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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.04.1932
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1932-04-09
- Erscheinungsdatum
- 09.04.1932
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- Deutsch
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«2, ». April 1S32. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn Buchhandel. Berkansswert hatten, überhaupt unlauter im Sinne des UWE. und deshalb unzulässig, denn ihre Gewährung bedeutet Schleu derei. (Es braucht hier nur in aller Kürze auf die Ausführungen in den Kommentaren von Callmann und Rosenthal zum UWG. verwiesen zu werden.) Für preisgebundene Waren war also eigentlich ein neues Gesetz nicht notwendig; es genügte für sie die Anwendung des UWG. Das ist auch die Meinung von Senatspräsident a. D. vr. Baumbach in Jur. Wochenschrift 1931, Heft 7, S. 449. Ob nun die NO. für die Anwendung der bisherigen Rechtsgrnndsätze auf prcisgebundene Waren eine Wandlung gebracht hat, wird noch zu untersuchen sein. Jedenfalls hielt der Gesetzgeber aus den eingangs angeführten Gründen die gesetzliche Regelung für zweckmäßig und notwendig. Dabei ging er den umgekehrten Weg wie die Rechtsprechung: er erließ ein allgemeines Zugabever-bot, durchlöcherte es aber niit Ausnahmen. Sein Ziel war, auf diese Weise Rechtssicherheit zu schaffen, welche nach Ansicht vieler nicht bestand. Weil er aber nach verschiedenen Richtungen Rücksicht zu nehmen hatte — insbesondere auf die Zugabenindustrie; man wollte nicht durch ein radikales Zugabeverbot eine Reihe weite rer Arbeitsstätten zum Erliegen bringen (so Klauer S. 19) — brachte er kein radikales Zugabeverbot, sondern schuf ein Gesetz mit Januskopf. Die Zugabegegncr erhielten das Verbot, die Zu gabefreunde die Ausnahmen vom Verbot. So stellt sich das Ganze im Endergebnis höchstens als eine Erschwerung der Zu gabegewährung dar, keineswegs aber als eine Unterbindung un lauterer Zugaben. Im Gegenteil: Das Kriterium der Lauterkeit scheidet nach dem Gesetz völlig aus. Die Ausnahmen sind rein schematisch ausgcführt. Trifft der Tatbestand einer der Ausnah men zu, so ist die Zugabe erlaubt, auch wenn sie nach Lage des Falles unlauter sein sollte. Klauer (S. 17) ist zwar anderer An sicht. Er meint, daß manche Fälle in Anwendung des UWG. anders zu beurteilen sein werden als nach der starren Regelung in der NO. Ich habe aber starke Zweifel, ob die Rechtsprechung diesen Weg nehmen wird. Es würde zu weit führen, auf die Ausnahmen im einzelnen einzngehcn. Ich darf hierfür auf meinen früheren Aufsatz im Börsenblatt verweisen. Einige Unterschiede bestehen aber zwi schen Entwurf und endgültigem Gesetz, auf die ihrer Wichtigkeit wegen hingewiesen werden muß. Die NO. verbietet Zugaben und gewährt die Ausnahmen »im geschäftlichen Verkehre. Im Ent wurf hieß es: »im Einzelhandel». Der Unterschied ist, daß Einzel handel die Warenabgabe an die letzte Hand ist; »geschäftlicher Verkehr erfaßt dagegen auch den Umsatz vom Fabrikanten zum Großhändler und vom Großhändler zum Kleinhändler. Es wäre nun geradezu eine Groteske, wenn einer auf den Gedanken käme, daß etwa die Erhöhung des Rabattes für den Kleinhändler bei größerem Bezüge Zugabe wäre, weil Z 1 d der NO. von Zu gaben spricht, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbeträge bestehen; oder daß das buchhändlerischc Partieexemplar als Ausnahme vom Zugabcvekbot anzusehen wäre, weil es in § 1 c heißt, daß Zugaben zulässig sind, wenn es sich um Waren in einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge handelt. In beiden Fällen handelt es sich selbstverständlich um Preisermäßigungen und nicht um Zugaben. So auch Elster S. 45*). Geblieben ist aus dem Entwurf, daß jede Zugabe erlaubt ist, wenn der Gewährende sich erbietet, an Stelle der Zugabe einen festen von ihm ziffernmäßig zu bezeichnenden Geldbetrag bar anszuzahlcn. Nur schreibt die NO., über den Entwurf hinaus gehend, noch vor, daß der Geldbetrag nicht geringer als der E i n- standsprcis der Zugabe sein darf. Ich muß hier davon llb- sehen, den schwierigen Begriff des Einstandspreises sestzulegcn oder auch nur zu untersuchen. Wer sich darüber ein Bild machen *> Elster, Zugabcnverordnung. Walter de Gruyter L Eo., Ber lin 1832. Guttentag'sche Sammlung Nr. 37 a. Diese Arbeit ist bestens zu empfehlen. Sie ist für den praktischen Gebrauch vielleicht manchmal etwas zu weitläufig, vr. Elster ist wie sonst so auch hier überaus gründlich. Aber die Arbeit ist doch systematisch gut über sichtlich, behandelt eingehend das Für und Wider und berücksichtigt buchhändlerische Kragen. 