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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.04.1932
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- 1932-04-09
- Erscheinungsdatum
- 09.04.1932
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SS, 9. April 1932. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. L.Dtschn Buchhandel. Vorstandsmitglied in dankbarer Wertschätzung und Erinnerung in wenigen Tagen gelegentlich der diesjährigen Kantatohaupt- versammlung zu teil werden zu lassen beabsichtigte und schon vorbereitet hat, ist nun aber doch zu spät gekommen. Daß er diese Freude nicht mehr erleben sollte, läßt seinen jähen Tod doppelt schmerzlich empfinden. Läßt man das ganze Erleben Richard Linnemanns, wie er es selbst in den oben mitgeteilten Notizen marksteinartig fest gehalten und Umrissen hat, noch einmal im Geist an sich vorüber ziehen, so wird man sich der Vielseitigkeit und der weiten Spannung dieses Manneslebens nicht verschließen können. Im niemals abreißenden Wirken im ewig sich erneuernden Alltag strahlte es ja noch weiter aus, als die verzeichneten Höhe- und Wendepunkte erkennen lassen und vermerkten. Neben dem sicht baren stand immer ein nicht minder wertvolles stetes Wirken im Stillen von eigenem Reichtum, und unermüdliche Pflichttreue auch im Kleinen war nicht zuletzt ein Kennzeichen Richard Linne manns. Den ganzen Menschen in ihm lernte man wohl am besten kennen, wenn man ihn in kleinem Kreis, in seinem mit viel Liebe und bestem Geschmack erbauten eigenen Heim, in seiner Familie als Gastgeber erlebte. Die besten Überlieferungen guten deutschen Bürgertums aus schönerer Zeit waren da erhalten. Im Rahmen natürlicher innerlicher Vornehmheit war da in Pflege von Kunst und Wissenschaft, Geselligkeit und Kultur eine edle Die Wsttbewerbsnotverordnung. Bon vr. A. Heß. Die Bestrebungen, aus einzelnen Gebieten des gewerblichen Konkurrenzkampfes zu einer Revision des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG.) zu gelangen, gehen schon Jahre zurück. Es haben sich in einzelnen Handelszweigen zufolge der Steigerung des Wettbewerbs Zustände entwickelt, die dringend Abhilfe forderten. Deshalb hat sich neben dein Industrie- und Handclstag namentlich die Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels für die Revision eingesetzt. Auch der Börfenverein hat die für den Buchhandel bestehenden Wünsche vorgebracht. Diese konnten — worauf noch näher einzugehen sein wird — im Rahmen der Bestimmungen gehalten werden, welche die buch händlerische Verkaüfsordnung enthält. Zwei Gebiete vor allem waren es, auf welche sich die Ver handlungen erstreckten: das Zugabe- und das Ausverkaufswesen. Für beide reichten nach Ansicht vieler die im UWG. gebotenen Handhaben nicht mehr aus. Der Kamps der Meinungen und Interessen ging lange hin und her. Den Gegnern der Zugabe standen ihre Anhänger gegenüber; eine ganze Industrie mar schierte auf, die von der Herstellung von Zugabcartikeln lebt. Die gesetzgebenden Stellen wußten nicht recht, was sie tun und wem sie es recht machen sollten. Als aber die langdauernde De- flationsperiode das übel fast ins Unerträgliche steigerte, griff der Gesetzgeber ein und hat durch Notverordnung vom 9. März 1932 die ärgsten Mißstände zu bannen versucht. Versucht, denn ob der eingeschlagene Weg zum Erfolg führen kann und wird, muß in mehr als einer Richtung zweifelhaft er scheinen. Es soll hier nicht geprüft werden, ob die Notverordnung überhaupt rechtsgültig ist. Sie stützt ihr Erscheinen auf Artikel 48 Absatz 2 der Reichsverfassung, der dem Reichs- Präsidenten die Befugnis gibt, die zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit nötigen Maßnahmen zu treffen, wenn im Deutschen Reich die öffentliche Sicherheit und Ordnung er heblich gestört oder gefährdet wird. Ob die Schutzbcdürftigkeit der Wirtschaft so weit geht, daß im Falle des Nichterlasses der NO. die Voraussetzungen des Artikels 48 gegeben erscheinen, muß zum mindesten als zweifelhaft bezeichnet werden. Aber die Rechtsprechung wird sich daran nicht stoßen und die NO. als Frucht einer Notzeit gelten lassen. Warum sollte die Wirtschaft selbst, zu deren