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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1843
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- Erscheinungsdatum
- 02.05.1843
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- Deutsch
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1149 35 wenn cs nicht geschehen, ist die notwendige Folge, daß man auch kein Gesetz geben kann, in welchem diesen Bestimmungen zuwider gehandelt wird. Es ist in Baden ein Versuch gemache worden, wo man gLnzlichc Ccnsurfreihcit einfübren wollte. Sie mußte aber zurückgenommcn werden. Die Deputation hat nie gewünscht, daß ein solcher Unfall unser Vaterland treffe. Auf der andern Seite hat der Siaatsrcgierung ebensowenig die Be rechtigung abgesprochcn werden können, weiter zu gehen, als die Bundcsgesetze. Es ist aber außer Zweifel, daß cs nicht im In teresse des Landes sei, daß die Staatsregicrung von diesem Rechte Gebrauch mache und die Bestimmungen weiter ausdchne, als cs die Bundcsgesetzgcbung gethan hat. Ich habe hier die Sache blos aus dem frühern Standpunkte, aus dem Standpunkte der höheren Interessen, der Scienz, der Moral, des politischen Fort schritts dargcstellt. Ich habe ausgeschieden alle materiellen In teressen der Buchhändler, der Autoren und Anderer. Die Preß freiheit steht rmr zu hoch, als daß ich materielle Interessen mit ihr in Verbindung bringen könnte. War nun die Deputation auf diese Grenzen beschränkt, so hofft sie auch, innerhalb dieser Grenzen Alles gcihan zu haben, was möglich war, da sie einen Antrag ausgestellt hat, welcher, wenn er angenommen wird, dazu führen kann, daß dasjenige, was jetzt und nach Lage der Sachen nur provisorisch geschehen konnte und geschehen wird, nachher in bessere, freier sich bewegende allgemeine gesetzliche Be stimmungen für das gcsammtc deutsche Vaterland übergehen wird. Das fühlte ich mich verpflichtet der Kammer über meine Ansichten zu sagen. Ich habe cs lange in der Brust getragen. Abg. Brockhaus: Meine Herren! Es gibt Wahr! eilen und Rechte, für die man nach meiner Ansicht vielleicht am besten wirkt, wenn man nicht mehr versucht, sie zu erweisen und zu deducircn, sondern indem man sie als bereits völlig entschieden und zweifellos betrachtet. Hierru möchte ich vor Allem die Frage der Preßfreiheit, diese „tiefste Herzensangelegenheit aller gebildeten Völker", rechnen. Wie groß daher auch die Ver suchung sein mag, bei der Veraltung über die durch das Gesetz festzustellende Eensurfreiheit der über 20 Bogen starken Druck schriften einen ausführlimn Vortrag über den Werth und die Bedeutung der Preßfreiheit zu hatten, so wird es doch für mich nicht schwer, dieser Versuchung zu widerstehen, zumal mein Stand punkt hierbei überhaupt ein wesentlich prac sicher ist. Kaum gibt es übrigens einen Gegenstand, über den im Princip weni ger Meinungsverschiedenheit stattsindet, als über die Preßfreiheit, und diejenigen, die Bedenken tragen, sie zuzugestehen, mer kten schwerlich damit einoerstanden sein, wollte man sie als Feinde der Preßfreiheit bezeichnen. Die gebildetsten Stationen enienen sich derselben; kaum hat ein Volk sich cmanciort, so taucht alsbald die Frage der Preßfrciheit auf; Preßfreiheit ist mit das Erste, was erstrebt und verlangt wird. So sehen wir denn England, Frankreich, die Vereinigten Staaten, Holland, Belgien, die Schweiz, Dänemark, Schweden, Griechenland, Spanien, Portugal, die südamerikanischen Staaten sich dieses köstlichen Guts zum Theil seit längerer, zum Thcil seit kürzerer Zeit er freuen. Allgemein und überall wird Preßfreiheit als das sicherste Palladium, als der Schutz und Schirm aller geistigen, religiö sen und politischen Freiheit betrachtet, ohne welche namentlich eine konstitutionelle Verfassung niemals eine Wahrheit im vollen Sinne des Wortes sein kann. Preßfreiheit ist ein unabweisba res Recht und Bedürfniß allcr Völker geworden, die nicht mehr auf der niedrigsten Stufe der politischen Freiheit stehen; sic ist nicht blos, wie Manche g auben machen möchten, eine Forderung des modernen Liberalismus. Die edelsten Geister aller Zeiten und aller Volker, namentlich aber auch Deutschlands, haben für Preßfreiheit geschrieben und gekämpft, und in unzähligen Schrif ten sind die trefflichsten Ausführungen über die Preßfreiheit zu finden. Wie einer ausführlichen Deduktion für die Preßfreiheit mich überhcbcn zu können, so glaube ich auch kurz hinsichtlick des Erb feindes derselben, der Ccnsur. sein zu dürfen, der „geistbeschrän