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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.12.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-12-15
- Erscheinungsdatum
- 15.12.1915
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191512157
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1915
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Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 291, 18. Dezember 1915. § 8. Der Abdruck einer Titelaufnahme im Börsenblatt erfolgt unverzüglich nach Eintreffen der Sendung bei der Bibliogra phischen Abteilung. 8 9. Von Zeitschriften und Lieferungswerken sind sämtliche Num mern sofort nach Ausgabe cinzusenden. Ausgenommen wird die erste Lieferung, die erste Nummer oder das erste Heft eines Bandes, Vierteljahrs, Halbjahrs oder Jahrgangs mit Angabe der Zahl der einen Band usw. bildenden Teile. Bei Lieferungs- Werken erfolgt die Aufnahme höchstens viermal im Jahre, auch wenn die Stücke öfter oder einzeln berechnet werden. 8 10. Den Zusatz »Titel-Auflage« erhalten bereits berzeichnete Werke, die mit unverändertem Text, aber mit anderem Titel oder Vorwort von neuem ausgegeben werden. § II. Folgende Vermerke sind gegebenenfalls beizufügen: 1. vor dem Titel: ° — die Firma des Einsenders ist dem Titel nicht aufgedruckt. 2. vor dem Preise: d^-der Verleger erklärt, nur bar zu liefern; n —der Einband wird nicht oder nur verkürzt rabattiert oder der Rabattsatz für den Einband ist vom Verleger nicht mitgeteilt; nn — in laufender Rechnung wird nur ein niedrigerer Rabatt als 25°/° gewährt; ß —ein Handelspreis ist vom Verleger nicht genannt, son dern von der Bibliographischen Abteilung durch Auf schlag gewonnen; in der Regel soll rund die Hälfte des vom Verleger angegebenen Nettopreises aufge schlagen werden. 8 12. Nicht ausgenommen werden: a) in der Regel alle Werke, die nicht innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Ausgabe an die Bibliographische Ab teilung eingcsandt werden, auch wenn sie früher noch nicht im Buchhandel Vertrieben wurden; Zeitschriften, wenn sie nicht binnen vier Wochen eingeschickt werden; b) bereits verzeichnet gewesene Werke, die ohne jede Ver änderung des Titels, der Jahreszahl, des Vorwortes und des Textes oder in Form von Bänden, Lieferungen oder vollständig von neuem ausgegeben werden; o) verklebte Werke, falls sie von der Bibliographischen Ab teilung nicht geöffnet werden dürfen; ck) Werke mit aufgeklebter oder mit Stempel aufgedruckter Firma, falls diese bereits einmal von einer andern Firma eingesandt und in das Verzeichnis ausgenommen worden sind (vgl. Z 4); «> Preislisten und Musterbücher, wenn sie nicht einen Ge genstand des Handels bilden; k> Kataloge, wenn sie nicht einen selbständigen literarischen oder künstlerischen Wert haben, also namentlich gewöhnliche Verlags-, Antiquariats-, Auktionskataloge; g) Erzeugnisse, die ihrer Natur nach einen Zusammenhang mit der Literatur nicht erkennen lassen; b> Politische Tagesblätter; 1) Werke unzüchtigen Inhalts; Ir) alle außerhalb des Deutschen Reiches, Österreich-Ungarns und der deutschen Schweiz erscheinenden Werke in unga rischer, einer slawischen oder in einer anderen als der deutschen Sprache (vgl. K 5); I) Kunstblätter und Kunstwerke ohne begleitenden oder er läuternden Text; m> Musikalien. 8 13. Vorstehende Bestimmungen gelten nur für die Aufnahme der Neuigkeiten des deutschen Buch- und Landkartenhandels im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 1628 Es sollen der Bibliographischen Abteilung Ausnahmen ge stattet sein, soweit sie im Interesse des deutschen Buchhandels liegen. 8 14. Verweigert die Bibliographische Abteilung die Aufnahme irgend eines Werkes, so hat sie dem betreffenden Einsender sofort Nachricht zu geben; diesem steht der Beschwerdeweg an den Ausschuß für das Börsenblatt offen. Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 128. Auszug aus der Registrande des Vorstandes des Börsen vereins. Punkt I. Der Kreisverein der Rheinisch-Westfäli schen Buchhändler hat in seiner ordentlichen Hauptversammlung am Sonntag, den 26. September - 1915 den 8 6 seiner.Satzungen geändert. Punkt 2. Am Sonntag, den 28. November 1915 hat der Vorstand des Börsenvereins eine Besprechung mit den Vorsitzenden der anerkannten Vereine über die geplante Organisation des Sorti ments abgehalten; Herr R. L. Prager, der Vor sitzende des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine, wohnte der Versammlung ebenfalls bet. Punkt 3. Die Auflassung des von der Stadtgemeinde Leipzig dem Börsenverein geschenkten Areals an der Straße des 18. Oktober in Leipzig, auf dem der Neubau der Deutschen Bücherei errichtet wird, ist am Sonnabend, den 13. November 1915 erfolgt, nachdem die König lich Sächsische Staatsregierung erklärt hat, daß sie keine Bedenken gegen den libereignungsbertrag habe. Punkt 4. Der Vorstand eines anerkannten Vereins hatte sich an den Vorstand des Börsenvereins mit der Bitte ge wandt, die Rücknahme des Verbots eines General kommandos von Wiedergaben der franzö sischen Generalstabskarten zu veranlassen. Der Vorstand hat erwidert, daß er dem Gesuch nicht entsprechen könne, weil er Bedenken trage, Schritte zu unternehmen, die auf eine Aufhebung des Autor- schutzes feindlicher Werke Hinzielen, nachdem er selbst es gewesen sei, der seinerzeit hervorragend an der Begründung der Berner Konvention zum Schutze des geistigen Eigentums in den verschiedenen Ländern mitgewirkt habe. Punkt 5. Der Vorstand des Verbandes der Kreis- und Orts vereine hat den Vorstand des Börsenvereins ersucht, bei Ablehnung von Aufnahmen neuer Firmen in das Adreßbuch, die auf den Wi derspruch der zuständigen Kreis- oder Ortsvereine zu- rllckzuführen sei, der abgelehnten Firma nicht die Gründe der Ablehnung mitzuteilen und sie auch nicht nochmals an den betreffenden Verein zu verweisen. Der Vorstand hat erwidert, daß er die Verantwortung für die Ablehnung der Aufnahme einer Firma nicht übernehmen könne, sondern sich dabei auf die Aus künfte stützen müsse, die ihm von seinen Vertrauens personen oder von den Orts- und Kreisvereinen mit geteilt worden seien. Den Interessen der Vereine und der durch sie vertretenen Sortimenter stünden die der Verleger und der Kommissionäre sowie der neuen Firma entgegen, die ebenfalls nicht unbeachtet bleiben dürften. Wer gewerbsmäßig den Buchhandel betreibe, sei Buchhändler und könne daraus rechnen, in das Adreßbuch ausgenommen zu werden, wenn er den üb lichen Anforderungen entspreche. Die erforderlichen Feststellungen könne aber der Vorstand des Börsenver-
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