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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1843
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- 1843-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1843
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1139 35 1140 Bundesgesetzgcbung anschlicßcn, nicht strenger, als diese sein solle; dann aber, das, ein vollständiges Preßgcsctz vorgclegt wer den möchte. In crstcrec Hinsicht hätten bereits Bcrathungcn stattgefundcn, und werde vielleicht der sdermaligen) Ständcvec- sammlung »och eine Miktheilung zugchcn. In letzterer Be ziehung „stehe es zu bezweifeln, das es unter den dermaligen Verhältnissen möglich sei, ein Gesetz solcher Art zu geben." In Folge dieser Erklärung nahm darauf der Professor Krug seinen Antrag wieder zurück. Nicht lange nach dieser Verhandlung gelangte cm Decret (vom 19. März 1833) an die Ständcvcrsammlunq, welches von einem Gesetzentwürfe, „die provisorische Feststellung der An gelegenheiten der Presse betreffend," begleitet war und im Ein gänge also lautete: „Da die dcrmalige Bundcsgesetzgebung die Erlassung eines vollständigen Preßgcsctzes im Sinne der §. 35 der V c rfa ssungS u rk u nde noch nicht gestattet, so haben Se. König!. Majestät:c. beschlossen, durch eine proviso rische Verordnung die sächsische Presse ohne längeren Anstand von denjenigen in der bisherigen Gesetzgebung be gründeten Beschränkungen, welche nicht durch Bundcsbe- schlüsse geboten sind, zu befreien ,c." Die erste Deputation der ersten Kammer, welcher damals der Prcßgesetzcntwurf zuerst überwiesen worden war, erstattete nun zwar nicht lange nach dessen Vorlegung Bericht über den selben (einen Bericht, der durch aus ihm selbst nicht erkennbare Gründe in die IV. Abthcilung der Landlagsacten, welche die als Handschrift gedruckten Schriften enthält, ausgenommen wurde), es kam jedoch dessenungeachtet der beregte Gesetzentwurf nicht zur Berathung. Vielmehr wurde derselbe später, als die Frage wegen Abkürzung des Landtags verhandelt wurde, für eine der jenigen Vorlagen bezeichnet, welche bei dem damaligen Landtage zurückgelcgt werden könnten und sollten, wobei die Stände als Gründe ihres darauf bezüglichen Antrags unter andern anführ- tcn, daß durch den Gesetzentwurf die Angelegenheiten der Presse nur provisorisch geordnet werden sollten, und daß zu hof fen sei, es werde bald eine definitive und befriedigende Ordnung dieser Angelegenheiten eintreten können. Die wirkliche Zurücknahme dieses Gesetzentwurfs von Sei ten der Staatsregicrung erfolgte darauf durch das allerhöchste Decret vom 19. und 16. Juni 1834. Kurz vor dem Beginn des zweiten konstitutionellen Land tags erschien die bekannte „Verordnung über die Verwaltung der Prcßpolizci" vom 13. October 1836, „in welcher" — wie deren Eingang sagt — „zugleich Alles, was von den vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen über diesen Gegenstand noch anwend bar ist, und was — so lange bis die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels überhaupt nach anderen Grundsätzen geord net werden — für jetzt gesetzlich fortbestehcn muß, mit den nö- thigen Abänderungen und Ergänzungen der in das Gebiet der Verordnung (?) gehörenden bisherigen Vorschriften zusammen- gcstellt worden ist." Bekannt ist, daß diese sogenannte Preßpolizciordnung als bald nach Eröffnung des vorhin schon erwähnten zweiten Land tags in der zweiten Kammer einen Antrag hervorricf, der dahin gerichtet war, die sofortige Sistirung und gänzliche Zurücknahme der gedachten Verordnung und zugleich die Vorlegung eines Prcßgesetzcs im Sinne der Vcr fassungsurkunde zu veranlassen. Die dritte Deputation der zweiten Kammer erstat tete über diesen Antrag Bericht und gab schließlich ihr Gutachten in der Majorität dahin ab: Die Kammer möge den Antrag stellen: „mit Ausführung der Verordnung vom 13. October 1836, sowohl insoweit dieselbe nach den oben ausgestellten Grundsätzen das Ge biet der Verordnung überschreitet, als auch dem Gemein wesen schädlich, Anstand zu nehmen, dagegen aber das in der Verfassungsurkunde §. 