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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.05.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1843-05-09
- Erscheinungsdatum
- 09.05.1843
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- Deutsch
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1345 38 1346 aber, daß die Staatsregierung hiervon nur selten Gebrauch nia-. chcn und den Ausweg ergreifen werde, solche Schriften nicht zu consisciren, sondern sic in das Ausland zurückzuscndcn. Eine Eonfiscation, wie nach tz. 5 k> gestattet ist, findet fast nirgends statt, und namentlich nicht in Rußland und Oesterreich, wo doch am meisten Bücher verboten werden. Die Confiscatio» in diesem Sinne ist ein Bcschwerdcpunkt, der ebenfalls in der bäurischen Kammer zu Erbitterungen Veranlassung gegeben hat, und auch dort hat man den Antrag gestellt, daß die Regierung die Confis- cation von im Auslande gedruckten Büchern nicht cintrcten lassen mbgc. Besonders bedenklich würde sie aus verschiedenen Grün den in Sachsen sein, und ich hoffe daher, daß unter allen Um ständen wenigstens nur in den äußersten Fällen eine solche Eon fiscation eintretcn mdgc. Kbnigl. Commissar I>. Schaarschmidt: Ich muß hier bei bemerken, daß die von dem geehrten Abgeordneten ausge sprochene Hoffnung schon, wie ihm selbst bekannt sein wird, bis jetzt so weit möglich realisirt worden ist. Präsident 0. Hasse: Es scheint, daß Niemand mehr Et was bei §. 5 b bemerken wolle, und ich werde sonach auf die Frage selbst übergehen können. Die Deputation hat zunächst darauf angetragen, den ersten Satz in tz. bk, anzunchmcn, vor- behältlich einer in ihrem Berichte angedeuteten unwesentlichen Abänderung der Eingangsworte, und ich frage daher die Kam mer : ob sie in der vorgeschlagenen Maße den ersten Satz der Z. 5 k> annimmt? — Einstimmig Ja. Präsident D- Hasse: Sodann hat uns die Deputation angcrathen, statt des 2. Satzes in §. 5 b, welcher so lautet: „Ein Recurs gegen diese Entscheidung ist unstatthaft," folgen den, im Bericht S. 682 ersichtlichen, zu wählen: „Wird das Letztere ausgesprochen, so steht dem Eigcnthümcr der hinweggc- nommenen Druckschrift hiergegen ein einmaliger Recurs zu, bei dessen Entscheidung das in §. 24 des gedachten Gesetzes vorge schriebene Verfahren zu beobachten ist." Der Herr Referent hat schon angegeben, worauf sich die Worte: „das Letztere" be ziehen und es wird sonach dieser Satz der Kammer verständlich sein. Ich frage daher: ob die Kammer den vorgcschlagcnen Satz statt des 2. Satzes in Z. 5b des Gesetzentwurfs annimmt? — Einstimmig Ja. Präsident 1>. Hasse: Nimmt die Kammer §. 5 b in die ser Maße an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. To dt: §. 6 des Entwurfs lautet: Für ccnsurfrcie Schriften, deren Confiscation verfügt wird, kann eine Entschädigung aus der Staatscaffe nicht gefordert werden- Bei Z. 6 ist eine Abänderung beliebt worden, die im neuen Entwürfe ausgedrückt worden ist und so lautet: 6. Für censnr freie Schriften, deren Confiscation ans diese Weise (§. 5 b) verfügt wird, kann eine Entschädigung ans der StaatScaffe nicht gefordert werden. ES bleibt jedoch der StaatSrcgierung Vorbehalten, in besonders dazu geeigneten Fällen, und wenn den: Verleger Gründe der Billigkeit zu Statten komme», von dieser Regel eine Ausnahme zu machen, und eine den Umstän- den angemessene Entschädigung auch für solche Schriften znzubilligen. Die Deputation sagt: §. 6 dürfte zwar aus den in den Motiven enthaltenen Gründen im Allgemeinen gleichfalls zu genehmigen svn. Es hat jedoch, wenn die Staatsregicrung »ach dem Schluffe der Motive in besonders gestalteten Fällen, die allerdings Such nach der Meinung der Deputation eintretcn können, selbst eine Entschädigung für sachgemäß erachtet, der Deputation nöthig geschienen, dies zu desto größerer Sicherheit lieber im Gesetze mit auszusprcchen, statt solches in den Moti ven, die nicht mit publicirt worden, zu vergraben. Hiernach hat die Deputation einen darauf abzwcckendcn Zu satz in Vorschlag gebracht, dem die Herren Rcgicrungscommiffa- ricn auch bcigctreten sind, daher denn nunmehr Z. 6 in der in der Beilage unter ä. enthaltenen Fassung zu genehmigen sein wird. Die Einschaltung der Worte „auf diese Weise (§. 