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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1843
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- 1843-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1843
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- Deutsch
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1159 45 1160 dünken, die die menschliche Entwickelung in geistiger Hinsicht hemmen wollen, damit sic sich im Besitze gewisser Vortheilc, der ihnen durch die Unwissenheit des Volkes garantirt ist, hal ten. Sie will nicht, daß sich die Wohlthatcn der Cultur und Intelligenz übers ganze Volk ausbreiken sollen, sondern nur über einzelne Bevorzugte. Wenn übrigens die Ccnsur ganz Deutschland in Fesseln hält, so gewährt mir dics die zuversicht lichste Hoffnung, daß sie zu allgemeineren Bestrebungen zur Herbeiführung der Preßfreiheit über ganz Deutschland führen werde. Abg. Braun: Meine Herren! Wer auf den Tag hofft, der wird auch den ersten Boten desselben, den ersten Strahl des jungen Lichtes willkommen heißen, ohne jedoch zu behaupten, daß nun seine Hoffnung erfüllt, ohne den Wunsch zu ersticken, cs möchte statt des Verheißenden schon das Verheißene, statt des Propheten der Herr, statt des Lichtstreifcns bereits der Tag gekommen sein. Der vorliegende Gesetzentwurf ist der Strahl eines neu anbrechcndcn Morgens! Doch wenn wir ihn auch als solchen begrüßen, können wir doch nicht verkennen, daß es der Morgen nicht selbst, daß es nicht das verheißene Licht ist, das über uns scheinen soll, und wir können daher die Ansprüche auf die Verheißung nicht als erledigt betrachten. Deshalb auch kön nen wir die Behauptung des höchsten Dekretes, als ob durch die Gcsctzesvorlage das mit der Bundcsgcsetzgebung vereinbare Maß von Freiheit der Presse gewährt und der ß. 35 der Verfassungs- Urkunde genügt sei, keineswegs zugeben, sollen wir nicht das Auge der Kritik gegen die Helle sprechender Thatsachen ver schließen. Rein, die Gesetzvorlage erfüllt das mit der Bundcs- gesetzgcbung vereinbare Maß der Freiheit der Presse nicht. Ich will, um dics unter Ucbergchung anderer zu beweisen, mich nur auf vier Punkte beschränke», und will, da einige davon schon angeführt worden sind, blos kürzlich dieselben beleuchten. Was die zwei ersten Punkte anlangt, so rechne ich darunter die Be stimmung des sächsischen Censurwescns, daß Verfasser und Ver leger ccnsirtcr Schuften nicht frei werden von der Verantwort lichkeit daraus gegen den Staat. Die Bundcsgesetzgebung kennt eine derartige Bestimmung nicht, im Gegenthcil möchte leicht zu beweisen sein, daß diese Bestimmung des sächsischen Ccnsurwe- sens gerade mit der Bundesgcsehgebüng unvereinbar sei. Denn wenn nach den karlsbader Beschlüssen die Censur darin besteht, daß der Druck von Schriften unter 20 Bogen nicht ohne Vor wissen und Genehmigung der Landesbchörde erfolgen soll, so folgt daraus nothwendig, daß die Schriften, welche die Geneh migung erhalten, also censirt worden sind, frei bleiben müssen von jeder Verfolgung Seiten des Staates, weil der Staat das, was er durch seine Organe genehmigt hat, nicht später als ein Vergehen gegen sich bezeichnen kann, ohne sich in Folge seiner Genehmigung der Theilnahme an dem Vergehen schuldig zu ma chen, oder sich dem Vorwurfe der Doppelzüngigkeit preiszuge- bcn, die seinem Zwecke und Wesen in gleicher Weise widerspricht. Ferner rechne ich in dieselbe Kategorie die, wie verlautet, erlas sene Spccialverordnung des sächsischen Censurwcsens, »ach wel cher man an die Sensoren das Ansinnen gestellt hat, selbst aus solchen Artikeln, welchen die Druckerlaubniß versagt wird, An zeige zu erheben, sofern etwas Strafbares darin enthalten sein sollte. In der Bundesgesetzgebung finde ich von einer derarti gen Bestimmung Nichts, und ich bestreite die Zulässigkeit einer solchen Maßregel in Sachsen auf das Entschiedenste. Der Sen sor soll eben nur Sensor sein, das ist die Behörde, die entwe der die Druckerlaubniß gibt oder versagt. Gehen Sie weiter, bürden Sie ihm noch die Anzcigepflicht auf, so schaffen Sie ein neues Amt, das Amt eines öffentlichen Anklägers, und diese Schöpfung kann nicht durch Verordnung, sondern nur durch Gesetz erfolgen. Weder bundesgesetzlich, noch -gerecht ist daher diese Verordnung der Anzcigepflicht, und weder bundcsgcsetzlich noch gerecht ist daher die Bestimmung unseres Censurwcsens, daß die Verfasser censirter Artikel nicht frei werden von der Verantwortlichkeit gegen den Staat, und so lange diese Bestim mungen noch bestehen, kann ich keineswegs zugeben, daß durch die Vorlage das mit der Bundesgesctzgcbung vereinbare Maß der Freiheit der Presse gewährt worden sei. Dazu kommt — und das sind die zwei andern Punkte, welche ich dieser Be hauptung entgegenstellcn will, — daß die Versagung der Druck- crlaubniß zu Schriften, welche blos innere Angelegenheiten be treffen, ebensowenig aus der Bundcsgesetzgebung abgeleitet wer den kann, als darin die Vorschrift in §. 