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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1843
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- Erscheinungsdatum
- 02.05.1843
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- Deutsch
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1151 35 1152 Sachsen aber hat man in dieser Beziehung stets die Bundesgc-. setzgcbung übcrtroffcn, und während diese also z. B. gestattet,, daß alle Schriften über 20 Bogen ccnsurfrci sind, mußte in, Sachsen bis in die neueste Zeit das größte wie das kleinste Ec- j zcugniß der Preise, die Bibel, eine Ausgabe des Cicero und des 6orpus chiris, wie die Visitenkarte, die Facture, der Wein- und j Speisezettel der Ccnsur unterworfen werden. Erst seit 1841,' nachdem inzwischen ein Gesetzentwurf im Jahre 1833, ein ande rer im Jahre 1840, sowie die ewig denkwürdige Verordnung über die Prcßpolizei vom 13. Oktober 1836 erschiene» ist, diesem — wie sich die Petition der Buchhändler zu Leipzig treffend ausdrückt — „bcklagcnswcrthen Erzeugnisse eines auf die höchste Spitze getriebenen Bcvormundungs- und Controlirungsspstcms", erst seit 1841 hat man in dieser Beziehung Einiges geändert, ^ was sich denn doch in der Praxis als schier unmöglich gezeigt hatte. Erst seit 1841 ist es gestattet, die kleinen Erzeugnisse, der Presse, die sogenannten Accidcnticn, ohne vorherige Ccnsur zu drucken, und öffentliche Anschläge, Andachts- und Schulbücher,, bei denen bereits die Genehmigung einer compctcnten Behörde vorhanden, der Urtcrt und die Lutherische Ucbcrsctzung der Bibel, die Vulgata, die sumbolischcn Bücher, Sammlungen inländi scher Gesetze, griechische und römische Classiker und Kirchenväter in der Ursprache sind seitdem ccnsurfrci! Darin besteht die ganze Erleichterung, die der Presse geworden ist. Nebenbei muß ich hier bemerken, daß die Staatsrcgicrung durch diese Be stimmungen thatsächlich dargcthan hat, daß sic sich nicht so un bedingt an die Vorschriften wegen der 20 Bogen, wie sie der deutsche Bund versteht, gebunden sieht; denn es gibt z. B. sehr viele klassische Schriften der Griechen und Römer, und noch dazu nicht sehr unschuldige, die bei weitem nicht einen Umfang von 20 Bogen erreichen. Konnten daher diese Bestimmungen getroffen werden, so sicht man nicht ein, weshalb man nicht weiter gehen und auch andere Erzeugnisse der Presse, ohne Rücksicht auf den ^ Umfang, der Ccnsur entheben könnte. Was ist aber nun seit diesen, wie cs die hohe Staatsrcgic rung nennt, „Erleichterungen" bei uns in Sachsen noch der Cen- >i sur unterworfen? Eigentlich Alles, daher nicht nur Zeitschriften, Flugschriften, Politisches und Geschichtliches, sondern namentlich auch alle juristischen, theologischen, medicinischen, naturwissen schaftlichen, mathematischen, technischen ec. Schriften, sie mögen einen Bogen oder Hunderte von Bogen stark sein. Freilich, wie schlimm auch die Ccnsur sich zeigt, gestrichen wird in Sachsen in der Mehrzahl der diesen letzter» Wissenschaften angehörcnden Schriften Nichts; aber wie das Fortbestehen solcher gesetzlichen Bestimmungen, von denen der deutsche Bund Nichts weiß, für den Zustand unserer Gesetzgebung über die Presse Zcugniß gibt, so ist mit der Ccnsur auch immer eine bestimmte Last verbunden. Alle diese Schriften, die auch der ängstlichste Ccnsor kaum eines Blickes würdigt, sind also nicht nur der Ccnsur zu unterwerfen, cs ist davon ein Ccnsurcrcmplar abzulicfcrn, cs sind dafür Ccnsur- gebührcn zu zahlen, es ist eine Vcrtricbscrlaubniß dafür zu lösen, sondern wird bei einer dieser Schriften irgend eine der unzähligen Vorschriften über die Verwaltung der Presse verletzt, so ist we nigstens nach dem Gesetz Consiscation und Bestrafung möglich. Nach den Erfahrungen, die man 1833, 1837 und 1840 auf den constitutioncllcn Landtagen gemacht hatte, nach den un zähligen Klagen, die über die Verwaltung der Prcßpolizei überall ertönten, nach den vielen Petitionen von Seiten der Schriftstel ler, Buchhändler und Buchdrucker hielt man es für unmöglich, daß 1842 wieder ein Gesetz würde vorgclegt werden, das so we nig allen billigen und gerechten Anforderungen entspricht, wie das vorliegende. Man hatte die Zusicherung in der Eröffnungs rede beim Landtage, daß eine Vorlage in Beziehung auf die Presse und den Buchhandel erfolgen werde, mit Freude begrüßt. Aber wie wurde man enttäuscht, als das Dccrct vom 30. Nov. 1842 erschien und man hier nicht nur fand, daß keine der Be schwerden, die man gegen die Verwaltung der Preßangclegenhei- ten in Sachsen hegt, beseitigt, sondern der Zustand der Presse durch dieses Gesetz noch unleidlicher und