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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.05.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1843-05-09
- Erscheinungsdatum
- 09.05.1843
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- Deutsch
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1355 38 1356 Vorgesetzten Behörde dergleichen Gebühren noch nicht gezahlt er kalten, woran ich aber vielleicht selbst Schuld bin; denn ich er innere mich allerdings, daß ich vor einigen Jahren einmal ge fragt wurde, was ich wohl jährlich mit dem Cenfurgcwcrbc ver diene? Ich habe damals der hohen Krcisdirection angczeigt, daß ick für meine Person stets Bedenken getragen hätte, für solche Arbeiten den Buchdruckern Etwas abzuverlangen, und dabei hat cs sei» Bewenden gehabt. König!. Commiffar I). Schaarschmidt: Dies ist auch ganz in der Ordnung; den» der geehrte Abgeordnete ist nur Localccnsor, also für Schriften, bei denen kein Ccnsurschein aus gestellt wird. Censurgcbührcn aber werden vom Censurcollegio nur für Schriften erhoben, für welche Ccnsurscheinc ausgestellt werden, die also dem Censurcollegio vorliegen. Der Localccnsor erhält seine Gebühren, wenn er nicht so großmüthig, wie der geehrte Abgeordnete ist, von dem Buchdrucker selbst. Abg. v. Thielau: Ich muß eine Anfrage an die geehrte Deputation richten, ob sie sich nämlich nicht von der hohen Staatsrcgierung irgend eine Notiz hat geben lassen über die Höhe dieser Censurgcbührcn. Der Abg. Tzschucke hat schon dar auf hingcdcutct, daß die Regierung doch wohl einen Ucberschlag diesfalls gemacht habe, um die Höhe der für die Staatscasse ent stehenden Kosten zu berechnen. Referent Abg. Todt: Die Deputation war nicht in der Lage, sich darüber Auskunft zu erbitten; denn sie wollte für die Censur gar Nichts bewilligen, folglich konnte cs ihr ganz gleich sein, ob dieser Aufwand so oder so viel betrage. Doch erinnere ich mich noch aus der Gesetzvorlage vom Jahre 1840 her, daß damals die Summe von 6000 Thalcrn in Aussicht ge stellt war. Staatsminister Nostitz und Jänckcndorf: Eine solche Summe wurde allerdings als Erfordcrniß damals in Aussicht gestellt, einschließlich jedoch der 3500 Thaler, die bereits für Prcßpolizei auf dem Budjct stehen. Die früheren Erörterungen haben aber allerdings ein bestimmtes Anhalten nicht gewährt, und ob die Summe von 6000 Thalern die entsprechende sein würde, läßt sich nicht mit völliger Bestimmtheit behaupten, um so weniger, wenn Ccnsurfreiheit in Bezug auf Schriften über 20 Druckbogen eintritt, und nur fakultative Censur künftig rück sichtlick derselben stattfindcn soll. Indessen könnten doch wohl 3000 Thlr. aus der Uebernahmc dieser Gebühren für die Staats- cassc an Aufwand entstehen. Abg. v. Thielau: Ich möchte doch wissen, was man ab- lchnt, wenn man den Antrag der Regierung nicht annimmt. Ich allerdings werde für die Deputation stimmen, und zwar aus den Gründen, die der Herr Referent angeführt hat. Indessen habe ich über den Antrag, den der Abg. Püschel gestellt hat, noch einige Bemerkungen zu machen. Ich bin nämlich für den An trag, welchen der Abgeordnete gestellt hat, und namentlich aus den Gründen, welche der geehrte Abg. Tzschucke zur Unterstützung der Meinung der hohen Staatsrcgierung angeführt hat, muß ich umsomehr gegen die bestehende Einrichtung mich erklären. Ich halte dafür, daß die Wahl von Censorcn Seiten der Stadt- räthc ganz falsch ist. Sic sollen auf keine Weise anders ange stellt werden, als lediglich von der Regierung, und ich finde kei nen andern Grund, als diesen, daß die Localccnsoren nicht von der Regierung angcstellt werden, aus dem ich mir erklären könnte, warum der von mir gestellte, von der Kammer ange nommene Antrag, daß Schriftsteller, deren Werke von der Cen sur avprobirt worden und das Imprimatur erhielten, nicht noch bestraft werden sollen , vom hohen Ministcrio bekämpft worden, und zwar als eine Sache, die weder in der Bundesgesctzgcbung liege, noch überhaupt denkbar sei, weil man, wie der Justizmi- nister meinte, kein Verbrechen hegünstigen dürfe. Daß allerdings die Gesetzgebung nähere Bestimmungen darüber treffen müsse und daß nicht blos ausgesprochen werden könne, daß eine solche Straflosigkeit stattsindc, gebe ich zu; aber es fragt sich zunächst, um was cs sich hier handelt- Das Verbreche» nimmt man da mit nicht in Schutz, wenn man anerkennt, daß der Staat den nicht für schuldig hält, der Alles gethan hat, was die Gesetze verschreiben. Raisonncinents, Kritiken, allgemeine Acußerungcn der Schriftsteller, diese müssen jedenfalls straflos sein, wenn der Censor sie passiren läßt. Lhatsachen aber sind nicht straf los, und Hwar deshalb, weil ein Censor nicht wissen kann, ob die angeführte Thatsache richtig sei oder nicht. Wenn gesagt worden ist, cs könne Jemand Verbrechen beschönigen, vcrtheidi- gen, so fällt dieses unter die Kategorie der Raisonnemcnts und Kritiken und Ansichten; wie aber Jemand ein Verbrechen, im Sinne des Criminalgesetzbuchs, begehen kann, derrch die Heraus gabe eines Werkes, so daß der oberflächlichste Censor es nicht entdecken sollte, begreife ich nicht. Das Beispiel anlangend, welches der Herr Staatsminister v. Zcschau aufstellt, daß z. B. Rechnungen, die justisicirt worden, darum, weil sie justisicirt wor den , den Rechnungsleger nicht straflos machen, wenn cs sich zeige, daß falsche Belege bcigebracht worden seien, so führe ich z. B. an: Wenn ein Schriftsteller in seinem Werke Lhatsachen beibringt, und sie auf Dokumente stützt, die falsch sind, die er vielleicht selbst verfälscht hat, so kann der Censor über das Fac tum der Fälschung nicht urthcilcn, wie überhaupt über kein Factum, wohl aber über die Raisonnemcnts, die der Schrift steller aus diesen Dokumenten zieht; und der Letztere ist in mei nen Augen straflos wegen der letztem, wenn sic das Imprimatur erlangt haben, strafbar aber bleibt er für die von ihm begangene Fälschung. Soll die Regierung den Censor vertreten, so muß sic ihn auch anstelle»; wenn nun aber der Stadtrath den Ccn- sor anstellt, so kann der Staat allerdings für einen Censor, dessen Anstellung nicht von ihm ausgeht, nicht verantwortlich sein. Also muß die Anstellung von der Staatsrcgierung ausgchcn. Abg. Tzschucke: Jur Erwiederung füge ich hinzu, daß die Localccnsoren nur von den Stadträthen ernannt werden. Die Regierung hat aber immer noch das Recht, diese Wahl zu be stätigen. Wenn ein solcher Censor vom Stadtrath ernannt ist, wird Bericht an die Regierung erstattet, und die Staatsregie rung erthcilt oder versagt die Genehmigung; folglich wird doch immer der Censor gewissermaßen von der Regierung abhängig, und daß er derselben verantwortlich wird, versteht sich von selbst. Abg. Sachße: Nach dem, was angeführt worden ist, ha ben sich die Druckereien in neuester Zeit vermehrt, das spricht dagegen, als ob sie durch die an die Censur zu entrichtenden Abgaben unterdrückt würden; denn wenn sie sich vermehren, so können sic unmöglich gedrückt werden. Da der Abg. Brockhaus den von mir angeführten rationellen Grund abgelehnt hat, daß durch Uebernahme der Censurgebühren auf die Staatscasse» die Bücher um etwas wohlfeiler werden, den Käufern dadurch ein Vortheil zugehcn und auch die Schriftsteller dabei gewinnen würden, so muß ich allerdings im Betracht, daß der Abgeord nete der Wortführer und Beschützer der Buchhändler und Buch drucker ist, einigen dagegen gesagten Bedenkens ungeachtet, mei ne» früher» Grund aufgcben; ich sehe mich daher genöthigt, mit der Deputation zu stimmen. Dann ergreife ich sogleich diese Gelegenheit zur Widerlegung des aufgestellten Grundsatzes, daß man für die Beaufsichtigung nicht noch Etwas zu bezahlen haben könne. Es kommt aber dies im Staatsleben sehr häufig vor. Die ganze Staatsverwaltung ist darauf gegründet, und um Spccielles anzuführen, so erinnere ich an die Beaufsichtigung der Brennereien und Brauereien, die sehr gefahrbringend für die Unternehmer sind, und wo hohe Abgaben bezahlt werden, ungleich höher, als die Censurgebühren sind. Die Klagen über die Censur haben allerdings mit ihren Grund in diesen Gebüh ren, daher im Interesse für die unbeliebte Censur allerdings wäre, wenn sie auf die Staatscasse übernommen würden. Dann würden diese Klagen zum Thcil abgcschnittcn werden. Weil aber die Deputation und auch, wie cs scheint, die Kammer der Cen sur nicht hold ist, so ist cs im Sinne der Deputation, daß diese Gebühren nicht auf die Staatscasse genommen werden. Abg. Brockhaus: Wen» der Abg. Sachße sagt, daß die Klage» und Beschwerden über die Censur Seiten der Buchhänd ler und Buchdrucker hauptsächlich durch die Entrichtung von Censurgebühren hcrvorgcrufen worden seien, so muß ich entgeg nen, daß dies keineswegs der Fall ist. Wenn sonst ein ver nünftiges Gesetz aus unserer Berathung hcrvorgcht, so werden die Censurgebühren keine Ursache zu großen Klagen sein; es bc-
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