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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1843
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- 1843-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1843
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1165 35 N66 Unmöglichkeit, dies in allen Fällen zu ermessen, hat sie aber diesen Zweck nie erreicht. Sic ist vielmehr von jeher eine Die nerin der Willkür und der Gewaltherrschaft gewesen, und an statt das öffentliche Wohl zu befördern, hat sie cs nur gefährdet, indem sie die öffentliche Meinung verfälschte und selbst die ge rechtesten Klagen unterdrückte. Man braucht in der That auch nur die Geschichte zu befragen, um sich zu überzeugen, daß die wirklichen Zwecke der Censur von deren angeblichen Zwecken himmelweit verschieden sind. Vor einiger Zeit hatte ich Gele genheit, Sie auf die Entstehung des Jnguisitionsprozcsses auf merksam zu machen. Luch jetzt muß ich zunächst hcrvorhebcn, daß die Censur ebenfalls den hierarchischen Bestrebungen der katholischen Kirche ihren Ursprung verdankt, welche allerdings zu Anfang des 16. Jahrhunderts eines solchen Schutzmittels bedurfte, um sich gegen die Kirchenvcrbcsscrung zu verthcidigen. Der Papst Alexander VI., jener berüchtigte Borgia, dessen Be schäftigung Giftmord, dessen Erholung Blutschande war, dessen Leiche nach dem Zeugnisse des gleichzeitigen italienischen Schrift stellers Guiccardini selbst von den entarteten Römern der da maligen Zeit wie eine gctödtctc Schlange betrachtet wurde, die ser Papst war auch der würdige Urheber der Censur, welche nun schon seit Jahrhunderten wie ein wucherndes Unkraut in dem Geiste ihres Stifters sortgewirkt hat. Unter diesen Um ständen ist cs nicht zu verwundern, daß, während der Absolu tismus und Despotismus ihre festeste Stütze in der Censur fan den, die Freunde des Lichts und der Aufklärung einen Feind der guten Sache in ihr erblickten und sie mit allen ihnen zu Gebote stehenden Waffen bekämpften. Dieser Kamps ist nun schon lange in ganz Europa gekämpft worden, und zwar mit verschiedenem Erfolge. Während alle aufklärtcn Völker- unseres Weltlheilcs, namentlich England, Frankreich, Belgien, Holland, die Schweiz u. s. w. in ungestörtem Besitze der Preßfreiheit sich befinden, seufzen die minder aufgeklärten oder die minder glücklichen Völ ker, unter ihnen leider auch Deutschland und außer ihm Italien, Polen und Rußland, unter dem Drucke der Censur. Aber wie kommt cs, so höre ich fragen, daß auch Sachsen dieses traurige Loos thcilt, während doch §. 35 seiner Verfaffungsurkunde die ausdrückliche Zusicherung enthält, daß die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels durch ein Gesetz geordnet werden sollen, welches die Freiheit derselben, unter Berücksichtigung der Vorschriften der Bundesgesctzc und der Sicherung gegen Miß brauch, als Grundsatz seststellen werde? Nach meiner Ansicht kommt dies hauptsächlich daher, daß leider unsere Regierung diese Bestimmung unserer Verfassung nicht nur nicht beobachtet, sondern ihrem Geist und Wortlaute zuwider gehandelt hat. Ich leugne nicht, daß in dieser Behauptung eine schwere Anklage liege, und halte mich daher verpflichtet, den Beweis derselben zu führen. Ich bin dabei gcnöthigt, auf einige geschichtliche Momente zurückzugehcn, welche großenthcils schon in dem Be richte der Deputation Erwähnung gefunden haben und auch von» einigen ehrenwerthcn Rednern vor mir angedcutet worden sind. Ich hoffe deshalb die Entschuldigung der Kammer zu sindcn. Unsere Verfassung erschien den 4. September 1831, und traten auch bald darauf manche traurige Ereignisse ein, wie z. B. der Fall von Warschau und der unglückliche Ausgang des polnischen Freihcitskampfts, deren Rückwirkung auf Deutschland sich durch manche bedenkliche Symptome der Reaction zeigte, so gab >ch mich doch immer der Hoffnung hin, daß es unserer Regierung mit der Ausbildung unserer Verfassung und mit der Entwicke lung der mit derselben in unzertrennlicher Wechselwirkung sie benden geistigen Freiheit Ernst sei. Diese Hoffnung fingerte sich noch, als zu Ende des Jahres 1831 ein deutscher Bundes staat, das Großherzogthum Baden, ein Preßgcsetz erhielt, wel ches die Freiheit d.r Presse nicht blos zusicherte, sondern auch wirklich cinführtc, und die Censur zur Freude aller Wohlgesinn ten beseitigte. Daß dieses Gesetz das Mißfallen der hohen Bundesversammlung erregen würde, war um so weniger zu er warten, als es den Bundcsgcsetzen vollkommen entsprach. Denn auch diese, namentlich der Artikel 18 der Bundesacle