unerträglicher sein würde. Ich bin kein Freund von Ertrcmen, und Niemand wird mich einer unbedingten Preßfreiheit, wonach Alles und Jedes unge straft gedruckt werden könnte, huldigen sehen. Im Gcgcntheil setze ich dem schönen unschätzbaren Rechte, sich der Presse zur Mittheilung seiner Gedanken zu bedienen, die Pflicht an die Seite, dieses Recht nicht zu mißbrauchen. Aber wie feind ich auch der Prcßfrcchhcit bin, die so häufig als Vorwand der Verweige rung einer gesetzmäßigen Preßfreiheit gebraucht wird, so muß ich doch gestehen, daß in Sachsen die Censur häufig noch mit großer Strenge und Härte verwaltet wird. An sich lege ich persönlich keinen so großen Werth darauf, ob in einer Zeitschrift oder einem Tagesblarte, so lange die leidige Ccnsur überhaupt noch cxistirt, irgend eine Stelle, eine Phrase durch die Censur entfernt wird, und ich will selbst zugcbcn, daß in dieser Hinsicht in einzelnen Fällen jetzt in Sachsen mehr gedruckt werden kann, wie anderwärts. In den meisten Fällen ist auch das Streichen durch hie Censur lä cherlich, denn was heute gestrichen wird, war gestern anderwärts gedruckt, oder findet sich morgen in einer andern Schrift, und das, was recht und wahr ist, macht sich in unser» Zeiten ohnehin Bahn. Aber sehr zu beklagen ist, daß die sächsische Ccnsur häufig zum großen Nachtheil der Schriftsteller, der Verleger und Buchdrucker den Druck einer Schrift in Sachsen verhindert, die anderwärts in Deutschland und in kleinerem Staaten, als Sach sen, ohne alles Bedenken gedruckt werden darf. In keinem dcut- schcnStaate werden überdies so viel, wie in Sachsen, Preßerzeugnissc verboten. — Daß alle diese Verbote zu Nichts führen, daß für eine verbotene Schrift alsbald zehn andere erscheinen, die den selben Gegenstand behandeln, sei bei dieser Gelegenheit bemerkt. Man weist das Publicum durch solche Verbote erst auf das Gift hin, wenn anders überhaupt welches vorhanden ist, auf ein Gift, das sonst vielleicht ganz unbeachtet und ungcnossen bleiben würde, und da man zu den Verboten nicht Inquisition, Haussuchungen, Verletzung des Postgeheimnisses fügen kann, so wird man in dem Zeitalter der Eisenbahnen vergebens sich bemühen, Etwas'von den Grenzen abzuhalten. Wären indcß die in Sachsen häufigen Verbote, sei cs des Drucks einer Schrift, sei es des Debits, nur nutzlos, so würde ich nicht viel dagegen erinnern; aber einen Punkt darf die sächsische Staatsregierung nie aus den Augen verlieren, Sachsens eigcnthümliches Berhältniß zu dem deut schen Buchhandel. Sämmtlichc deutsche Buchhändler sind übcr- cingekommcn, Leipzig als den Mittelpunkt ihres gegenseitigen Verkehrs zu betrachten, und ich brauche nicht in Details darüber cinzugchen, von welcher nationalökonomischen Wichtigkeit der Buchhandel für Sachsen ist, welche bedeutende Vortheilc Sachsen und Leipzig insbesondere durch dieses Verhältnis; genießt. Wird man aber gern da weilen auf die Länge, wo eine strenge Ccnsur sich findet? wo am meisten verboten wird? wo die weitläufigsten und schwierigsten Formen zu erfülle» sind, auf deren Verletzung zum Theil sehr strenge Strafen stehen? Es war früher Nichts natürlicher, als daß sehr viele Bücher fremder Verleger in Leip zig und namentlich auch in den kleinen sächsischen Provinzial städten gedruckt wurden — denn nach der bestehenden Einrich tung muß doch die Mehrzahl aller Bücher einmal nach Leipzig; — aber wie soll den Leuten die Lust nicht vergehen hierzu, wenn sie in Sachsen eine Menge Schriften der Censur zu unterwer fen haben, die anderwärts ccnsurfrci sind? wie sollen sie hierzu geneigt sein, wenn so viel schwierigen und lästigen Formen zu genügen ist? Die auswärtigen Verleger haben sich daher immer mehr von den sächsischen Buchdruckercien zurückgezogen. Man wird mir vielleicht von der Ministcrbank cntgcgenhalten, daß Leipzigs Buchhandel und Buchdruckercien sich nicht verminderten, deren Bedeutung eher zu- als «bnchme. Ich will nicht unter suchen, inwiefern dies begründet ist; aber darüber ist für mich kein Zweifel, daß, wenn der sächsische Buchhandel und die sächsi schen Buchdruckercien noch in einem verhältnißmäßig günstigen Zustande sich befinden, sic dies nicht unser» trefflichen Gesetzen verdanken, sondern trotz unserer Gesetze sich zu behaupten ver standen haben. So schmerzlich es auch berühren mag, ich muß es bestätigen, was irgendwo behauptet ward: in den letzten zehn Jahren ist indirect viel gethan worden, um den Buchhandel aus Leipzig und Sachsen zu vertreiben, thcils durch wirklich gegebene, ! theils durch vorgcschlagene Gesetze. Wird in dieser Weise fortge-
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