35 zugcsagte Gesetz, worinnen die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels geord net und die Freiheit derselben, unter Berücksichtigung der Vorschriften der Bundesgcsetze und der Sicherung gegen Mißbrauch, als Grundsatz sestgestellt werde, den jetzt ver sammelten Ständen zur Berathung und Zustimmung im Entwürfe vorzulegen. Der Bericht mit diesem Schlußantrage ging am 2. März 1837 bei der Kammer ein. Da er jedoch vorher der Staats regicrung communicirt worden war, so erschien gleichzeitig ein Decret (vom 27. Fcbr. dess. I.), welches die Erlassung der Verordnung vom 13. October 1836 zu motiviren suchte, zu gleich aber sich dahin vernehmen ließ, es solle Bedacht genom men werden, „daß auch in dem Falle, wenn bis zum nächsten (also vorigen) Landtage die Bearbeitung eines vallst ändi- g c n Prcßgesetzcs nach einem veränderten Hauptprin- cipe nicht rhunlich sein sollte, die bereits bemerkten und die etwa sonst bis dahin wahrzunchmenden Lücken, Mängel und Unzweckmäßigkeiten in den bisherigen gesetzlichen Bestim mungen über die Angelegenheiten der Presse durch einen der nächsten Ständcversammlung vorzulegendcn Gesetzentwurf beseitigt werden mögen." Dieses Decret hatte zur Folge, daß nunmehr der vorhin er wähnte Bericht der dritten Deputation gar nicht zur Berathung kam, sondern eine anderweite Berichtserstattung, zugleich über das Decret, jedoch von der nämlichen Deputation vorgcnommrn ward. Eine Folge hiervon aber war, daß der frühere De putationsvorschlag aufgegeben, dagegen angcrathen wurde, die Stände sollten „auf den Grund der (eben mitgetheilten) aller höchsten Zusicherung der zugcsagten Vorlegung eines der Ver- faffungsurkunde entsprechenden Prcßgesetzcs auf nächstem Land tage vertrauungsvoll entgegensetz»." Nächstdem wurden noch einige Punkte der Prcßpolizeivcrordnung bezeichnet, die einer Modisication unterworfen und dann durch das Gesetz- und Ver ordnungsblatt anderweit veröffentlich werden sollten. Diese Anträge wurden von der Ständcversammlung ange nommen und in der ständische» Schrift vom 29. November 1837 der Staatsregicrung übergeben- In der Zwischenzeit vom zweiten zum dritten Landtage erschien die nachträgliche Verordnung vom 20. December 1838, welche zur Ausführung des zweiten Thcils des oben erwähnten ständischen Antrags erlassen wurde und „Abänderungen, Erläu terungen und Nachträge" zu der Verordnung von 1836 bringen sollte. Dem ersten Theile jenes Antrags, der Zusicherung, ein Prcßgesetz vorzulegen, wurde am vorigen Landtage nun auch wirklich entsprochen, indem mittels Decretcs vom 3. Januar 1840 ein „die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels betreffender, im Ganzen 37 §§. enthaltender Gesetzentwurf der Ständeversammlung, und zwar diesmal zunächst der zweiten Kammer, zur Erklärung mitgetheilt wurde. Jetzt zum ersten Male gab die Staatsregicrung die Ansicht kund, daß der vorgelegte Gesetzentwurf „zu Erfüllung der in H. 35 der Verfaffungsurkunde ertheilten Zusage" dienen solle, obgleich im Decrcle zugestanden ward, daß seit dem vorigen Landtage in der Gesetzgebung des deutschen Bundes über die An gelegenheiten der Presse „eine Veränderung und daher die hauvt- sächlichste Voraussetzung, unter welcher ein auf verän derten Hauptgrundsätzen beruhendes Gesetz sich in Aussicht habe stellen lassen, nicht eingetreten sei und daher nur der beschränk teren Zusicherung zu entsprechen sein werde." Die erste Deputation der vorigen zweiten Kammer erklärte sich jedoch gegen eine solche Annahme auf das Bestimmteste und schlug demgemäß zweckentsprechende Abänderungen in Bezug auf Uebcrschrift und Eingang des damaligen Gesetzentwurfs vor. Es kam indcß dieser Bericht gar nicht zur Verhandlung in der Kammer, indem vielmehr, als er eben gedruckt ausgegebcn worden war, der betreffende Gesetzentwurf, weil er wegen des angckündiqtcn Landtagsschluffes nicht mehr vollständig berathen werden könne, zurückgcnommcn wurde. Doch stellte ein Mitglied der zweiten Kammer in Folge des sen noch einen vermittelnden Antrag, der auch zu einem ständi schen erhoben wurde und in dieser Eigenschaft so gefaßt war: „daß die Siaatsiegicrung bis zum Erscheinen eines, die An gelegenheiten der Presse und des Buchhandels definitiv re-
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