verheißt Preßfreiheit für ganz Deutschland, und die karlsbader Beschlüsse konnten mit Recht gegen dasselbe nicht angezogcn werden, weil dieselben blos Präventivmaßregeln im Allgemeinen, keineswegs aber Censur speciell verschreiben, welche letztere nur als Unter gattung der ersten betrachtet werden kann. Für andere Arten von Präocntivmaßregcln war aber auch in dem badischen Gesetz gesorgt, indem durch dasselbe die Bestellung verantwortlicher Redactcurc für Zeitschriften, Hinterlegung einzelner Blätter der periodischen Presse bei den Ortsobrigkeitcn, Cautionen und An deres dergleichen mehr cingeführt waren. Es schien also dieses badische Preßgesetz ganz dazu geeignet, den andern deutschen Bundesstaaten, namentlich denen, welche bereits nach §. 13 dcr Bundesacte eine landständische Verfassung erhalten hatten, als ein Muster und Vorbild ihrer Preßgcsetzgebung zu dienen. Al lein diese Hoffnung wurde bald schmerzlich getäuscht. Denn kaum war jenes badische Preßgesetz in Wirksamkeit getreten, so erschiene» die bekannten Bundcsbcschlüsse vom 28. Juni und 5. Juli 1832, welcher letztere namentlich dasselbe für unverein bar mit der bestehenden Bundesgesetzgcbung erklärte und cs un terdrückte. Sie werden gewiß, meine Herren, die Gründe wür digen, welche mich von einer Kritik dieser Beschlüsse abhaltcn, ohne daß ich näher darauf cinzugchcn brauche. Das Einzige sei mir nur erlaubt, hinzuzufügen, daß sie mir selbst einen un ersetzlichen Verlust zufügten, denn ich verlor in Folge derselben das Vertrauen, welches ich bis dahin zu unserer Regierung ge habt hatte, das Vertrauen, daß sie alle Bestimmungen der Vcr- fassungsurkunde ohne Ausnahmen beobachten wolle und könne, indem ich mir nicht zu erklären vermochte, wie sie Bundcsbe- schlüffen ihre Zustimmung geben konnte, welche die Erfüllung ihrer eignen Zusage, nämlich die Erlassung eines Prcßgcsctzes im Sinn der Z. 35 der Verfassungsurkundc unmöglich machten. — Der Landtag des Jahres 1833 war ebenfalls nicht geeignet, meine Besorgnisse zu zerstreuen. Das erste bedeutende Ereigniß desselben war die Unterdrückung der Biene, einer Zeitschrift, welche mehre Jahre vor den Ereignissen des Jahre 1830 ent standen war, und welche die erste Anregung zur Veränderung unserer ständischen Verfassung in dem Sinne, wie sic später er folgte, gegeben hat. Die nächste Veranlassung zu dieser Maß regel — ob es der Grund derselben, oder ob es nur der Vor wand war, will ich hier nicht untersuchen — war die Veröffent lichung einer Petition, welche die Bewohner mchrer deutschen Dorfschaftcn gegen die Berechtigungen der Rittergüter gerichtet hatten. Nach meiner Ansicht war diese Petition allerdings nicht begründet, und ich glaube, daß die Kammer damals wohl daran that, sie zurückzuweisen. Dessenungeachtet, und obgleich ich selbst derjenigen Classe von Staatsbürgern angehdre, deren Rechte durch die gedachte Petition in Frage gestellt waren, muß ich offen bekennen, daß ich in der Unterdrückung der Biene keine günstige Vorbedeutung für die Entwickelung der Preßfreiheit fand, und daß ich sie vielmehr als eine Handlung der Willkür betrachten mußte, welche ich weder mit §. 35, noch mit der die Confiscation verbietende» §.53 der Verfaffungsurkunde in Einklang zu bringen vermochte. Das der Ständcvcrsammlung im Jahre 1833 vor gelegte Preßgesetz, welches unter den damaligen Verhältnissen allerdings nicht den gerechten Erwartungen entsprechen konnte, gelangte nicht zur ständischen Bcralhung und cs blieben daher die Preßverhältnisse in der Hauptsache wenigstens in ihrem vo rigen Zustande bis zum Erscheinen der Verordnung über die Verwaltung der Preßpolizei vom 13. Oktober 1836. Diese mit Recht vielfach getadelte Verordnung möchte ich fast mit den Worten Virgils bezeichnen: als ein moiwtrum siorrenclum, He tzen« cui sinnen sckemtune. Sie ist aus mehren Gründen für verfassungswidrig zu halten. Einmal gehören Bestimmungen über Preßverhältnisse im Allgemeinen, wie dies die Verfassung vorschreibt und die Regierung auch mehrmals ausdrücklich aner kannt hat, in die Kategorie der Gesetze und nicht in die der Verordnungen. Außerdem wurde aber jene Verordnung nicht einmal der Ständcvcrsammlung vom Jahre 1836 zur nachträg lichen Genehmigung vorgelcgt. Auch ist sie blos von einem der Herren Staatsminister, dem Herrn Minister Nostitz und Jäncken- dorf, conirasignirt worden. Zweitens sind in diese Verordnung Bestimmungen älterer Gesetze wieder ausgenommen worden, na mentlich die Bestimmungen der Censurrcgulalive von 1779 und
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