280 will, sei aus Klauer S. 37 und Elster S. 52 verwiesen. Diese Ausnahme verkehrt das Zugabeverbot ins Gegenteil. So sagt denn auch Klauer (S. 37), daß diese Ausnahme der Zugabe einen iveiten Spielraum lasse; der Zwang, nicht unwesentliche Bar mittel sür Käufer, die den Geldbelrag der Zugabe vorziehen, bereithalten zu müsse», werde einer Übersteigerung des Zugabe wesens entgegenwirken und es in den Grenzen eines reellen, das Publikum nicht irreführenden Wettbewerbs Hallen. Der Buchhandel kann dem Streit, der sich gerade aus dieser Bestimmung und aus einigen anderen der NO. mit Sicherheit ergeben wird, ruhig entgegensetzen; denn ihn berührt er nur in geringem Maße. Alles das, was die NO. vorschreiht, gilt nur für nicht preisgebundene Waren, sür Gegenstände des Buchhandels also nur, soweit sie nicht mehr ladenpreisgeschützt sind, z. B. für Antiquariat. Dagegen bleibt es für preis- gebundene Waren, also auch für ladenpreisge- schützte Gegenstände des Buchhandels, bei der bisherigen Regelung. Für sie gilt das generelle Verbot, welches die Rechtsprechung in Anwendung der Grundsätze des UWG. für Markenartikel ausgestellt hat. Sowohl Waren wie Leistungen (Räbattmarken, Gutscheine, Gutschriften, Gewährung übermäßig langer, das handelsübliche Maß überschreitender Zah lungsfristen und andere Vorteile) als Zugabe sind darnach unzu lässig, weil sie die organisatorische und die durch Revers geschaf fene Bindung des Sortimenters verletzen. Nur solche Zugaben, die lediglich der Werbung dienen und ihrer Natur nach nicht zum Verkauf bestimmt sind, dürfen nach H 8, Ziff. 1 der buchhänd lerischen Verkaufsordnnng Verwendung finden. Schülerkalendcr — darauf sei im Zeitpunkt des Schulbnchgcschäftes besonders hin gewiesen — gehören nicht zu solchen erlaubten Zugaben; denn sie sind ihrer Natur nach zum Verlaus bestimmt. Hervorzuhöben ist noch, daß die Bestimmungen der NO. über das Zugabswesen erst am 9. Juni 1932 in Krast treten. Man hielt eine Übergangszeit sür notwendig, um lausende Ver pflichtungen zu erfüllen und um insbesondere den Zugabcarttkel- sabrikanten Zeit zur Umstellung zu geben. 2. Ausvcrkausswesen. Aus diesem Gebiete hat die Versteifung der wirtschaftlichen Lage zu außerordentlichen Mißständcn geführt; es braucht nur an die zahlreichen Notkündigungen der letzten Zeit erinnert zu werden, die regelmäßig einen Ausverkauf wegen Umzugs zur Folge hatten. Die bisherige Bestimmung des K 7 UWG. war nur ein Blankettgssetz, das die Durchführung der Ausverkäufe in die Hände der Verwaltungsbehörden legte. Unter der Bezeichnung Ausverkauf liefen die verschiedensten Veranstaltungen; es wurde mit diesem Begriff ärgster Mißbrauch getrieben. Auch die Recht sprechung kam nicht recht durch und zeigte ein ziemlich uneinheit liches Bild. So geht es doch sehr weit, wenn das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Juni 1931 (II, 479/30) in einem Angebot »Oberhemden, angestaubt, in großen Mengen weit unter Preis-- einen Ausverkauf erblickt und wenn es zur Begründung hierfür darauf verweist, daß in Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles die Verhältnisse in einem großen Warenhaus anders zu beurteilen sind als in einem Detailgcschäft. Es war eine scharfe Trennung zwischen Ausverkäufen, Sai son- und Inventur-Ausverkäufen und sonstigen Veranstaltungen notwendig. Wenn ein Geschäftsmann verstaubte Waren abstößt, wenn er wegen baulicher Änderungen, wegen Verlegung des Ge schäftes, wegen Auseinandersetzung mit den Mitinhabern räumen will, so sind das die verschiedenartigsten Gründe, die sich nicht einfach mit dem Begriff Ausverkauf decken lassen. Ausverkauf darf und soll nur sein, was der Name besagt: ein Verkauf zwecks Aufgabe. Deshalb bestimmt nunmehr auch die neue Regelung in der durch die NO. gebrachten Neufassung in § 7 UWG., daß als Ausverkäufe nur solche Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen, die ihren Grund entweder in der Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebes oder des Geschäftsbetriebs einer Zweignieder lassung oder in der Ausgabe einer einzelnen Warengntiung haben. Neben der Ausgabe der Warengattung steht der Verkauf zwecks Räumung eines bestimmten Warenvorrats (K 7 »>. Das ist dann äber kein Aus verkauf mehr und darf auch nicht mehr
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