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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.05.1843
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.05.1843
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- Deutsch
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1303 38 1364 putation ausführlich motivirt hat. Mich meinerseits hat die Er- ^ klärung , welche der Herr Minister in Bezug auf die künftige > Gewährung unseres Antrags abgegeben hat, nur schmerzlich be rührt; denn wir sollten durch diese Erklärung von der Stellung des Antrags ganz abgehaltcn werden. Ich kann aber der Kam mer nur anrathcn, daß sie dem Gutachten der Deputation, wie sic es in Bezug auf die früher» Vorschläge gethan hat, auch hierin beitrcten möge. Es bedarf keiner Motivirung dieses An trags mehr, da er weiter Nichts enthält, als daß darauf hin- gewirkt werde, ein zugcsagtes Recht zu verwirklichen. Schmerz lich berührt hat mich die Erklärung des Herrn Ministers, aber ich kann derselben eine unbedingte Richtigkeit nicht zugcstehen- Ich kann mir nicht denken, daß von einem Anträge, wie wir ihn beabsichtigen, bei der Bundesversammlung kein Erfolg zu er warten sein sollte; ich kann es mir schon aus dem Grunde nicht denken, weil die Bundesversammlung aus Mitgliedern besteht, welche zum größten Theile constitutivnellen Staaten angehören, in deren Vcrfassungsurkundcn die nämliche Bestimmung ausge nommen ist, wie in der unsrigcn, weil also ein großer Theil der Mitglieder dieselbe Verpflichtung zu erfüllen hat, welche Seiten unsrer Regierung zu erfüllen ist. Ich kann es mir zweitens aus dem Grunde nicht denken, weil ich mir nicht denken kann, daß der hohe deutsche Bund ein gegebenes Versprechen nicht werde halten wollen. Muß ein gegebenes Versprechen schon von jeder Privatperson gehalten werden und gibt cs, wenn cs nicht gehalten wird, Rechtsmittel, um wie vielwcniger kann eine so hoch stehende Corporation sich entbrechen, ein Versprechen zu erfüllen, das öffentlich ausgesprochen und urkundlich niedergelcgt worden ist! 28 Jahre sind, wie ich bereits früher angedcutct habe, ver flossen , ohne daß uns das Versprochene erfüllt worden ist. Wa rum sollen wir nach einem Verlauf von 28 Jahren nicht das Recht haben, an das Versprechen zu erinnern, nicht erwarten, daß unser Antrag einen Erfolg haben, also daß das Versprechen erfüllt werde. Zeit dazu wird es, und ich bitte, meine Herren, dringend: Nehmen Sie unfern Antrag an. Präsident 0. Haase: Der von der Deputation der Kam mer empfohlene Antrag unter I- befindet sich S. 688 und geht dahin: „Im Vereine mit der ersten Kammer an die hohe Staatsrcgicrung ein Gesuch des Inhalts zu richten: Dieselbe wolle durch ihren Gesandten am Bundestage auf nunmehrige Aufhebung der in Bezug auf die Presse erlassenen provisorischen bundcsgcsehlichcn Bestimmungen und alsbaldige Verwirklichung des Art. XVIII. der Bundcsacte unter 6, die Freiheit dc.r Presse betreffend, hinzuwirkcn bemüht sein." Will die Kammer diesen Antrag stellen? — Wird gegen 4 Stimmen (v. Oppel, Jani, v. Sahr, v. d- Planitz) angenommen. Präsident v. Haase: Ich habe zu bemerken, daß wir bei tz. 1 einen Antrag gestellt haben des Inhalts: „Die hohe Staats regierung wolle, so lange der am Schluffe dieses Berichts ent haltene allgemeine Antrag unter k. zu einem entsprechenden Re sultate noch nicht geführt hat, eine erläuternde Bestimmung der Worte: ,, in Heften oder Abtheilungen " auf bundcsgcsrtzlichem Wege herbcizuführcn bemüht sein, inmittclst aber auf administra tivem Wege alle diejenigen heftweisc erscheinenden Druckschriften unter 20 Bogen, welche nur Theile umfänglicherer Werke über 20 Druckbogen sind, wenn nicht erhebliche Bedenken vorliegen, von der Ccnsur entbinden." Meine Herren! die Voraussetzung, unter welcher damals die Kammer diesen Antrag gestellt, und der Vorbehalt, den ich deshalb ausgesprochen, haben sich durch die Annahme des Antrags I. nunmehr erledigt. Es wird daher die Kammer darin einverstanden sein , daß nun der S. 670 ersichtliche und von der Kammer gestellte Antrag unbedingt und unverändert an die hohe Staatsrcgicrung gebracht werde. — Es wird von Nie mand dagegen etwas bemerkt. Referent Abg. To dt; Im Deputationsberichte heißt es weiter: So sehr es nun zwar zu wünschen ist, daß hierauf ein er freuliches Resultat recht bald erlangt werden möge, so wenig läßt sich der Zeitpunkt, wenn solches geschehen werde, mit Si cherheit im Voraus bestimmen. Die Deputation hat daher'' einerseits von der Ucberzcugung, daß der von ihr zur Annahme vorgeschlagenc Gesetzentwurf noch nicht diejenige freie Bewegung der Presse vollständig gewährt, die unter Berücksichtigung selbst der dcrmaligcn Bundcsgcsetze möglich wäre, andererseits von dem Wunsche beseelt, daß das, was möglich ist, schleunigst verwirk licht werden möge, an den obigen ersten Antrag einen zweiten zu knüpfen sich veranlaßt gesehen, der dahin gerichtet ist: II. die Kammer wolle im Verein mit der ersten die Staats regierung ersuchen, daß sie, wenn der unter I. gestellte Antrag nicht bis zum nächsten Landtage ein entsprechen des Resultat geliefert hat, die Beschränkung des Preß- zwanges wenigstens insoweit einlreten lasse, als die Bun- dcsgesctze dies zulassen, daher in einem nachträglich zu bearbeitenden und der nächsten Ständeversammlung vor zulegenden Gesetzentwürfe 1) über die Aufhebung der Ccnsur bei Besprechung innerer Angelegenheiten, 2) über Aufhebung der Concessionen auf Widcruf für Zeitschriften und Tagesblätter, und endlich 3) über die Verweisung aller die Presse betreffenden Angelegenheiten, insoweit sie nicht die Ausübung der dann noch bestehenden Censur angehen, an die Justizbehörden Bestimmungen treffe. Endlich hat die Deputation bei Prüfung der in gegenwär tigem Berichte besprochenen Gesetzvorlage und sonst wahrzuneh- mcn gehabt, daß unsere dcrmalige Gesetzgebung über die Preß- angelegenheilcn, da^sie das, was in dieser Beziehung Rechtens sein soll, zerstreut 1M> ohne Zusammenhang aufstellc, auch die einzelnen Verordnungen zum Theil einander sich aufhcben, den Gebrauch und die Anwendung der wirklich gültigen Bestim mungen sehr erschwert. Wenn nun durch das gegenwärtige Gesetz wieder Abänderung eintreten und zu dem letzter» ohnc- bin eine Ausführungsverordnung erlassen werden soll, so würde es zweckmäßig sein, die letztere so zu fassen, daß darin die noch bestehenden Vorschriften der neuesten drei prcßpolizcilichen Ver ordnungen mit enthalten wären, diese letzter» selbst aber sodann aufgehoben würden. Zugleich wäre dies jedenfalls ein geeigne ter Zeitpunkt, die durch jene Verordnungen aufgestellten Stra fen einer nochmaligen Revision zu unterwerfen und auf passende Weise zusammenzustellcn, zumal da sie zugleich Anwendung lei den werden auf Uebcrtrctung des neuen Gesetzes. Wünschens wert!) ist es aber, daß diese Ausführungsverordnung baldmög lichst entworfen und noch der dcrmaligcn Ständcversammlung beziehentlich zur Kenntnisnahme und Erklärung mitgcthcilt werde, eincsthcils damit nicht, wie cs bei der Verordnung vom 13. October 1836 der Fall war, Bestimmungen in dieselbe aus genommen werden, die dem Bereich des Gesetzes angehörcn, andernthcils auch in Berücksichtigung der darin enthaltenen und sogar auf das zu erlassende neue Gesetz mit anwendbaren Stra fen, obwohl cs vielleicht zweckmäßiger gewesen wäre, diese letz teren dem gegenwärtigen Gesetze selbst mit einzuverlcibcn. Hier durch wird sich dann der fernerwcite Antrag rechtfertigen, den die Deputation zur Annahme verschlägt: III. die Kammer wolle im Verein mit der ersten Kammer die Staatsregierung ersuchen, in die zu dem gegenwär tigen Gesetze zu erlassende Ausführungsverordnung auch den noch gültigen und anwendbaren Inhalt der neue sten preßpolizeilichcn Verordnungen vom 13. October 1836, vom 20. Decembcr 1838 und vom ll. März 1841 mit aufzunchmen und diese drei Verordnungen selbst sodann aufzudebcn, die Zusammenstellung dersel ben aber dergestalt zu beschleunigen, daß die neue Verordnung noch der dcrmaligcn Ständeversammlung mitgelhcilt werden kann, hierbei auch die darin aufzu nehmenden Strafbestimmungen einer Revision zu unter werfen und der Ständcversammlung, sei es bei Mit theilung der gedachten Ausführungsverordnung, oder durch Vorlegung eines darauf abzweckendcn Nachtrags zu dem dermaligen Gesetzentwürfe, zur Erklärung vor- zulegcn.
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