3 der Vorlage ihre Begründung findet. Was den ersten Punkt anlangt, so erwähne ich hierüber nur Folgendes: Die Regulirung und Anordnung der inner» Angelegenheiten ist Sache jedes einzelnen Bundes staates für sich. Dies folgt aus der bundesverfassungsmäßigcn Autonomie, dics gehört zu de» jura -ln^i-Iorum, wovon Artikel 7 der Bundcsacke und Artikel 15 der wiener Schlußakte handeln, zu den Rechten, welche jede und insonderheit jede constituiionclle Regierung als unantastbares Eigenlhum hoch halten möchte. Die Bundesgesctzc enthalten, was diesen Punkt anlangt, eine Beschränkung nicht, denn bestimmen auch die karlsbader Be schlüsse, daß Druckschriften unter 20 Bogen nur mit Genehmi gung der Landesbchörde gedruckt werden sollen, so verordnen sie doch keineswegs daß diese Erlaubniß in gewissen Fällen zu ver sagen sei für Schriften, welche blos die inner» Angelegenheiten zum Gegenstände haben. Im Gegenlheil deuten sic in ihrer Verfügung, daß für Schriften, welche die Würde, Verwaltung und Verfassung eines Bundesstaates verletzen, die Landesregie rung verantwortlich bleibt, deutlich genug die Grenzen und den Umfang, den sic haben, an. In Sachsen aber sind und bleiben auch Schriften über innere Angelegenheiten der Censur unter worfen, und je weniger dies mit dem Geist und Sinne der Bundesgesetzgebung vereinbar ist, um so weniger kann gesagt werden, daß durch die Vorlage das mit der Bundesgcsetzgebung vereinbare Maß von Freiheit gewährt sei. Der Ungrund dieser Behauptung folgt aber auch daraus, daß jetzt nach der Vorlage Druckschriften über 20 Bogen stark nur ausgegcbcn und veröffentlicht werden sollen, wenn sie vorher 24 Stunden lang der Krcisdicection oder dem Censurcollegio Vor gelegen haben. Die karlsbader Beschlüsse entbinden solche Druck schriften von der Beschränkung der geistigen Sanitätsgesetze, jetzt, nachdem man nach 24 Jahren diese Bestimmung in Sachsen in Anwendung bringen will, glaubt man doch noch eine Quaran- taine von 24 Stunden verlangen zu müssen, ehe die freie Prak tika gewährt werden kann. Man sagt zwar, die Maßregel sei unbedenklich, sie enthalte keine Censur, denn cs sei unmöglich, daß Schriften über 20 Bogen in 24 Stunden geprüft werden können. Nun wenn dics nicht der Zweck der Maßregel ist. wo zu dann dieses Hemmniß, wozu diese Beschränkung des Eigen thums? Wäre cs aber bei dieser Bestimmung auf wirkliche Prü fung und Untersuchung abgesehen, dann stellte man an die zeit- hcrigc Censur eine neue Censur, die um so furchtbarer werden kann, je mehr sie geeignet ist, über bereits gedruckte Schriften ihr Anathema auszusprechen. Unter allen lUmständen aber ent hält die Maßregel eine Beschränkung der Freiheit, und je weni ger sie Begründung in der Bundesgesetzgebung findet, desto deut licher tritt die Lhatsache hervor, daß das mit der Bundesgesetz- gebung vereinbare Maß von Freiheit in der Vorlage nicht ge währt ist. Hieraus folgt zugleich die Unzulässigkeit der Behauptung, als ob durch die Vorlage der §. 35 der Verfaffungsurkundc Gnügc geschehen sei. Die §. 35 der Verfassungsurkunde stellt als Regel „Preßfreiheit" auf. Die Vorlage aber gibt Ccnsur als Regel, und knüpft da, wo sie Censursreiheit gewährt, diese Gewährung der Censurfecihcit wiederum an ziemlich beschränkte Bestimmungen. Die H. 35 der Verfassungsuikunde nimmt von der Regel eine Ausnahme an, und zwar insoweit, als sie die Bundesgesetzgcbung dabei berücksichtigt wiffcn will, die Vorlage aber geht, wie gezeigt, über die Bundcsgesetzgebung hinaus. Die Verfaffungsurkundc in §. 35 macht eine zweite Ausnahme von der angegebenen Regel, indem sie die Rücksicht auf Sicherung gegen Mißbräuche genommen wissen will. Die Vorlage dage gen stellt den Gebrauch des schriftlichen Wortes im Allgemeinen unter die Aufsicht der Censur. Wie kann daher die Behaup tung , daß die Vorlage das mit der Bundcsgcsetzgebung verein bare Maß von Frechkit gewähre und die §. 35 der Verfassungs urkunde nunmehr erfüllt worden sei, eine begründete sein? Nein
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