd. 1. Heft. Zürich 1842, Schultheß. Zellwegcr, I. K., Geschickte des Appenzellischen Volks. Neu bearb. St. Gallen 1842, Schcitlin sc Zollikofcr. Zichkästchcn in ausgcwählten Bibel-Versen. Zürich, Hanke. Zschocke, Th-, spezielle Semiotik. 2. Abth. Aarau 1842, Saucr- länder. Zur sächsischen Gesetzgebung über das literarische Eigenthuinörccht. Nachtrag z» dkl» Entwurf cincS Gesetzes, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend. Am 30. Dec. ist der ll. Kammer folgendes „Decrct an die Stande wegen eines Nachtrags zu der Gesetzvorlage, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnis sen und Werken der Kunst betreffend," zugcgangen: „Sc. Königs. Mas. finden sich bewogen, dem Gesetzentwürfe, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend, einen nach dem 13. §. cinzu- schaltenden Zusatz geben zu lassen, und legen daher den ge treuen Ständen denselben mit den dazu gehörigen Erlaute- j rungen und Gründen in der Beifuge vor. Allerhöchstdiesel- . ben sehen der Erklärung hierauf gleichzeitig mit der auf das ! Decret vom 21. Nov. d. I. zu erwartenden in Huld und Gnaden entgegen, womit Sie den getreuen Ständen jeder zeit bcigethan verbleiben. Dresden, am 28. Dcccmber 1842. FriedrichAugust. Eduard Gottlob Nostiz u. Jänckendorf. „tz. 13b. Einträge in das Protokoll der vormaligen Büchcr- commission und Bücherprivil.egien des vormaligen Kirchcn- raths sollen, ungeachtet des Ablaufs der nur zehnjährigen Dauer ihrer Wirksamkeit und ohne anderweite Prüfung der frühem Legitimation zum Verlagsrecht, auch jetzt noch die Wirkung eines Verlagsscheins haben, und daher auch zur Auswirkung von Verlagsscheinen zu neuen Auflagen (§. 5)' dienen. Erläuterungen und Gründe zu dieser Einschaltung. Eine Hauptrücksicht bei Bearbeitung des Gesetzentwurfs mußte dahin gerichtet sein, so viel als möglich bisherige Besitzstände im Verlagsrechts zu schonen. Neuere Erörterungen haben gezeigt, daß dieser Zweck durch die darauf berechnete Bestim mung §. 5 noch nicht vollständig erreicht wird. Zu Beur kundung von Verlagsrechten dienten bis zur Einführung der Vcrlagsscheinc durch die Verordnung vom 13. Oct. 1836, §. 39, alternativ Bücherprivilegien des vormaligen Kirchcn- raths oder Einträge in das Protokoll der vormaligen Bücher commission zu Leipzig. Die Wirksamkeit beider war (vcrgl. Mandat vom 18. Dec. 1773 und das ihm beigelegte Regu lativ §. 4) auf eine zehnjährige Dauer beschränkt. Gleichwol j ist die wenn auch nicht zu versagen gewesene Verlängerung auf andcrwcitc zehn Jahre in sehr vielen Fällen nicht gesucht worden, und manches dadurch beurkundete Verlagsrecht würde daher ohne vorstehende neue gesetzliche Bestimmung gegenwärtig nicht mehr durch eine jetzt noch wirksame Ur kunde sofort erweislich sein. Hierzu kommt, daß cs aus Gründen, die in der Fassung des ungezogenen Mandats selbst liegen, wenigstens zweifelhaft erscheint, ob der vormalige Kircbcnrath ebenso, wie es der Büchercommission §. 3 des Regulativs ausdrücklich zur Pflicht gemacht war, bei Erthci- lung von Privilegien und Entscheidungen auf Anfragen der Büchercommission über Einträge und Legitimation zum Ver lagsrechts durch Nachweis seines Erwerbs von dem Verfasser - zu sehen hatte, und in allen Fällen wirklich gesehen habe, und ob daher auf den Nachweis dieses Erwerbs in dergleichen Fällen auch jetzt noch zu bestehen sei. Es schien daher nöthig, alle dem beabsichtigten Schutze des Besitzstandes drohende Weiterungen hierüber durch die Bestimmung §. 13 b abzu- schnciden, und zwar um so mehr, als durch die frühere Ge setzgebung die Idee eines gesetzlichen Schutzes des litera rischen Eigenthums insofern nicht folgerecht durchgeführt ^ war, als er nur privilegienmäßig und auf eine bestimmte Zeit durch Urkunden darüber gewährt wurde, und daher die streng consequcntc Anwendung rationellerer Grundsätze auf frühere Vcrlagsrechtc manchem Besitzstand aus jener Zeit Gefahr drohen könnte. Es versteht sich übrigens, daß die Ertheilung von Vcrlagsscheincn die rechtliche Ausführung eines Andern nicht ausschlicßt, mithin auch die den Privilegien und Pro- tokollcinträgen beigelegte fortdauernde Wirksamkeit den da durch vermeintlich Bcnachtheiligten auf dem von ihnen zu betretenden Rechtswege nicht entgegensteht."
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder