Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.05.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1843-05-09
- Erscheinungsdatum
- 09.05.1843
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18430509
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184305092
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18430509
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1843
- Monat1843-05
- Tag1843-05-09
- Monat1843-05
- Jahr1843
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1347 38 1343 laubniss gegeben wprdcn war, die Schrift enthalte nun über oder unter zwan zig Druckbogen, so wird den Lcihbibliothckarcu, Antiquaren und überhaupt solchen Personen, welche die Schrift wirklich erkauft und nicht blos unter der Bedingung weitern Vertriebes erhalten hatten, der von ihnen erweislich dafür wirklich bezahlte Preis vergütet. Nücksichtlich der den Buchhändlern zu gewährenden Entschädigung ist zu unterscheiden, ob die Schrift im inländischen Berlage erschien oder nicht. Letzter» Falles werden den Buchhändlern die hinweggcnommcncn Ercmplarc nach dem Buchhändlerprcise vergütet. Erster» Falles hat für sämmtliche in inländischen Buchhandlungen, mit Einschluss der des Verle gers, Vorgefundenen und hinweggcnommencn, sowie für diejenigen Ercmplarc, welche innerhalb einer dem letzteren dazu cingeräumtcn angemessenen Frist, aus dem Auslände wieder hcrbcigcschasst worden sind, der Verleger ein Drit tel des Ladcnprctscs zu erhalten. Den Sortinicntshändlcrn wird aber eine besondere Entschädigung für die bei ihnen Vorgefundenen Ercmplarc nicht geleistet, sondern sie haben sich deshalb an den Verleger zu halten. Die in dieser §. erwähnte Entschädigung ist aus der Staatscasse zu bezahlen. Sie fällt aber dann hinweg , wenn Verfasser oder Verleger der Schrift bei einer wider sie cingelcitcten Untersuchung wegen einer durch Herausgabe nnd Theil- nahmc an der Veröffentlichung durch Criminalgcsctzc verpönten Handlung nicht völlig srcigcsprochcn wurden. Präsident v. Haase: Da Niemand hierzu Etwas bemerkt, so frage ich die Kammer: Nimmt sie Z. 7, wie sie eben von dem Herrn Referenten vorgctragen worden ist, an? — Ein stimmig Ja. Referent Abg. Todt: Der Bericht lautet weiter: Die nunmehr folgende §. 8 ist von der Deputation zwar nicht mit vorgeschlagen worden. Wenn es jedoch wirklich „höhere Vcrwaltungsrücksichten" gibt, welche ein Ministerium bestimmen können, Druckschriften, deren Consiscation von der in Z. v b erwähnten, sogar nur thcilwcis richterlichen Behörde gemißbilligt und aberkannt worden ist, gegen eine solche Entscheidung an- noch zu consiscircn; wenn also bei so bewandtcn Umständen nicht einmal der Ausspruch einer halbrichtcrliche» Behörde Schutz des EigSkithums gewähren würde: so kann es gar keinem Zwei fel unterliegen, daß dann volle, d. h. dem wirklichen Ver kaufspreise aller sich »erfindenden Exemplare entsprechende, Entschädigung zuzugcstehen ist, daß solche höhere Vcrwaltungs- rücksichtcn oder, wie die Herren Negicrungscommissarien sie ge nannt haben, solche „unabweisbare Gründe zur Unterdrückung" einer Druckschrift selbst gegen eine Entscheidung, an welcher das Ministerium in der §, 18 des Gesetzes unter I). bestimmten Maße selbst Lheil genommen hat, recht selten Vorkommen mögen, damit die Staatscasse nicht Ausgaben zu machen veranlaßr wird, die dem Verstände der mit dem Getriebe der Staatsmaschine nicht vertrauten Steuerpflichtigen als unnöthig erscheinen möchten. Es sind, wenn die vorstehend, begutachteten Gcsctzparagra- phen Annahme finden, nunmehr folgende Fälle zu unterscheiden. Ist eine Schrift ccnsirt, nachher aber wcggenommcn und die Wegnahme nach §. s b bestätigt worden, so tritt tz. 7 ein, d. h. cs wird im Allgemeinen Vb des Ladenpreises als Entschädigung gegeben. Ist sie nicht ccnsirt gewesen, so wird in dem Falle, daß ihre Consiscation erfolgt und nach tz. 5 b bestätigt wird, in der Regel gar keine Entschädigung, ausnahmsweise aber eine an keine bestimmte Höhe gebundene, daher möglicherweise gerin gere, als die §. 7 bestimmte, Entschädigung gewährt. Wird die polizeiliche Beschlagnahme nach H. v b nicht bestätigt, so er folgt der Vertrieb der Schrift, Entschädigung ist also nicht nö- thig. Wird aber noch nach der Entscheidung der K. 5 b consis- cirt, so ist für ccnsirtc, wie für unccnsirte Schriften volle Ent schädigung, d. h. im Allgemeinen der Buchhändlcrprcis oder -/z des Ladenpreises zu bezahlen. Findet hiernach die zeithcrige Ungewißheit der Entschädi gungsmodalität genügende, dem Rechte und der Billigkeit ange messene Beseitigung und gehört tz. 8 als ei» nothwendiges Glied in die Kette dieser Entscheidung, so muß die Deputation wünschen, daß auch diese §. die Billigung der Kammer erlange. §. 