kenden , die der geisterhebenden Erfindung der Buchdruckerkunst auf der Ferse gefolgt ist." Wer möchte dieses Institut im Prin- 115C cipe zu rechtfertigen wagen? Es ist auch unmöglich, daß die Ccnsur in ihrer jetzigen Einrichtung noch lange Zeit bestehe. Der Widerstand gegen dieselbe ist allgemein; man erkennt, daß kein vernünftiges Princip in sie hinüberzutragen ist, daß Willkür und Laune ihre eigenste Natur bezeichnen. Hat sich irgend ein Institut allgemein verhaßt gemacht, so ist cs gewiß die Ccn sur, und wie sic für die Schriftsteller und Verleger ein Institut der Chicane und Störung, so gewährt sic selbst den Regierungen keine Garantie für das, wofür sie eigentlich cingcrichtrt ist. Sie zerstört das Edelste, Schönste, Wahrste, selbst wenn cs mit Mäßigung vorgetragen ist, weil nach Umständen ein beschränkter Censor dies nicht erkennt, und weil ein ängstlicher Censor seine Instructionen, die vielleicht schon beschränkend genug sind, in noch beschränkterer Weise auslegt. Der Hauptgrundsah der Ccn sur soll sein, nur das zu verhindern, was wider den Staat, die Religion und die gute Sitte ist; wer aber möchte behaupten, daß sie nur verhindere, was diesem Grundsätze entspricht? Wohl mag man cs als ein trauriges Geschick unseres Va terlandes betrachte», daß das Land, das sich der Erfindung der Buchdruckerkunst rühmen kann, fast das einzige Land ist, wo die Presse noch unter Censur schmachtet, während doch gewiß kein Land wie Deutschland durch Ruhe, Mäßigung und Bildung, die dessen Bewohnern eigen, und die sonst so bereitwillig aner kannt wrrden, geeignet wäre, sich der Wohlthatcn der Preßfrei heit zu erfreuen. Es ist ein trauriges Geschick, sage ich, daß Deutschland nur mit zwei europäischen Staaten das Loos theilt, keine Preßfreiheit zu genießen, mit Rußland und Italien, und daß bei uns wie dort noch die ängstliche Controle und Bevor mundung in Bezug auf Alles, was aus der Presse hcrvorgeht, stattsindct. Freilich ist in der deutschen Bundesactc, Art. 18, zugesagt, daß die hohe Bundesversammlung sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit einem Gesetze über die Freiheit der Presse beschäftigen werde. Aber diese erste Zusammenkunft nicht nur ist vorübergcgangcn, ohne daß eine so bestimmte Zusage erfüllt worden wäre, sondern es sind seitdem 28 Jahre verflossen und wir entbehren noch immer, was uns damals versprochen ward. Im Gegenthcil wurde seit den Beschlüssen von 1819 die Presse in engere Fe„cln geschlagen, diese ursprünglich nur für fünf Jahre getroffenen Bestimmungen dauern seitd-m ins Unbestimmte fort, und in welcher W ise in allerneuester Zeit noch eine besondere Reaktion gegen die Presse eingctreten ist, bedarf keiner Dar legung. Was unser Sachsen betrifft, so wissen Sic, wie §. 35 un serer Verfassungsurkundc sich über die Freiheit der Presse aus-. spricht; aber es ist schmerzlich, es sagen zu müssen, diese Para- graphe ist bisher keine Wahrheit geworden. Kein Land hätte mehr Beruf, in Beziehung auf die Gesetzgebung über diesen Ge genstand voranzugehen; aber kein Land ist mehr hinter den For derungen der Zeit hierbei zurückgeblieben, als Sachsen. Wäh rend man überall nach Sachsen mit einem Gefühl von Befrie digung blickt, während gerade Sachse» als Musterbild eines konstitutionellen Staates in Deutschland betrachtet wird, wäh rend bei uns Einigkeit und Vertrauen herrscht, und überall die Uebcrzeugung eines redlichen Willens Seiten der Männer, die die Zügel des Staates führen, so bedauert man ebenso allgemein den traurigen Zustand, worin sich die sächsische Gesetzgebung über die Angelegenheiten der Presse seit Jahren befindet. Der frü here Zustand schon war ei» mangelhafter, es blieb unendlich viel zu wünschen; aber mit jedem Versuche, den unsere Regierung seit 1831 gemacht hat, die Verhältnisse der Presse zu regeln, ist cs schlechter geworden. Nach der tz. 35 unserer Verfassung schien Nichts natürlicher, als daß man sich beeilen werde, die Presse von allen Beschränkungen, die die Bundcsgesetzgcbung nicht ausdrücklich vorschreibt, zu befreien. Daß vielleicht es ur sprünglich nicht im Sinne der Beschlüsse von 1819 war, eine Censur in den deutschen Staaten cinzuführen, will ich nicht wei- tcr erörtern; denn durch spätere Beschlüsse, und namentlich 1832, bei Gelegenheit der Aufhebung des badischen Prcßgcsctzcs, hat der Bundestag in einer keinen Zweifel gestattenden Weife seine Bestimmungen von 1819 authentisch intcrpretirt. In
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