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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1843
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- 1843-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1843
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- Deutsch
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1141 35 1142 gulirenden Gesetzes alle diejenigen Erleichterungen mittelst Verordnung eintreten lassen möchte, wodurch, ohne den Lan des- und Bundesgcsehen entgcgenzutrcten, die möglichst freie Bewegung des Buchhandels und des Buchdrucksrei- geschäftcs hergcstellt und befördert werde." In Gemäßheit dieses Antrags erschien denn unterm 11. Mär; 1841 eine anderweite Verordnung, welche die Ueberschrift führte: „Einige der Presse und dem Buchhandel zu gewährende Erleichterungen betreffend', und namentlich Bestimmungen ent hielt, die durch den vorhin ungezogenen Deputationsbericht über den im Jahre 1840 zurückgcnommencn Gesetzentwurf angeregt worden waren. Aus dieser übersichtlichen Zusammenstellung der einzelnen geschichtlichen Momente unserer Preßgesctzgcbung ergibt sich denn aber zur Gnüge, daß der in der Ueberschrift bezeichncte Gesetz entwurf, wenn er auch hervorgcrufcn worden ist durch die §. 3b der Verfaffungsurkunde, doch keineswegs dasjenige gewährt, was diese Bestimmung unseres Grundgesetzes uns verheißen hat. Denn erstlich geht aus dieser historischen Mittheilung hervor, daß die Staatörcgierung früher und bis zum vorigen Landtage selbst der Ansicht gewesen ist, daß die §. 3b der Verfassungsur kunde, so lange die dermalige Bundcsgcsetzgebung in Kraft blei be, ihre volle Ausführung nicht finden könne. Sodann aber muß darauf aufmerksam gemacht werden, daß der Gesetzentwurf vom vorigen Landtage, bei dessen Vorlegung jene Ansicht von der Staatsregierung zum erste» Male aufgegeben worden ist, eine solche Veränderung wenigstens noch eher zu rechtfertigen im Stande sein möchte, wie der dermalige, eincstheils, weil er voll ständiger ist, anderntheils und hauptsächlich, weil ec der die Presse beschränkenden Bestimmungen selbst bei seinem größeren Umfange fast weniger enthält, als der jetzige Gesetzentwurf, also von einem Preßgesetze, im Sinne der H. 3b der Vcrfaffungsur- kunde gegeben, noch viel weiter sich entfernt hat. Wenn daher die damalige berichterstattende Deputation schon den vorigen Gesetzentwurf nicht für einen solchen anerkannt hat, der die Z, 3b der Vcrfassungsurkundc zur Erledigung bringe, so kann der dermalige, gewiß weit mangelhaftere, hierauf noch viel weniger Anspruch machen. Möchte schon das bisher Angeführte vollkommen ausrcichen, den von der Deputation ausgestellten Satz zu beweisen und die im Dccrete von Neuem dargclcgte Ansicht, daß nunmehr Alles geschehen sei, was §. 3b der Vcrfassungsurkundc versprochen ha be , als eine unbegründete zu bezeichnen, so kann die Deputa tion doch nicht umhin, auch noch folgende Momente für ihre An sicht vorzuführen. Die Angelegenheiten der Presse sollen durch ein Gesetz geordnet werden, sagt die Verfassungsurkunde. Aber was bis jetzt in Sachen der Presse verfügt worden ist, geschah lediglich durch polizeiliche Verordnungen, mithin auch in dieser Beziehung keineswegs im Sinne der Verfassungsurkunde. Daß aber der verfassungsmäßige Beirath der Volksvertreter bei Feststellung der Rechtsverhältnisse des Buchhandels und der Presse nicht überflüssig ist, nicht überflüssig sein würde, selbst wenn ihn die Verfassungsurkunde nicht ausdrücklich zur Bedin gung gemacht hätte, dürfte in dem oben mitgetheilcen Verlaufe der zeitherigen legislatorischen Acte in Sachen der Presse seine vollste Bestätigung finden. Wollte man aber zur Widerlegung dieser Bemerkung darauf Hinweisen, daß nun eben jetzt ein wirkliches Gesetz erlassen und durch dieses der Gesetzgebung über die Angelegenheiten der Presse gleichsam der Schlußstein aufgesetzt, mit ihm aber auch de» frü her» Verordnungen die Eigenschaft wirklicher Gesetze beigelcgt werden solle, so kann diesem Umstande aus mehrfachen Gründen nicht das mindeste Gewicht cingeräumt werden. Die Z. 3b der Verfassungsurkunde verspricht ein Gesetz, welches die Freiheit der Presse als Grundsatz feststellen soll. Wie will aber ein Gesetz als ein solches, dieser Zusage entsprechendes angesehen werden, das die Censur als Regel fortbestehcn läßt und die Preßfreiheit nur als Ausnahme gewährt, dieser Ausnahme aber zugleich wieder so viele hemmende Fesseln beifügt, daß sie