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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1843
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1843
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- Deutsch
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1145 35 1146 6) eine Beschwerde „ über die durch das Ministerium des Innern angcordnetc und am 3. Januar 1843 ausgcführte Un terdrückung der Zeitschrift; „„Lcutsche Jahrbücher für Wissenschaft und Kunst,"" überreicht von dem Rc- dactcur v. Arnold Rüge in Dresden uud dem Verleger Otto Wigand in Leipzig, vom 28. Januar dieses Jahres, welche zugleich allgemeine, auf die Gewährung einer freien Bewegung der Presse abzweckende Wünsche enthält, und eben deshalb in ihrem allgemeine» Theile der Deputation überwiesen worden ist. 7) eine Petition der Stadtverordneten zu Plauen, Friedrich Wilhelm Facilidcs und Genossen, vom 26. Januar dieses Jahres , den Schlußantrag enthaltend: „Die Kammer wolle bei der Staatsrcgierung nicht nur eine auf die Präsumtion der Freiheit gesetzte preßgesetz- liche Bestimmung beantragen, sondern auch dahin wir ken, daß die Staatsregierung bei der hohen Bundes versammlung für endliche Rcalisirung der deutschen Freiheit im Gebrauche der Presse auf den Grund der f. 18 der Bundcsactc und im ursprünglichen freisinnigen Geiste derselben sich verwenden wolle." 8) Eine Petition der Buchdruckerinnung zu Leip zig, des Oberältesten Karl Gustav Naumann und 23 Genos sen, vom 24. Januar dieses Jahres, die, im Wesentlichen mit der unter 3 erwähnten Schlußbitte übereinstimmend, dahin gerichtet ist: „die Kammer solle unter Ablehnung des vorliegenden Gesetzentwurfs im Verein mit der ersten Kammer um unvcrweilte Vorlegung eines anderwcitcn, der Verhei ßung in Z., 35 der Verfassungsurkunde entsprechenden, und ihre (der Buchdrucker) gegenwärtigen, sowie die früher von ihnen erhobenen Beschwerden berücksichtigen den Gesetzentwurfs, unerwartet desselben aber für die sofortige Aufhebung der nur in Sachsen cingeführtcn Recensur sammt den damit in Verbindung stehenden Censur - und Verlagsscheinen und sonstigen preßpolizei- chen Präventivmaßregeln sich verwenden." 9) eine Petition des Gutsbesitzers und Adv. Herrmann Joseph und 24 Genossen zu Leipzig, vom Monat Deccmbcr vorigen Jahres; Duplicat der oben unter 1 rcfcrirten Petition der Literaten; endlich 10) eine Petition verschiedener Ncdactoren von Zeitschrif ten und anderer Literaten, ö. Heinrich Laube's und 64 Ge nossen, vom 4. März 1843, welche erst nach dem Schlüsse der Dcputationsberathungen über gegenwärtigen Gesetzentwurf ein gegangen ist und folgende Anträge enthält: „an die Staatsregierung den Antrag zu bringen, daß unter Aufhebung der in §. 52 der Verordnung vom 13. Oktober 1836 enthaltenen Vorschrift, das Recht der Verantwortlichkeit der Redaktoren für die in ihren Zeit schriften enthaltenen Aufsätze als Grundsatz festgestellt und nur für den Fall, wenn erwiesenermaßen ein solcher Aufsatz ein Staatsverbrechen involvire, eine Ausnahme hiervon anerkannt werde;" sowie wenn auf diesen Antrag einzugehen bedenklich sein sollte: „wenigstens den Wegfall des polizeilichen Ermessens über den straffälligen Charakter der hier in Frage stehen den Handlungen und statt dessen das Eintreten richterlicher Cognition hierüber, bei der Staatsregierung zu beantragen." Eines tieferen Eingehens in die vorstehend bezcichncten Petitionen kann und muß sich die Deputation hier enthalten, da sie ohnehin theils bei Begutachtung der einzelnen Bestim mungen des Gesetzentwurfs, theils bei ihren allgemeinen Schluß- anträgcn darauf zurückzukommen genöthigt sein wird. Soviel aber kann die Deputation schon jetzt nicht unberührt lassen, daß diese Petionen ei» reiches Material sowohl für die Preß- freiheitsfrage überhaupt, als insonderheit auch zur Beurthcüung des gegenwärtigen Gesetzentwurfs darbieten, und cinestheils die Deputation in den Stand setzen, über Einzelnes sich kürzer zu verbreiten, als außerdem möglich gewesen wäre, andern- theils aber auch darthun, wie ungenügend und bedenklich zu gleich die Annahme des Gesetzentwurfs in seiner ursprünglichen Fassung sein würde, wenn die Deputation solche hätte Vorschlä gen wollen. Besonders hervorzuheben sind hierbei die Petitionen Nr. I, 6, 3 und 8, von welchen die beiden erstercn mehr eine allgemeine Beleuchtung der Unrechtmäßigkcit und Unzweckmäßig keit unserer dermaligcn Preßzuständc enthalten, die beiden letz ter» aber hauptsächlich auf de» gegenwärtigen Gesetzentwurf selbst Beziehung nehmen und vom Standpunkte der Praxis aus und im Interesse des Buchhandels und Buchdruckcrcigewerbcs sehr schätzbare Unterlagen zur Bcurthcilung dieses Gesetzentwurfs an die Hand geben. Und da gerade diese vier Eingaben ge druckt und unter die Mitglieder der Kammer vcrthcilt worden sind, so bedarf es in mannichfacher Beziehung nur einer Hin weisung auf dieselben, um einen oder den andern der weiter unten zu machenden Vorschläge zu begründen. Ueber den Werth der Presse, über das Recht der freien Gedankenmitttheilung durch dieselben, über die Mittel, die von ihr zu besorgenden Nachthcile und Ucbcrgriffe zu mildern und zu zügeln, und über andere dahin gehörige Fragen ließen sich allerdings hier noch manche Bemerkungen nicderlcgen, und wäre in dieser allgemeinen Einleitung zu dem nachfolgenden spccicllc» Gutachten wohl der Ort dazu. Die Deputation übcrhcbl sich dessen aber, einmal, weil ein Gesetzentwurf, die ganze, die volle Preßfreiheit zu gewähren bestimmt, zur Beurthcilung nicht vor liegt , dann weil der über das am vorigen Landtage zu begutach ten gewesene Gesetz von der damaligen ersten Deputation dieser Kammer erstattete Bericht in dieser Hinsicht bereits, soweit cs für den gegenwärtigen Zweck erforderlich ist, sich ausgesprochen hat, endlich aber auch, weil der sich hier darbietendc Stoff über haupt so vielfach schon beleuchtet worden ist, daß Neues kaum darüber noch zu sagen sein möchte. Wer die Rechtmäßigkcit der freien Gedankcnmittheilung und die Wohlthaten der freien Presse (namentlich für einen konstitutionellen Staat) anerkennen will, für den b ed a r f cs einer weitern Beweisführung nicht, für' Andere aber sie noch vorzunehmcn, scheint wenigstens nicht viel zu frommen. Die Deputation geht daher nunmehr ohne Weiteres zur Prüfung und Begutachtung der einzelnen in das künftige provisolische Preßgesetz aufzunehmcnden Bestimmungen über und bemerkt nur noch, daß sie, wie cs auch die vorige berichterstattendc Deputation gethan hatte, in der Beilage unter 1!. die hier einschlagcnden Bundcsgesctzc oder sogenannten karls bader Beschlüsse vom Jahre 1819 zu gegenwärtigem Berichte um deswillen hat andrucken lassen, weil im ferneren Contcrte des Letzteren auf jene Beschlüsse bisweilen Beziehung zu neh men sein wird, während gleichwohl nicht zu erwarten steht, daß sie jedem Mitglieds der Kammer sogleich zur Hand sind." Hierauf ward von einzelnen Rednern das Wort ergrif fen wie folgt: Referent Abg. Lobt: Meine Herren! Was die Constitution uns verspricht, das wissen Sic, das hat auch der eben vorgelcsene Bericht wiederholt. Ueber 11 Jahre sind verflossen, ohne daß uns das Versprochene gewährt worden ist. Auch dieses Jahr wird vergehen, ohne daß wir in den Besitz desselben gelangen werden. Dreimal sind die Vertreter des Volks seit der Gründung unserer Verfassung in diesem Hause versammelt gewesen , ohne ein Preß gesetz zu Stande, ohne das kostbare Kleinod der freien Gedanken mittheilung zur Anerkennung zu bringen. Eine — wie soll ich sagen? — cigenthümliche Gestaltung der Umstände hat cs bis jetzt nicht dahin kommen lassen, diese Frage auch nur zu besprechen. Auch diese vierte Versammlung wird dieselbe, wie gesagt, nicht vollständig zur Erledigung bringen: aber Gelegenheit, die erste Gelegenheit ist uns in dieser Versammlung gegeben, über das Recht und den Werth der freien Presse zu verhandeln; Gelegen heit, unsere Erklärung darüber in einer entsprechenderen Weise, als dies früher möglich gewesen ist, hier niederzulcgen; Gelegen heit, einmal an die Abzahlung einer alten Schuld zu mahnen, uns also dem anzuschließen, was schon andere deutsche Kammern vor uns gethan haben. Daß dies im Sinne des Fortschrittes geschehen werde, dafür bürgt mir die Sache selbst, der es gilt, dafür bürgt mir der Geist des gegenwärtigen Landtages. Wohl: hätte ich noch Manches auf dem Herzen, dessen ich mich gern
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