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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.05.1843
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- 1843-05-09
- Erscheinungsdatum
- 09.05.1843
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- Deutsch
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1367 38 1368 Präsident st. Hasse: Es scheint, daß Niemand weiter über den Antrag 2 sprechen will. Es hat die Deputation S. 688 angetragen: „die Kammer wolle im Verein mit der ersten die Staatsregicrung ersuchen, daß sie, wenn der unter I gestellte Antrag nicht bis zum nächsten Landtage ein entsprechendes Re sultat geliefert har, die Beschränkung des Preßzwanges wenig stens insoweit cintreten lasse, als die Bundesgcsetze dies zulasten, daher in einem nacbträglich zu bearbeitenden und in der nächsten Ständcversammlung vorzulegenden Gesetzentwürfe I) über die Aufhebung der Censur bei Besprechung innerer Angelegenheiten, 2) über Aufhebung der Concessionen auf Widerruf für Zeitschrif ten und Tagesblätter, und endlich 3) über Verweisung aller die Presse betreffenden Angelegenheiten, insoweit sie nicht die Aus übung der dann noch bestehenden Censur angehen, an die Justiz behörden Bestimmungen treffe. Staatsministcr Nostitz und Jänckendorf: Ganz abge sehen davon, daß cs doch in der That nicht erwünscht sein konnte, das jetzige Gesetz, sofern es zu Stande kömmt, bei dem künfti gen Landtage schon wieder wesentlich zu modificiren, so kann sich auch die Regierung mit den unter 1,2, 3 gestellten Anträgen, welche gewissermaßen das Material dieses Gesetzes ausmachen würden, nicht cinverstchcn. Referent Abg. To dt: Ich kann darauf Etwas nicht er- wiedern, weil cs nur eine Erklärung ist, und Gründe nicht an gegeben worden sind, warum den Anträge nicht könne entspro chen werden. Präsident st. Haasc: Ich werde zur Fragestellung über gehen und frage die Kammer: ob sie den von mir vorgelesenen und von der Deputation empfohlenen Antrag stelle wolle, jedoch zur Zeit mit Wegfall der darin mit 2 und 3 bczeichneten Sätze und vorbchältlich der Abstimmung über diese beiden Sätze? — Wird gegen 2 Stimmen bejaht. Präsident 0. Haasc: Ich gehe nun über zur Fragstellung über den Satz 2 des Antrags ll, welcher die Aufhebung der Concessionen auf Widerruf für Zeitschriften und Tageblätter zum Gegenstand hat, und frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unter 2 zu dem ihrigen macht? — Wird gegen 14 Stimmen angenommen. Präsident II. Haase: Ich schreite zur dritten Frage: ob die Kammer den Antrag der Deputation unter II. 3, welcher die Verweisung aller die Presse betreffenden Angelegenheiten, in soweit sic nicht die Ausübung der dann noch bestehenden Censur angehen, an die Justizbehörden — zum Gegenstände hat, zu dem ihrigen macht? — Wird gegen 8 Stimmen angenommen. Präsident v. Haase: Sonach ist der Antrag unter II. in seiner Gesammtheit angenommen. Was nun den III. Antrag an langt, so ist derselbe: „Die Kammer wolle rm Verein mit der ersten Kammer die Statsregierung ersuchen, in die zu dem gegenwär tigen Gesetze zu erlassende Ausführungsverordnung auch den noch gültigen und anwendbaren Inhalt der neuesten prcßpolizeilichen Verordnungen vom 13. October 1836, vom 20. Dccember 1838 und vom II. März 1841 mit aufzunehmcn, und diese drei Ver ordnungen selbst sodann aufzuhxbcn, die Zusammenstellung der selben aber dergestalt zu beschleunigen, daß die neue Verordnung noch der dermaligcn Ständevcrsammlung mitgetheilt werden kann, hierbei auch die darin aufzunehmendcn Strafbestimmungen einer Revision zu unterwerfen und der Ständcversammlung, sei es bei Mitthcilung der gedachten Ausführungsverordnung, oder durch Vorlegung eines darauf bezweckenden Nachtrags zu dem dermaligen Gesetzentwürfe, zur Erklärung vorzulegcn." Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Ich muß mir in Bezug auf diesen Antrag eine Acußcrung erlauben. Ich will einmal davon absehen, daß Ausführungsverordnungen an sich der ständischen Cognition nicht unterliegen. Bei dem ersten Willen würde cs aber unmöglich sein, diese Ausführungsverord nung noch der gegenwärtigen Ständevcrsammlung vorzulcgen. Denken wir uns den Gang, den die Berathung des Gesetzent wurfs noch zu nehmen hat. Gelangt derselbe an die erste Kam mer, so wird er dort zunächst durch eine Deputation zu begut achten und nachmals in der jenseitigen Kammer zu berathen sein, Gewiß erfordert dies, selbst bei der größten Beschleunigung, doch mindestens einige Wochen Zeit. Eine völlige Uebereinstim- mung der Beschlüsse beider Kammern ist wohl kaum vvrauszu- setzen. Sonach würde später ein Vereinigungsverfahren eintreten. Werden diese Stadien der Berathung des Gesetzes durchlaufen, so mochte wohl das Ende des Landtags herankommen. Eine Ausführungsverordnung kann unmöglich eher bearbeitet werden, als bis das Gesetz in seiner definitiven Redaktion vorlicgt. Es kommt hierzu , daß. die Bearbeitung dieser Ausführungsverord nung voraussetzen würde, an Ort und Stelle, i» Leipzig, ver schiedene Vorerörterungcn anzustellen. Fasse ich dies Alles zu sammen, so gelange ich zu der Ueberzeugung, daß es der Regie rung schon deshalb kaum möglich sein möchte, noch in Zeiten der Kammer die Ausführungsverordnung vorzulegen. Abg. Clauß: Ich habe scbon vorher erwähnt, daß ich meine Ansicht — nämlich mein Bedenken gegen diesen Schluß- antrag zur Vorlage der Kammer Vorträgen wollte. Weniger darauf hinweisend, daß in Folge von Andeutungen in der ersten Kammer und dort gefaßten Beschlusses zu erwarten stehen dürfte, daß eine oder die andere Gesctzcsvorlage an diesem Land tage nicht mehr zur Verabschiedung kommen möchte, wollte ich wesentlich erinnern, daß es mir wichtig erschient, zuvörderst das Zustandekommen dieses Gesetzes überhaupt abzuwarten. Dann werden wir darüber uns vergewissert haben, welche d r i n g e ir den und an diesem Landtage noch ausführbar erscheinenden An träge mit Erfolg und als bestimmter Ausdruck der diesseitigen Kammcransicht an die Regierung gebracht werden können. Nach der Erklärung der hohen Staatsregicrung werden wir jetzt uns sagen müssen, daß einerseits der Antrag nicht genehmigt werden dürfte, und können uns außerdem präjudiciren, wenn wir nicht mit der Beschlußfassung noch warten, weil wir das übrigbleibcndc wahrhafte Bedürfniß in der Sache noch nicht vollständig zu übersehen vermögen. Referent Abg. To dt: Auf das Letzte, was der Abgeordnete Clauß erwähnt hat, mache ich bemerklich, daß dadurch ei» Ver fahren vorgeschlagen wird, welches zeither während -t Landtage nicht gewöhnlich gewesen ist. Nämlich bis jetzt ist es so gehalten worden, daß man, wenn man Anträge zu stellen hatte, dies so gleich that, wenn das Gesetz zum ersten Male, nicht aber erst, wenn es zum zweiten oder dritten Male in der Kammer berathen wurde. Dieser Grund dürfte also nicht gegen die Deputation und nicht dafür sprechen, daß man warte» soll, bis die zweite Kammer über den vorliegenden Gesetzentwurf Beschluß gefaßt habe. Was die Einwendung anlangt, die der Herr Staatsmini ster gegen das Dcputationsgutachten ausgestellt hat, so glaube ich, die Unmöglichkeit, eine Verordnung noch vorzulcgen, ist nicht da. Die Deputation hat ihr Hauptaugenmerk darauf gerichtet, nicht sowohl, um vielleicht einige Bestimmungen, die der wirklichen Ausführungsverordnung angchören, zu erfahren, als vielmehr eine Zusammenstellung der alten noch bestehenden Bestimmungen zu erlangen. Diese schon jetzt zu fertigen, kann nicht schwer fallen, da damit die künftige Ausführungsverordnung nicht im Minde sten zusammenhängt. Es lassen sich die Bestimmungen von 1836, 1838 .und 1841, insoweit sie noch gelten werden, jedenfalls jetzt schon hcrausfinden, und sollte es auch einige geben, welche nur eventuell ausgenommen werden könnten, je nachdem der Beschluß der ersten Kammer sich so oder anders gestaltet, so würde dies wohl keine große Mühe verursachen. Es kann eine derartige Zu sammenstellung also immerhin schon jetzt vorgenommcn werden, und die Erörterungen, welche für eine Äusführungsordnung nö- thig sein könnten, können gleichfalls schon jetzt eingcleitct, und deren Resultat vielleicht am Schluffe des Landtags, da ohnehin eine eigentliche Beistimmung oder Erklärung der Ständcversamm lung dabei nicht in Anspruch genommen wird noch vorgelegt werden. Staatsministcr Nostitz und Jänckendorf: Ich habe darauf zu crwiedcrn, daß sich mein Bedenken nicht bloß auf die Unmöglichkeit der Vorlegung der Ausführungsverordnung grün dete, sondern ich habe gleich im Eingänge meiner Rede gesagt, daß Seiten der Negierung eine Verpflichtung zur Vorlegung ei ner Ausführungsverordnung überhaupt nicht anzuerkennen sei.
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