8 lautet näknlich: In Fällen, wo eine in Gemässheit der Bestim mungen §. 5 b erthciltc Entscheidung ans Consiscation nicht vorlicgt, aber gleichwohl das Ministerium des Innern als oberste Verwaltungsbehörde, die Unterdrückung einer Schrift für nöthig findet, ist für die hinweggenommencn Ercmplarc volle Entschädigung nach dem von jedem Sig-nthümcr erweislich dafür bezahlten Preise und dem Verleger nach dem Bnchhändlerpreisc zu ge- ! währen. Präsident 1). Haase: Nimmt die Kammer die §. 8 an? ,— Einstimmig Ja. Referent Abg. Todt: Es heißt weiter im Berichte: Der vorige Gesetzentwurf von 1840 und der darüber erstat tete Deputationsbcricht enthielten in Bezug auf die für hinweg genommene Schriften zu gewährende Entschädigung noch eine §. über die Zuständigkeit der in Sachen dieser Art eintrctcndcn Behörden mit kurzer Bezeichnung des dicsfallsigcn Verfahrens. Da, um die Entschädigungssrage vollständig zu ordnen, eine solche Bestimmung allerdings noch erforderlich ist, die letztere überdies zum Lheil auf dem Ausspruche der Verfassungsurkunde beruht und diese nur in ihrer Anwendung auf den vorliegenden Gegenstand näher feststem, so hat die Deputation, nachdem die Verhandlungen mit de» Herren Regierungscommiffaricn bereits geschlossen waren, noch eine Jusatzparagraphc als §. 8 b in Vorschlag zu bringen beschlossen, die mit der cinschlagendcn tz. (28) des Gesetzentwurfs von 1840 nach der von der damali gen Deputation bewirkten Nedaction übcrcinstimmt und folgen dermaßen lautet: „Nach vorstehenden Grundsätzen (§. 5 d bis mit 8) bestimmt das Ministerium, ob und nach welchem Betrage den Eigcnthümern der hin. wcggenomincnen Eremplare eine Entschädigung auf dem Verwaltungs wege zuzugcstehen sei, welche dann sofort zu gewähren ist. Wenn sich der Eigenthümcr oder sonst Berechtigte mit der ihm solchergestalt zu- gcbilligtcn Entschädigung nicht begnügt oder gar keine Entschädigung erhalten soll, oder'durch das Verfahren der Verwaltungsbehörde sich sonst für bcnachtheiligt hält, so bleibt ihm der Rechtsweg Vorbehalten." Obwohl eine Zustimmung der Herren Negicrungscommiffa- ricn zu dieser Einschaltung nicht erfolgt oder vielmehr gar nicht gesucht worden ist, so läßt sich solche doch fast voraussetzen, da nach dem Deputationsbcricht von 1840 wenigstens ein Wider spruch dagegen nicht erhoben worden ist, und man trägt daher kein Bedenken, die §. 8 Ii mit zur Annahme anzucmpfehlen. Präsident I). Haase: Nimmt die Kammer diese Zusatz- paragraphe 8b an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Todt: Z. 9 des Entwurfs lautet: §. 9. Won nun an sollen weder für die Prüfung der zur Ccnsur gebrachten Schriften , »och für die Erlaubniss zu deren Abdruck und zum Vertriebe von Druckschriften Gebühren entrichtet werden. Die Ccnsorcn erhalten die Vergütung ihrer Mühwaltungcn ans der Staatskasse. Nur für die §. Id nachgelassene Ccnsur der gesetzlich ccnsurfrcicn Schriften ist fernerhin eine Ccnsurgcbühr von 2(/z Ngr. für den gedruckten Bogen zu bezahlen. Die Deputation sagt hiezu: §. 9 der Beilage unter K. ist neuer Zulatz zu dem ursprünglichen Ge setzentwürfe, jedoch nicht von der Deputation vorgeschlagcn, son dern wahrscheinlich in Folge eines von dem Abgeordneten Brock haus, den die Deputation bei der Bcrathung des ersten Gesetz entwurfes zugczogen hatte, ausgesprochenen und im Dcputa- tionsprotokolle niedergelegtcn Wunsches Seiten der Staatsrc- gicrung in die Beilage unter ausgenommen.' Nun ist zwar nicht zu leugnen, daß eine Abgabe, die Je mand für seine eigene Beaufsichtigung und Einschränkung zahlt, von dem gewöhnlichen Gange der Dinge etwas abweichr, daher auch Seiten der Buchhändler und Buchdrucker schon mehrfache Klagen hervorgcrufcn hat, überdies in mehren Staaten mit Ccnsur, wie z. B. sogar in Oestrcich und Rußland, abgeschafft worden ist. Allein da die Ccnsorcn für ihre Bemühung bezahlt werden müssen, so würde man, wollte man den Buchhändlern und Buchdruckern diese, den Cenforen als Entschädigung angewiesene Abgabe, wie eben der Vorschlag in der Beilage unter K. es will, abnchmen, die Staatscasse zu Gunsten eines Institutes belasten, dessen rechtmäßiges Bestehen der Verfassungsurkunde gegenüber
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder