Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1843
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18430502
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184305023
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18430502
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1843
- Monat1843-05
- Tag1843-05-02
- Monat1843-05
- Jahr1843
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1143 35 1144 ist, welche unsre Vcrfassungsurkunde gewährleistet. Die Bun- desgesctze sind noch dieselben, die sie im Jahre 1833 nach Grün dung unsrer Constitution gewesen sind. Die Bundesgesetzc, näm lich die neuern, sind es, welche — wenigstens nach der facti- schcn Auslegung, die sie erfahren haben — die Censur als Regel und als nothwendig voraussetzcn. Die §. 35 der Verfas sungsurkunde verspricht Freiheit der Presse, also Aufhe bung der Censur. Sie kann und wird folglich so lange, als nicht eine Abänderung der Bundesgesehe erfolgt ist, auch nicht in ihrer ganzen Ausdehnung zur Ausführung und Anwendung gelangen können. Muß hieran schon an sich immer wieder erin nert werden, so dürften dadurch zugleich diejenigen Anträge ihre Rechtfertigung finden, welche die Deputation in dieser Hinsicht später zu stellen beabsichtigt. Was nun den Inhalt des vorliegenden Gesetzentwurfs selbst anlangt, so ist derselbe allerdings auch nur billige Wün sche zu befriedigen nicht geeignet. Denn wenn man auch, wie natürlich, hier davon ganz absehen muß, was als eine Folge rung der Verfaffungsurkundc erscheint, so gibt er doch auch über dies so wenig, daß der zeitherige Zustand der Presse dadurch schwerlich verbessert werden möchte- Er spricht zwar aus, daß Schriften, über 20 Bogen im Druck stark, künftig nicht mehr der Censur unterworfen zu werden brauchen, knüpft aber dieses Zugeständnis an Bedingungen, die Ersteres fast ganz wieder aufhcben. Er hebt die Rachcensur nicht auf, obwohl dieselbe bei Gründung der Constitution noch gar nicht bestanden hat, sondern führt sie sogar in Bezug auf censurfreie Schriften in gewisser Maße wieder ein. Er läßt die Entschädigungsfragc ganz unbestimmt und stellt Strafen auf, die in dieser Höhe in keiner andern Gesetzgebung Vorkommen- Er mildert überhaupt an unsrer dermaligen Gesetzgebung in Sachen der Presse wenig oder nichts und unterläßt namentlich, alles dasjenige daraus hinwegzuräumen, was sogar noch über die Strenge der Bundcs- gesctze hinausgcht. Die Deputation hat daher über ihren Antrag hinsichtlich dieses Gesetzes keinen Augenblick in Zweifel fein können. Er ging dahin, den Gesetzentwurf abzulchnen, dafür aber die Vor legung eines andern zu erbitten, der wenigstens alles dasjenige gewähren solle, was die dermaligen Bundesgcsetze nicht ver bieten. Da jedoch die Herren Regierungscommiffarien, als sie von dieser Ansicht der Deputation in Kenntniß gesetzt wurden, unter Berufung auf die provisorische Landtagsordnung erklär ten, daß eine specielle Berathung des Gesetzentwurfes statt finde» müsse, so blieb der Deputation nichts übrig, als den Letztem so weit zu amcndiren, daß er der Presse wenigstens einige Erleichterung zu gewähren im Stande ist. Scho» waren die Deputationsberathungen über diese Amendements beendigt, als Seiten der Herren Regicrungscommissaricn deren Mittheilung verlangt und auf den Grund derselben eine noch malige Verhandlung in Aussicht gestellt ward. Diese Mitthei lung hatte zur Folge, daß nunmehr Seite» der Herren Regie- rungscommissaricn, unter Annahme einiger von der Deputation vorgcschlagencn Amendements, eine ganz neue oder doch um fänglichere Fassung des Gesetzes vorgclcgt ward. Muß nunmehr sonach diese Letztere zum Gegenstände der Prüfung und Begut achtung gemacht werden, so hat die Deputatition für nöchig erachtet, solche dem gegenwärtigen Berichte als Beilage unter bcizufügen, und dabei zu bemerken, daß sowohl darüber, als über die vorigen Dcputationsvorschlägc, welche zu der Bei lage unter die Veranlassung geboren haben, anderweite com- missarische Verhandlungen stattgefunden haben. Da eine specielle Berathung des Gesetzes eintreten muß, Letzteres