Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
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- 1843-05-09
- Erscheinungsdatum
- 09.05.1843
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1843
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1365 38 1366 Durch die bei den einzelnen des Gesetzes beantragten Abänderungen und durch die gegenwärtigen allgemeinen Schluß anträge dürste nun demjenigen, was in den oben kurz angezeig- ken zehn Petitionen gewünscht worden ist, soweit dies nach Lage der Sache, möglich war, zur Gnüge entsprochen sein. Für den Fall also, daß die Kammer den Vorschlägen der Deputation allenthalben beitritt, würde schließlich noch auszusprechen sein, daß man die bemerkten Petitionen durch die gefaßten Beschlüsse für erledigt halte, jedoch die crstern, da sic Anträge hervorgerufen haben, noch mit an die erste Kammer abgeben wolle. Präsident v. Haase: Es würde nun zunächst über den zweiten Antrag zu sprechen sein. Abg. Clauß (aus Chemnitz): Der Herr Präsident be stimmt, daß zunächst nur über den Antrag unter II. zu spre chen ist, daher würde ich mir über den dritten später noch einige Worte Vorbehalten. Ich beschränke mich auf die Bezeichnung II., I., „betreffend die Aufhebung der Censur bei Besprechung innerer Angelegenheiten," dem werde ich nicht entgegentreten; denn es ist die verbreitete Besprechung der innecn Angelegcnhei- cn durch die Vervielfältigung der P.esse einer der wichtigsten Hebel des constiiutionellen Lebens; diese Besprechung der inner» Angelegenheiten ist eine unabweisliche Bedingung des zeitgemä ßen Fortschrittes in jedem civilisirten Staate. Von einer con- stitutionellen Regierung aber, die sich bewußt ist, die Bahn ver fassungsmäßiger Pflichten und Rechte nicht verlassen zu wollen, darf man in dieser Beziehung ein würdiges Gebühren mit der Presse erwarten. Bei diesem Anträge geben mir einige Aeuße- rungen, die bei der Bcrathung des vorliegenden Gesetzentwurfes sich haben vernehmen lassen, die Veranlassung, zu erklären, daß ich dcr sächsischen Regierung meine Anerkennung widme, indem sie innere Angelegenheiten in unabhängiger Weise vervielfältigt durch Druckschriften aller Art und nach jeder Richtung hin be sprechen läßt. Ich beweise dies dadurch, daß Sensoren, welche freimüthige Acußerungen nicht vertilgen, in dauernder Anstellung sich erhalten und selbst über Zurechtweisungen sich nicht beschweren- Abg. Leuner: Ich bin ganz mit dem einverstanden, was die geehrte Deputation hier gesagt hat. Ich wollte mir aber erlauben, in Bezug auf künftige Verfügungen wegen der Presse Etwas zu bemerken. Es gibt nämlich Nedactoren von Tagcs- blättern, die zu Gunsten des freien Wortes fortwährend decla- miren, die aber Berichtigungen von Aufsätzen, welche darin stan den , nicht berücksichtigen, wenn sie den Ansichten der Redacrion widersprechen. Dies beeinträchtigt die erlaubte Freiheit des Wortes, und meiner Meinung »ach ist cs wahre Ungerechtigkeit. Mir selbst liegt ein Exempel vor, das Ihnen lehren wird, wie sich solche Herolde dcr freien Rede benehmen, wenn Etwas zur Berichtigung vorkommt, was nicht in ihren Kram paßt. In den sogenannten „Sächsischen Vatcrlandsblättern", einem Ta- gcblatte, das sich häufig in hämischen Seitenhieben ergeht, be fand sich in Sir. 134 des vorigen Jahres cin Aufsatz, „ Gewerb liches" überschrieben, worin dcr sächsische Deputirte bei dem Zollvereine in Stuttgart übel angesehen ward. Ich hielt mich in einer bcsondcrn Beziehung verpflichtet, eine kurze Berichtigung einzusenden. Dies geschah unterm 12. November. Es erschien indeß nichts im Blatte, darauf aber in der leipziger Zeitung un term 26. November eine scharfe Rüge gegen jenen Aufsatz von No. 134. Ich konnte wohl begreifen, daß die Redaction nun nicht gern daran gehen mochte, meine Berichtigung cinzurücken, und erbat und erhielt sie mit einer Bemerkung zurück, womit die Redaction sagte, daß sie wegen überhäufter Materialien nicht hätte dazu kommen können, jene Sache cinzurücken, aber in Folge einer Rüge in der leipziger Zeitung so gestellt worden wäre, daß sie es jetzt ganz unthunlich fände. Das Material, was sich so angehäuft halte für diese Säch sischen Vatcrlandsblättcr, be wies sich hernach in den Blättern vom 22. bis zum 26. Novem ber meist als Gelehrtenzänkercien aus Breslau und Königsberg. Es liegt nicht in meiner Absicht, über das Verfahren der Re daktion jenes Parteiblattes etwas Weiteres zu bemerken, aber ich möchte doch der Regierung gegenüber den Wunsch aussprcchcn, der Erfolg der jetzigen Beschlüsse möge sein, welcher er wolle, daß sie Redactioncn von Tageblättern bescheiden lasse, daß diese Berichtigungen berücksichtigen möchten, und dann das Publicum in Kcnntniß setzen lasse, wohin es, wenn cs nicht geschieht, zu rccurrircn hat. Staatsminister Nostitz und Iänkcndorf: Es: besteht bereits eine allgemeine Anordnung, welche dem Wunsche des Ab geordneten, wie mir scheint, entspricht. Denn es ist §- öS der Verordnung vom 13. Oct. 1836 bestimmt: „Die Herausgeber von Zeitschriften sind verbunden, von Behörden oder Privatper sonen Berichtigungen gegen sie gerichteter Artikel derselben Zeit schrift aufzunehmen." Es würde nur darauf angekommcn sein, daß der Abg. Beschwerde geführt hätte über die Redaktion, so würde eine spccielle Anweisung mit Beziehung auf diese Bestim mung erfolgt sein. Abg. Leuner: Darf ich wohl fragen, wohin man in die sem Falle zunächst zu recurriren habe? Staatsminister Nostitz und Iänkcndorf: An die Kreisdirection. Referent Abg. To dt: Ich habe darauf wenig zu bemer ken. Für's Erste hat die Prcßpolizeiverordnunz dafür schon Sorge getragen, was der Herr Abgeordnete wünscht. Es existirr eine Bestimmung, welche Schutz gegen falsche Angaben gewährt; es ist in der Polizeiverordnung auch der Instanzenzug bestimmt, es ist der gewöhnliche in Verwaltungsachcn, welcher dem Abg. wohl bekannt sein wird- Mir scheint es aber, daß der Fall, welchen der Abg. angeführt hat, gar nicht unter die Prcßpolizei- verordnung zu subsumiren ist. Eine Berichtigung ist von einer Redaclion nur dann aufzunehmen, wenn sie den Einsender selbst persönlich betroffen bat. Nun schien mir aber, als wäre der Aufsatz, den der Abgeordnete angezogen hat, ein allgemeiner gewesen und hätte nur den Ansichten, welche dcr Abg. über den darin verhandelten Gegenstand hatte, nicht entsprochen. Auf diesen Fall kann aber die Preßpolizeiverorlmung unmöglich An wendung leiden. Berichtigungen können sich blos aus Perso nen beziehen, auf Ansichten aber unmöglich. Abg. Leuner: Da muß ich gestehen, daß ich das Gesetz nicht so verstand, daß blos Persönlichkeit berücksichtigt werden dürfe und daß verletzte Interessen keine Berücksichtigung zu er halten brauchen. Referent Abg. Lobt: Es muß den Nedactoren freisichcn, dergleichen aufzunehmen, aber gezwungen werden können sie nicht, Es würde dies das Verlangen enthalten, daß sic ihre ganze Ten denz aufgeben sollten, wozu Niemand ein Recht hat- Abg. Brockhaus: Ich stimme dem, was der Herr Refe rent erwähnt hat, vollkommen bei; der vom Abg. Leuner an geführte Fall scheint mir in keiner Wcise unter das Gesetz zu gehören, wie der Herr Staatsminister annimmt. Die Bestim mung ist an sich sehr angemessen, daß diejenigen, die direct ver letzt worden sind, sich bei der Redaktion beschweren können und deren Reklamationen zu beachten sind; aber es ist nicht zu ge statten, daß Jeder sich für bethciligt halten kann. Es würde unmöglich sein, eine Zeitschrift herauszugeben, wenn Jeder das Recht haben sollte, die Redaction mit Erwiederungen auf Arti kel, die ihm nicht zusagen, zu behelligen. Der angeführte Fall scheint mir Nichts zu enthalten, was eine Abänderung des Ge setzes nöthig machte. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Ich habe mich durchaus enthalten, darüber mich zu äußern, ob der vom Abg. Leuner erwähnte Fall unter diejenigen gehört, welche die Verordnung meint. Diese bezieht sich allerdings nur darauf, daß Herausgeber von Zeitschriften verbunden sind, Artikel von Behörden oder Privatpersonen insoweit sie gegen sie selbst gerichtet sind, in ihre Zeitschrift auszunehmcn. Abg. Jani: Indem ich mich dem anschließe, was dcr Abg. Clauß gesagt hat, und da auch meine Ansicht die ist, daß die Presse Inj Besprechung dcr inncrn Angelegenheiten möglichst von der Cinsur befreit werde, wogegen ich mich mit den Anträgen unler 2 und 3 so unbedingt nicht vereinigen könnte, so will ich darauf anlragcn, daß eine Trennung der Fragstellung in 3 Un- lerabth ilungcn cintreten möchte.
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