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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1843
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- 1843-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1843
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1155 35 1156 Wort nie gebraucht. Aber unterliegt cs wohl irgend einem Zweifel, daß unter der Form der Vtrtricbscrlaubniß und des Ccnsurschcins sich die Rcccnsur und Naehccnsur verberge? Vor 1836 wußte man Nichts von dieser Einrichtung, namentlich ist davon in dem Gesetzentwürfe von 1833 keine Spur, und wenn cs so lange, in zum Thcil sehr schwierigen Zeitläuften, ohne Naehccnsur gegangen ist, weshalb mußte sic seit 1837 bei uns cintrete»? Nicht zu leugnen ist cs freilich, daß durch diese Be stimmung eine große äußere Ordnung in das Censurwescn ge kommen ist. Die Behörden wissen genau, was in Sachsen ge druckt wird, Nichts kann der Ccnsur entzogen werden; aber wenn die Acten und Registraturen sich seitdem in der besten Ordnung befinden mögen, so haben sich die zunächst hierbei Be- theiligten seitdem um so schlechter befunden. In keinem deut schen oder ausländischen Staate cxistirte bisher eine solche Ein richtung. Wenn neuerlich in Preußen zugleich mit der Be freiung der über 20 Bogen starken Schriften von der Ccnsur eine ähnliche Einrichtung getroffen worden ist, wie sie bei uns für alle Schriften besteht, so muß man allerdings lebhaft be dauern, daß auch in Preußen die Wohlthat der Befreiung nicht unverkümmert gegeben worden ist; die Einrichtung scheint indcß dort eine bloße Controlcmaßregcl zu sein und demgemäß sind auch die Strafen wegen der Nichtbeachtung viel geringer, wie bei uns. Ich glaube, mich weiterer Bemerkungen über die Re- censur und Nachcensur überhebcn zu können und führe nur noch an, was ich in Beziehung hierauf irgendwo angeführt fand:!! „Ohne Nachcensur kann in Sachsen Nichts das Licht der Welt ^ erblicken; ist das Fegefeuer der Ccnsur glücklich übcrstandcn, so verfällt man nach Ümständcn doch ganz der Hölle, und nur die Hoffnung bleibt, sich jenseits der Grenze in liebevollere Arme stürze» zu können." Was aber bietet uns nun das neue Gesetz, wie es uns zur Berathung vorgelcgt und später selbst von der hohen Staatsre- gicrung amendirt worden ist? Davon, daß cs sichtlich in einem ' Geist des Mißtrauens gegen die Presse, im Geist der Verordnung j von 1836 abgcfaßt ist, tragen die Worte des Gesetzes und der >! Motive deutliche Spuren. Woher aber die Feindseligkeit, das ^ Mißtrauen gegen die Presse in Sachsen, das der Presse so viel, verdankt? Ich glaube, selbst die hohe Staatsrcgierung wird es' anerkennen müssen, daß Schriftsteller, Verleger und Buchdrucker sich stets dem Gesetz gefügt, und trotz schwierig zu erfüllender Be stimmungen immer durchaus loval gehandelt haben; cs wird trotz der viele».Strafen kaum einmal eine freche Verletzung des Gesetzes sich Nachweisen lassen. Auch nach dem neuen Gesetze würde die unnöthigc und unbillige Strenge der Ccnsur fortdauern; auch nach dem neuen Gesetze würde die verhaßte Nachcensur fort- bcstehen; auch nach dem neuen Gesetz würde die Entscheidung über die Angelegenheiten der Presse administrativem Ermessen an- heimgcstellt sein. Dabei passen die strengen und harten Strafen wahrlich wenig zu der humanen sächsischen Gesetzgebung. Bis her konnte, wenn nicht sonst irgend ein Verbrechen vorlag, ein Preßvcrgehcn mit höchstens sechs Wochen Gefängniß als Maxi mum bestraft werden; jetzt aber steht möglicherweise auf der Ver letzung einer bloßen Form eine Strafe von acht Wochen Gefäng niß oder 400 Thalcr, während nach dem Criminalgesetzbuch ein Tag Gefängniß mit höchstens 1 Thlr. auszugleichen ist. Und indem in den Motiven angeführt wird: „daß der bei der Strafe anzuwcndcnde besondere Maßstab des Verhältnisses zwischen Geld- und Gcfängnißstrafc de» präsumtiven bürgerlichen und Vcrmögcnsvcrhältnisscn der zu Strafenden anzupasscn sei," wird meines Erachtens eine Bestimmung unserer Verfassung verletzt, die Gleichheit vor dem Gesetz verschreibt. Der Gesetzentwurf von 1833 wurde, wohl besonders mit wegen der dagegen einge- kommcnen Reclamationen, zurückgelegt; die Verordnung von 1836 enthielt solche Unmöglichkeiten, daß die Staatsrcgierung selbst Mchrcs daraus durch eine spätere Verordnung beseitigte; der Gesetzentwurf von 1840 war wiederum unmöglich und wurde unberathcn zurückgenommen: aber ich muß auch den jetzigen Ent wurf für unmöglich erklären. Und von diesem Gesetzentwürfe hat das Decret behauptet, daß er in Verbindung mit dem Gesetze über den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst den Zusicherungen in §. 35 unserer Vcrfassungsurkundc entspreche und das mit der Bundesgcsetzgcbung vereinbare Maß von Frei heit dadurch gewährt sei. Ich muß dies durchaus in Abrede stellen. Daß die deutsche Bundcsgcsetzgebung von all den Ei- genthümlichkeiten unserer vorhandenen und beabsichtigten Ge setzgebung nichts weiß, bedarf keiner Erörterung. Herrschte hierüber aber noch Ungewißheit, so erledigte sie sich dadurch am besten, daß vielleicht in 30 deutschen Bundesstaaten die Beschlüsse von 1819 pure und ohne weitere Beschränkungen solcher Art, wie uns vorgeschlagen worden, publicirt worden sind. Wahr lich, wenn aus den Zusicherungen unserer Verfassungsurkunde und den Zusicherungen bei Eröffnung des Landtags nichts Ande res hcrvorgchen kann, als das, was der Entwurf uns bietet, so hat nie ein großes und schönes Versprechen ein betrübteres und kleinlicheres Resultat gehabt. Ich huldige nicht einem Optimismus, der Alles verschmäht, weil es nicht das vermeintlich Beste ist; ich bin des Spruches eingedenk, daß das Bessere der Feind des Guten ist, und ich bin geneigt, in Beziehung auf die Presse Etwas auf Abschlag anzu nehmen. So sehnsüchtig ich aber auch einem Gesetze über die An gelegenheiten der Presse entgegensetze, so müßte ich Ihnen doch anrathen, meine Herren, den uns vorgelegten Entwurf unbedingt zu verwerfen, insofern die hohe Staatsregierung nicht sich ent schließen sollte, die Amendements, die die erste Deputation uns vorschlägt, anzunchmen. Es wird dann allerdings noch nichts Gutes entstehen, aber wenigstens etwas Leidliches. Nicht drin gend genug kann ich die hohe Staatsregierung im Interesse des Vaterlandes, der Literatur und Wissenschaft, des Buchhandels und der Buchdruckern auffordern, dies zu thun, und so das end liche Zustandekommen eines Gesetzes über die Angelegenheiten der Presse zu ermöglichen. Sie kann es, ohne irgend eine Ver pflichtung gegen den deutschen Bund oder Sachsen zu verletzen! Darf ich zum Schluß noch einige Worte darüber bemerken, was ein eigentliches für Deutschland und für Sachsen passen des Preßgesctz enthalten müßte, so möchte ich zunächst anführcn, daß nach meiner innigsten Ueberzeugung kein Gesetz jemals ge nügen wird, das nicht anstatt der Prävention — der Censur — die Repression — Strafe für den Mißbrauch — an die Spitze stellt. Keine Macht auf Erden kann die Presse fesseln, sie ist nur dadurch zu regeln, daß man ihr Vertrauen erweist, den ver nünftigen Gebrauch gestattet und auf den Mißbrauch, nöthigen- falls selbst harte, Strafen setzt. Daß allein repressive Maß regeln die Presse zu regeln im Stande sind, ist die übereinstim mende Ansicht aller Männer, die dieser Sache ihr Nachdenken gewidmet haben und einige Erfahrung besitzen. Ich meines- rheils kann auch nicht cinstimmen in die Behauptung, daß die Entwerfung eines Prcßgcsetzes für Deutschland so ungemein . schwierig sei. Was Sachsen insbesondere betrifft, so bedarf cs nur eines freien unbefangenen Blicks, der nicht überall Ge spenster sieht, eines Willens, der gern das gewährt, was der Bundestag gestattet, was die Verfassung zusagt, und der dabei berücksichtigt, was Sachsens eigcnthümliche Verhältnisse er fordern. Aus den einzelnen guten Elementen, die in unserer altern Gesetzgebung über die Presse und den frühcrn Vorschlägen versiegen, kann es nicht so schwer sein, ein Gesetz zu entwerfen, das vielleicht nicht allen und den höchsten Ansprüchen genügt, das aber gewiß überall mit großem Dank ausgenommen werden wird. Und ein solches Gesetz, das die Preßfreiheit als Grund satz fcststellt, den Gebrauch der Presse gestattet, den Mißbrauch straft, ein solches Gesetz möge man in ruhigen Zeiten, wie man die jetzigen nennen darf, geben; man warte nicht, bis der Sturm wüthet und dann die Besonnenheit auf beiden Seiten nur zu leicht mangelt! Ich stimme für das Gesetz, wie cs von der Deputation amendirt worden ist. Abg. Schumann: Die heutige Tagesordnung bietet den
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