aber, nach dem oben Mitlgethcilten, nur ein proviso risches sein kann und soll, mithin bei der veränderten Sachlage sofort wieder aufgehoben werden kann, und daneben zu hoffen steht, daß die von der Deputation gethanen Vcrbesscrungsvor- schlägc allseitige Annahme finden werden, so kann man sich nunmehr allerdings dahin aussprechen, daß eine Vereinbarung über den Gesetzentwurf, die Presse betreffend, stattfinden möge- Die Deputation wünscht dies zwar gleichfalls, kann jedoch nur dazu anralhcn: daß das provisorische Gesetz über die Angelegenheiten der Presse lediglich mit den weiter unten von ihr vorzuschla- gcndcn Abänderungen und Verbesserungen, aber auch nur mit diesen, die Genehmigung der Kammer erlangen möge. Ehe die Deputation nun zur Niederlegung dieser ihrer Vor schläge übergeht, hat sie noch über folgende, bei der Kammer eingcgangcne und an sie, die Deputation, mit abgegebene Peti tionen Vortrag zu erstatten. Es sind nämlich während des ge genwärtigen Landtags nach der chronologischen Reihcfolge an die zweite Kammer gelangt: 1) Eine Petition der Literaten zu Leipzig, des Pri vatgelehrten I>. >>>>. Kaiser und 64 Genossen, vom 29. Novem ber vorigen Jahres, welche folgende Anträge enthält: „die Staatsregicrung wolle sich bei der hohen deutschen Bundesversammlung verwenden, für die endliche Erfül lung des Art. 18 der Bundcsactc, d. h. für die Gewäh rung der dem deutschen Volke rechtlich zustehcnden und verheißenen Preßfreiheit." So lange aber ein Resultat hiervon nicht vorliege, solle die Staatsregicrung „wenigstens gewähren, was sie vermöge ihrer souverai- nen Stellung zum deutschen Bunde und nach den Bundes- wie Landesgcsetzen gewähren könne; nämlich Rcducirung des Preßzwanges auf das in den karlsbader Beschlüssen vom 20. September 1819 vorgcschriebene Minimum; also: a) Preßfreiheit für die inner» Angelegenheiten, b) Aufhebung der Censur für alle Schriften über 20 Druckbogen, c) Aufhebung der Nachccnsur, 6) Aufhe bung der „Concessionen auf Widerruf" für Zeitungen und Tagcsblättcr, e) ein dem §. 35 unserer Verfassungs urkunde möglichst entsprechendes Prefigesetz, und endlich 1) Handhabung dieses zu promulgirenden Gesetzes durch die Justizbehörde." 2) Eine Petition der Stadtverordneten zu Mühl troff, G. O. Dictsch's und Genossen, vom 13. Dcccmber vori gen Jahres, mit dem allgemeinen Schlußantrage auf Gewährung einer freien Presse; 3) eine Petition des Vereins der Buchhändler zu Leipzig, Friedrich Fleischer und 110 Genossen, vom 4. Ja nuar 1813, welche den dermalen vorliegenden Gesetzentwurf in seiner zu erwartenden nachtheiligen Einwirkung auf den Buchhan del beleuchtet und schließlich die Bitte ausspricht: „die Kammer wolle unter Ablehnung des gedachten Ent wurfes im Verein mit der ersten Kammer bei der Staats regierung um unverweiltc Vorlage eines anderweiten, der Verheißung von K. 3ö der Verfassungsurkunde entspre chenden und ihre (der Buchhändler) in der Petition ent haltenen , so wie die früher von ihnen an die Statsrcgie- rung und Ständcvcrsammlung gebrachten Bemerkungen berücksichtigenden Gesetzentwurfs, inglcichen unerwartet desselben für die sofortige Aufhebung der mit dem Namen Vertriebscrlaubniß bczcichnctcn zweiten oder Re- censuc mit den in ihrem Gefolge befindlichen Censur- scheincn und sonstigen prcßpolizeilichen Einrichtungen sich verwenden." 4) Eine Petition der Stadtverordneten zu Neu stadt bei Stolpen, Adv- v. Schaffrath und Genossen, vom 5. Januar dieses Jahres, mit dem an die Kammer gerichteten Gesuche: „den ihr vorgclegtcn Gesetzentwurf als eine Erfüllung der §. 35 der Vcrfassungsurkunde nicht anzuschen, viel mehr unermüdlich und unablässig sich für Abschaffung der Censur und Gewährung gesetzlicher Preßfreiheit zu verwenden, in jedem Falle aber auf sofortige Beseitigung der Preßpolizciverordnung vom 13. October 1836 und ihren Nachträgen zu dringen. 5) eine Petition des G cmeind crathc s zu Langen buch, Christian Heinrich Sachs's und Genossen, vom 5. Ja nuar dieses Jahres, um Einführung einer freien Presse;
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder