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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.05.1843
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- 1843-05-09
- Erscheinungsdatum
- 09.05.1843
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- Deutsch
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1343 38 1344 sem Rath folge, das Citat nicht paffe. Der Beschluß über jenen , Vorschlag mußte aber ousgcsctzt werden, bis über die Ablehnung > der gedachten §§. entschieden worden war. Diese Entscheidung j ist in der letzten Sitzung erfolgt und cs hat sich die Kammer den ^ Beschluß hinsichtlich jenes Citats, das nunmehr Wegfällen muß, j bei §.15 Vorbehalten. Um der Form zu genügen, frage ich! daher: ob die Kammer dieses Allegat: §§. 2 bis mit 5" in Wegfall gebracht haben will? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Lobt: §. 5 5 lautet: Sowohl vor als nach Ablauf der §. 3 bestimmten Frist können censnr-! freie Schriften, so wie überhaupt alle und jede im. Jn> ober Anölande ge druckte und erschienene Schriften jederzeit, insofern sich dazu Anlaß ergibt, ^ von ober» oder »ledern Verwaltungsbehörden mit Beschlag belegt, und ihr Vertrieb einstweilen untersagt werden. Es ist aber hierüber im geordneten Jnstanzenzuge sofort an das Ministerium des Innern zu berichten, und letz. tereS hat in einer nach den Vorschriften §. 18 des Gesetzes v, vom 30. Januar 1835, zu haltenden Collcgialsitzung zu entscheiden, ob daS Vertriebs- Verbot und die Beschlagnahme wieder anfzuhcben, oder in Wegnahme und Eonsiscation zu verwandeln soi. Ein NccurS gegen diese Entscheidung ist unstatthaft. Hierzu sagt die Deputation: Ein Mittel, den etwaigen Nachthcil von Schriften, die der Ecnsur nicht unterlegen haben, zu beseitigen, ist die einstweilige polizeiliche Beschlagnahme derselben oder nachhcrigc wirkliche Eonsiscation. Die Deputation hatte daher zum Ersatz der von ihr abgcworfenen §§. 2—5 auch eine auf die polizeiliche Beschlag nahme von ccnsurfrcicn Druckschriften bezügliche §. in Vorschlag gebracht, welche zugleich die Bestimmung enthält, daß darüber,!' ob eine wirkliche Eonsiscation von dergleichen Druckschriften be gründet gewesen sei, die Justizbehörde zu entscheiden habe. Damit, daß polizeiliche Beschlagnahme und Eonfiskalion von Druckschriften, und zwar auch von censirten, erfolgen könne, wa ren die Herren Rcgicrungscommiffarien sofort cinvcrstandcn, nur damit nicht, daß die Entscheidung über die Unterdrückung solcher Schriften an die Justizbehörden gewiesen werden solle, indem die selbe wegen der dabci hauptsächlich cinschlagendcn Verwaltungs rücksichten bis jetzt unbedingt den Verwaltungsbehörden zugestan- den habe und wegen dieser Verwaltuhgsrücksichtcn, die nur von den Verwaltungsbehörden selbst wahrgcnommcn werden konnten, mit dem Wirkungskreise der Justizbehörden unvereinbar sei. Da jedoch von den Herren Ncgierungscommissarien zugege ben ward, daß bei derartigen Büchcrconsiscationen auch recht liche Momente einschlügen, so ist von ihnen, um „Gewähr da für zu leisten," daß bei der Entscheidung darüber neben den Ver waltungsrücksichten auch diese rechtlichen Momente Beachtung fänden, das seit dem Jahre 1835 cingeführte Institut der soge nannten Administrativjustiz in Vorschlag gebracht und über die weitere Ausführung des Letztem Bestimmung in §. 5 5 getroffen worden. Nun hat zwar das Institut der durch das Gesetz vom 30. Januar 1835 unter v. in Sachsen ins Lebe» gerufenen Dermal- tungsjustiz bis jctzt keineswegs diejenige Anerkennung gefunden, die man sich davon versprochen hat. Auch ist im Grunde nicht abzusehen, was für Verwaltungsfragcn bei Bücherverboten und Beschlagnahme» Vorkommen sollten, über welche die Justizbehör den nicht eben so gut zu entscheiden befähigt sein sollten, da zu mal, wenn wirkliche „Verwaltungs rück sichten" zu nehmen sein sollten, dafür immer noch eine besondere Bestimmung in der weiter unten zu besprechenden §. 