5 b)" rechtfertigt sich durch das Gutachten zu tz. 5 b und durch die Annahme dieses Letzteren, wenn solche erfolgt. Präsident 0. Haasc: Die Deputation hat der Kammer vorgcschlagcn, statt der §. 6 des ursprünglichen Entwurfs die S. 693 unter 6 gegebene §. anzunchmcn, und die königl. Her ren Commiffaricn haben auch zu dieser neuen Fassung ihre Bei stimmung crthcilt. Ich frage daher die Kammer: ob sic §. 6 in der gegebenen Fassung annimnit? — Einstimmig Ja. Referent Abg. To dt: Die Deputation sagt weiter: War durch die Z. 6 des Gesetzentwurfs die Entschädigungs frage einmal angeregt, so glaubte die Deputation, dieselbe auch vollständig zur Erledigung bringen zu müssen, zumal da für dieselbe in der dermaligen Gesetzgebung keinerlei maßgebende und bestimmte Unterlage zu finden ist. Hat man aus Gründen der Billigkeit schon bei nicht censirten Schriften nicht alle und jede Entschädigung in Consiscationsfällen versagen können, so fordert die Gewährung einer Entschädigung bei censirten Schriften das Recht. Denn hat der Staat durch seine Or gane, die Sensoren, die Veröffentlichung einer Schrift durch den Druck gut geheißen, den Inhalt derselben als einem Gesetze nicht entgegcntrctcnd anerkannt, so muß er auch gehalten sein, dann, wenn dessenungeachtet noch aus besondern Gründen die Verbrei tung der Schrift für bedenklich erachtet wird, dem Eigcnthümcr j dcr letzter» den Nachthcil, den derselbe durch die nachträgliche 'Wegnahme erleidet, zu vergüten. Ist diese Frage an sich gar nicht zweifelhaft und hat die Ständevcrsammlung vom Jahre 1836—37 dieselbe als unzwei felhaft wirklich anerkannt, daher aber auch der Preßgcsetzentwurf vom Jahre 1840 j» Gemäßheit dieses Anerkenntnisses zweckent sprechende Bestimmungen ausgenommen gehabt, so ist dagegen die Frage: nach welchem Maßstabe die Entschädigung zu be stimmen sei? keineswegs bereits so entschieden. Denn da die Exemplare einer Druckschrift, welche weggenommen worden, meist noch unverkauft sind und der Beweis, daß sie würden verkauft worden sein, wenn sie nicht wcggenommcn worden wären, nicht geführt werden kann, auf der andern Seite aber auch durch die Wegnahme die Möglichkeit entzogen wird, den Vcrkauf^virklich auszuführen und den beabsichtigten Gewinn, der ohne Consisca- tion wenigstens hätte erlangt werden können, zu ziehen, so kann nur ein Mittelweg cingeschlagcn werden, der zwischen Mög lichkeit und Wirklichkeit, die hier nie völlig vereinigt und aus geglichen werden, die Waage hält. Wollte man die Entschädi gung nach dem Verkaufspreise aller vorhandenen Exemplare fcststcllcn, so würde man in einzelnen Fällen mehr gewähren, als der Eigenthümer o hn e Hinwegnahmc seiner Schrift erlangt hätte, wenn sie ihm auf dem Lager geblieben wäre. Auch würde eine solche Entschädigungsmodalität höchst wahrscheinlich auf die Verschärfung der Ccnsur nicht ohne nachthciligcn Einfluß blei ben, weil, wenn für weggcnommcnc ccnsirte Schriften alle mal volle Entschädigung gereicht werden sollte, nach Befinden zu Collisioncn zwischen Ccnsoren und Verlegern aufgcfordert werden könnte, oder, wenn man dies auch nicht annchmen will, doch eine größere Uebcrwachung der Ccnsur im Interesse der Staatscaffe wohl allenfalls eine Entschuldigung fände. Diese (S. 594 des vorige» Dcputationsberichtes noch wei ter ausgeführten) Gründe haben die Deputation bewogen, auf dasjenige zuzückzugchcn, was in dem Prcßgcsetzcntwurfc von l840 hierüber bestimmt und von der damaligen berichtcrstattcn- dcn Deputation dazu vorgcschlagcn war. Es ist im Wesentli chen in demjenigen enthalten, was S. 7 der Beilage unter als nunmehrigen Gesetzentwurf vorzcichnet. Da diese §-, wie eben die Aufnahme in die Beilage unter beweist, von der Staatsregierung genehmigt worden, dieselbe zudem die wörtliche Nachbildung des Gesetzentwurfs von 1840 mit den damaligen Deputationsvcrbesserungsvorschlägcn ist und ihr etwas veränderter Eingang durch die Stellung der §. in dem gegenwärtigen Gesetze, sowie durch die Aufnahme der tz. 5 6 gerechtfertigt wird, so rathet die'Deputation an, die §. 7 nach der Beilage unter unverändert anzunchmcn. §. 7 lautet: Wird dagegen in Gemäßheit einer dergleichen Entschei dung §. 5 k mit der CvnfiScatwn einer Schrift Verfahren , welche der hier- ländischcn Ccnsur unterlegen hat, oder zn deren Vertriebe ausdrücklich Er-
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