in der Regel, und also die Freiheit in der Beschränkung, fast ganz aufgeht und verschwindet. Preßfreiheit und Censur schlie ßen einmal einander völlig aus. Wo die eine ist, kann von der andern keine Rede sein. Und hätte ein Land die liberalste Cen sur, die sich denken läßt, Preßfreiheit im rechtlichen Sinne hätte es darum nicht. Wenn und so lange also ein Gesetz über >die Angelegenheiten der Presse die Censur fortbestehcn läßt, so lange kann davon, daß der K. 3b der Verfassungsurkunde vollständig genügt sei, keine Rede sein, da diese, wie gesagt, ein Gesetz vor aussetzt, welches die Freiheit als Grundsatz ausstcllen soll. Endlich darf aber nicht übersehen werden, daß der jetzt vor- gelcgtc Gesetzentwurf in Verbindung mit den ihm vorausgcgan. gencn drei polizeilichen Verordnungen das Maß derjenigen Frei heit, welches selbst bei der dcrmaligen Sachlage gewährt werden kann, doch in der That umsoweniger gewährt, als erstens die in seiner Begleitung genannten Verordnungen, und namentlich die von 1841, gar nicht in Aufrechnung kommen können. Denn sie haben nicht der Presse und dem Buchhandel eine größere Freiheit zugestanden, sondern vielmehr größere Beschränkungen auserlegt, und ebendaher bei allen Bctheiligten die lautesten Kla gen hervorgerufen. Wenn daher die Verordnung von 1836 nicht angezogen werden kann, da wo von einer Erfüllung der in §. 35 der Verfassungsurkunde enthaltenen Zusage gehandelt wird, indem sie, wie bemerkt, mehr in einer die hiernach in Aussicht gestellte Freiheit beengenden Richtung gewirkt und Bestimmun gen ausgestellt hat, die selbst vor der Constitution noch nicht eristirt hatten, so können es die später erlassenen Verordnungen von 1838 und 1841 um deswillen nicht, weil sie — einige un wesentliche Befreiungen abgerechnet — fast lediglich dasjenige, was die Verordnung von 1836 Beengendes gebracht hatte, wie der hinwcgzuräume» bestimmt waren und gleichsam nur dazu gedient haben, den Status guo von 1831 wieder hcrzustcllen. Zweitens kann die Deputation nicht unberührt lassen, daß auch der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf wieder Bestimmungen enthält, die, wie weiter unten noch mehr zu beleuchten Gelegen heit sein wird, weit über die Bundesgesetze hinausgchcn. Hat man also von jeher nur soviel behauptet, daß die Freiheit der Presse insoweit vorenthalten werden müsse, als die Bundesge setze dies an die Hand geben, so ist man doch auch nicht weiter gegangen, hat vielmehr eingeräumt, daß die Bundesgesetzc die Grenzlinie des jetzt Möglichen u. Erlaubten bezeichnen. Dies findet zugleich in demjenigen genügenden Anhalt, was tz. 3b der Verfassungsurkunde neben der Regel der Freiheit als Ausnahme der Beschränkung hinstcllt. Nach dieser Bestimmung soll die Freiheit der Presse als Grundsatz sestgestellt werden, jedoch „un ter Berücksichtigung der Vorschriften der Bundesgesetzc" (also mehr, als diese verlangen, braucht die Freiheit nicht beschränkt zu werden) ,,und der Sicherung gegen Mißbrauch" (dies geht in dem ersten Punkte schon auf, da ja die Bundesgesetze eben Maßregeln gegen den Mißbrauch bereits enthalten). Daß endlich drittens, wenn einer der in den Jahren 1833, 1840 und 1842 vorgelegten Gesetzentwürfe darauf An spruch gehabt har, die Zusage in tz. 3b der Verfaffungsurkunde zur Erledigung zu bringen, wenigstens der gegenwärtige cs nicht ist, der diesen Anspruch machen kann, lehrt eine auch nur ober flächliche Prüfung und Vergleichung desselben mit seinen Vor gängern zur Genüge, da noch keiner das, was als ein Lheil der Preßfreiheit gewährt werden soll, unter so lästigen, die Frei heit selbst fast wieder aufhebendcn, Bedingungen zugestanden hat. Die Deputation glaubt durch die vorstehenden Erörterun gen den Satz, daß das ihrer Begutachtung unterstellte Pceßge- sctz keineswegs als dasjenige anzuerkenncn sei, welches die Vcr- fassungsurkunde in Aussicht stellt, zur Genüge dargcrhan zu ha ben. Sic hat diesen Beweis geführt, weil sie der Meinung ist, daß die diesem Beweise zum Grunde liegende Frage für eine müßige nicht zu achten sei. Es ist vielmehr daran festzuhalten, daß ein dermalen zu promulgirendes Gesetz über die Presse die Gesetzgebung über diesen Gegenstand durchaus nicht abschließt, nicht abzuschließen vermag, sondern nur provisorische Gültigkeit erlangen kann, eben weil es, wenn auch einige Freiheit, doch nicht diejenige freie Bewegung der Presse zu bringen bestimmt 78*
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