8 für nöthig erachtet wor den ist. Allein da auf diese Weise der Schutz des Eigcnthums an Geistes- und Kunstwerken wenigstens einigermaßen erhöht wird, wenn insonderheit der dabei von der Unterzeichneten Deputation gemachte Verbcffcrungsvorschlag Berücksichtigung findet, und zu dem in anderer Gestalt eine Vereinbarung über diese Frage nicht zu treffen war, so hat man sich entschlossen, die Annahme dieser §. im Allgemeinen zu bevorworten. Nur der Bestimmung derselben, daß ein Recurs gegen die von der in Gemäßheit des Gesetzes sub 0. zusammengesetzte» Collegialbehörde gefällte Entscheidung nicht statthaft sein solle, muß die Deputation ihren Beitritt unbedingt versagen, eines theils, weil eine solche Bestimmung von unserm allgemeinen Rechts- und Proceßsvsteme, nach welchem cinc wiederholte Erwä gung in verschiedenen Instanzen für unerläßlich gehalten wird, überhaupt zu sehr abweicht, andernthcils aber auch und ganz besonders, weil cs sich hierbei um cinc Eigcnlhumscntzichung handelt, und der Schutz des Eigcnthums in einem wohlgeordne ten Staate zu wichtig ist, als daß er der einmaligen und unab änderlichen Entscheidung einer, wenn auch nicht ganz ungemisch ten, Vcrwaltungsbehdldc, die Verwaltungsrück sichren zu neh men hat, überlassen werden könnte. Es kann daher nach der Ansicht der Deputation in §. 5 b. nicht blos §. 18 des Gesetzes s„I> v., wclclw also lautet: „Wenn cinc Vcrwaltungsstrcitigkcit im Wege des Rekur ses zuletzt an das betreffende Ministerium gelangt, so ist bei dem lchtern folgendermaßen zu verfahren: s) Der Vorstand des betreffenden Ministern und zwei bei demselben angcstellte Rätbe haben sich unter dem Vorsitze des erster» und unter Zuziehung zweier zu diesen Sachen fortdauernd dahin zu dcputircndcr Näthe der obern Justiz- stellcn zu einem Eollegio zu constituircn; d) die betreffende Sache ist in diesem Eollegio von einem Ministe,ialralhc vorzutragcn, und die Entscheidung derselben erfolgt nach Stimmenmehrheit; c) dem Vorstände des Ministern kommt nur bei Stimmen gleichheit die entscheidende Stimme zu; 3) in der; zufolge dcsj gefaßten Beschlusses auszufcrtigenden Verordnung ist ausdrücklich zu bemerken, daß das Ministe rium bei der Bcschlußnahnic in der in gegenwärtiger §. vor- gcschriebcnen Maße collcgialisch constituirt gewesen sei; s). dieses Verfahren ist jedoch nur dann erforderlich, wenn auf cingclegtcn Recurs cinc hauptsächliche Entscheidung zu geben ist; interlocutoriscke Resolutionen bedürfen dieser col- legialischen Bcrathung nicht. angczogcn werden, sondern cs muß zugleich auch §. 24 Platz er greifen, die bestimmt, daß auf einen Recurs gegen die Entschei dung dcr Ministcrialbehörde noch ein dritter dcputirtcr Rath aus einem Hökern Justizcollegio zuzuzichcn, und einer dieser drei dc- putirten Räthe zum Referenten zu bestellen sei. Demgemäß schlägt nun die Deputation vor: die Worte: „Ein Recurs gegcn diese Entscheidung ist un statthaft" aus §.55 in Wegfall zu bringen, dafür aber folgenden Satz aufzunehmen: „Wird das Letztere ausgesprochen, so steht dem Eigcnthü- mer dcr hinwcggcnommcncn Druckschrift hiergegen ein ein maliger Recurs zu, bei dessen Entscheidung das in §. 2-k des gedachten Gesetzes vorgeschriebene Verfahren zu beob achten ist." Auch muß, wenn das Dcputationsgutachtcn bci §§. 2—5 Annahme findet, als eine Folge davon der Eingang dcr §§. 5 5 etwas abgeändcrt werden, was nach Ansicht der Deputation in folgender Weise zu bewükcn sein möchte: „Es können sowohl censurfreie, als überhaupt alle re." Met diesen Abänderungen aber wird die §.55 nunmehr zur Annahme empfohlen. Präsident H. Haase: Ich erwarte, ob Jemand in Bezug auf die vorliegende Paragraphc Etwas zu bemerken hat. Abg. Brockhaus: Ich kann mein Bedenken gegen §. 5 b, wie sie von dcr Staateregicrung vorgcschlagen worden ist, nicht ganz unterdrücken. Wenn ick, trotzdem mit dcr Deputation da für stimmen werde, so geschieht dies in der Ucberzcugung, daß in anderer Weise eine Vereinbarung über diesen Punkt nicht zu treffen gewesen ist, und daß wir in dieser Beziehung dcr Staats- rcgierung nachgcben müssen. An sich kann ich §.55 nicht zweck mäßig finde», denn dcr Schutz, welcher durch die Administrativ justiz gewährt werden soll, scheint mir nicht völlig ausreichend zu sein. In einer wirksamen, Weise dürfte er auch hier durch die Justizbehörden stattfinden. Das Interesse dcr Verwaltung und Derwaltungsrücksichlen werden bei Fassung einer Admini- stralivjustizentscheidung immer von überwiegendem Einflüsse sein. Besonders bedenklich ist die dcr Verwaltung zuzugcstehende Eon siscation auch der im Auslande erschienenen Schriften. Ich hoffe
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