Schutz sie erlassen worden ist, Geistigkeit lebendig, wie sie das schönste Vermächtnis bürger lichen Patriziats der Vorkriegszeit ist. Weil Hofrat Linnemann in seinem ganzen Wesen in dieser Atmosphäre wurzelte, gehörte nicht nur seine betonte Liebe dieser Zeit und dieser Welt, die in weitem Umfang sonst ja leider vergangen ist, unterließ er viel mehr aber auch nichts, um selber jene Werte hoch zu halten und durch sein Eintreten dafür und bei jeder gegebenen Gelegenheit durch sein Verhalten und seine Stellungnahme für sie zu wirken. Trotzdem verschloß er sich indessen der neuen Zeit keineswegs. Er zog sich nicht verärgert oder resigniert zurück. Er stellte pich der Gegenwart und suchte mit den neuen Verhältnissen fertig zu werden, aber er änderte sich nicht selbst. Seine persönliche Lie benswürdigkeit, sein Organisationstalent, seine umfassende, von einem glänzenden Gedächtnis gestützte Personenkenntnis mit seinen weitreichenden Beziehungen, die Einst und Jetzt oft über brücken halsen, machten gerade im Wiederaufbau der letzten Jahre seine Mitwirkung an vielen Stellen besonders wertvoll und er leichterten manchen Erfolg. Deshalb reißt sein Tod nun auch eine empfindliche Lücke. Man wird Richard Linnemann noch oft ver missen und entbehren. Das sichert dem Mann aber auch über den Tod hinaus ein immerwährendes, ehrendes und dankbares Ge denken. Auch der Name Richard Linnemann wird in den Blät tern der Geschichte des deutschen Buchhandels und des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler für immer verzeichnet bleiben, keguiesoat in paeo! vr. Menz. ihre Rechtsgültigkeit bestreiten? Denn dieser Schutz steht im Vordergrund. In der amtlichen Begründung der NO. heißt es: »Der freie Wettbewerb im täglichen Leben darf nicht von übersteigerten oder unlauteren Machenschaften gefährdet wer den in einer Zeit, in der alles nur Mögliche geschehen muß, um die lebensfähigen und schutzwürdigen Träger des Wirt schaftslebens zu erhalten, ohne andere berechtigte Interessen zu beeinträchtigen«. Das Gesetz (NO.) zerfällt in vier Teile: Der erste behandelt das Zugabewesen, der zweite das Ausverkaufswesen und den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen; der dritte bringt die vielumstrittcnc Regelung über Einheitspreisgeschäfte und der vierte Vorschriften über Zolländerungcn und über die vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirtschaftsabkommen. Den Buchhandel interessieren vor allen Dingen die beiden ersten. 1. Das Zugabewesen. Ich habe bereits im Börsenblatt Nr. 285 von: 14. November 1931 über den Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Zugaben zu Waren und Leistungen berichtet. Das Gesetz stimmt init dem Entwurf im wesentlichen überein. Die damals geübte Kritik trifft auch auf das Gesetz in vollein Umfange zu. Bisher unterste! das Zugabewesen dem 11WG. Zugaben waren erlaubt, wenn sie lauter waren. Der Kunde durste nicht über den Preis getäuscht, nicht durch täuschende Angebote ange lockt werden. Ob die Zugabe danach lauter oder unlauter war, ließ sich nur von Fall zu Fall entscheiden, wobei naturgemäß der Rechtsschutz durch eine möglichst konstante Rechtsprechung gewähr leistet war. Das Reichsgericht hat die maßgebenden rechtlichen Gesichts punkte in der grundlegenden Entscheidung Str. Bd. 61, S. 58 — teilweise angeführt bei Klauer st S. 13 — sestgelegt. Sie be ziehen sich auf Preisfreie Waren. Anders verhielt es sich bei preisgebundenen, gleichgültig ob es sich um kartellmäßige oder autonome Bindungen handelt. Bei ihnen waren Zugaben, die st Georg Klauer, Ministerialrat im Reichsjustizministerium. Das Zugabewesen. Verlag Franz Bahlen, Berlin 1932. Der Kom mentar bringt »eben einer erschöpfende» Darsteilung der Ent stehungsgeschichte der NO., soweit sic sich aus das Zugabeweseu be zieht, und »eben der amtlichen Begründung im Wortlaut eine sehr eingehende Besprechung der einzelnen Bestimmungen unter Ver gleich mit der Regelung in verschiedenen anderen Ländern. Er hat bei der amtlichen Stellung seines Verfassers sür die Auslegung der nicht immer eindeutigen Vorschriften besondere Bedeutung. 278
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