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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1843
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- Erscheinungsdatum
- 05.05.1843
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- Deutsch
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1215 36 1216 sprachen worden ist, obgleich wohl zu wünschen gewesen wäre, sic in ihrem vollen Umfange erfüllt zu sehen, was daher noch zuversichtlich erwartet und hiermit auch gefordert wird. Zu Motivirung meiner Abstimmung habe ich diese Auslassung vor- anschicken wollen, und ich erkläre andnrch, daß ich die Ansichten der geehrten Deputation ganz theilc und deren Gutachten mich allenthalben anschließc, dessen Vcrtbeidigung bei der speciellcn Berathung ich auch nach Befinden mir Vorbehalte. Abg. Tschucke: Da die Deputation in ihrem erstatteten Berichte, sowie auch mehre Redner vor mir bereits klar und deutlich nachgewicscn haben, daß durch das von der Regierung gegebene zur Berathung uns vorliegende Gesetz der Verheißung der §. 35 der Verfaffungsurkunde nicht genügt werde, so kann ich mich der ferneren Beweisführung überhcben. Wohl aber muß ich erwähnen, daß selbst das, was die Deputation uns anbietet, keineswegs dem entspricht, was wir nach jener §. der Vcrfassungs- urkundc zu verlangen berechtigt sind. Frage ich nach dem Grunde, welcher die Deputation, die anerkannt aus Männern des Fort schrittes und der gesinnungsvollstc» Liberalität besteht, veranlaßt, nur soviel zu geben, und uns auf die Zukunft zu verweisen, so liegt die Antwort auf der Hand. Die Deputation wollte nicht, daß die Kammer einen Beschluß fasse, der selbst in dem glücklich sten Falle, d. h. selbst wenn die Staatsrcgicrung damit einver standen wäre, unausführbar sein würde. Es geht uns, wie dem Prinzen Hamlet: Das Schicksal hat uns einen Auftrag gegeben, dem wir nicht gewachsen sind. In allen deutschen konstitutionellen Ländern ist die Frage der Preßfreiheit in Anregung gekommen, edle und muthigc Kämpfer sind für dieselbe aufgestanden, sie ha ben uns aber bis jetzt nicht einen Schritt weiter vorwärts gebracht, und leider ist ihnen die traurige Gewißheit geworden, daß der Ausgang des Kampfes höchst zweifelhaft sei, denn es sind sogar in dieser Ucberzcugung viele vom Schauplatz abgetreten. In Sach se», in Sachsens Volkskammer ist das erste Mal diese Frage jetzt zu verhandeln, und also treten auch wir mit unter die Streiter. Möge» wir an dem, was wir als das Beste erkennen, festhaitcn, mögen wir sehen, daß wir in diesem Kampfe nicht erschlaffen, und denselben mutyig fortführen, um geschützt von dem Schilde der Verfassung ihn glücklicher als unsere Brüder zu enden. Mö gen wir aus dem Kampf mit oder auf dem Schild zurückkehren. Es ist nicht meine Absicht, über die Vortheile der Preßfreiheit oder über die Nachtheile der Ccnsur zu sprechen, da hierüber viel fältige Erörterungen angcstellt worden, eine große Masse geist reicher Bücher geschrieben und oftmals die Vortheile der Preß freiheit vor den Nachtheilcn der Ccnsur bewiesen worden sind. Es ist wohl auch schon diese Frage zum Vortheil der Preßfreiheit und der Wissenschaft entschieden. Nur einige wenige Bemerkungen erlaube ich mir. Das Jahr 1813 hatte unser deutsches Vater land von dem Joche des Auslandes befreit. Der deutsche Bund wurde errichtet, und die Zusicherung der Preßfreiheit uns gegeben. Da jedoch zugleich auch der deutsche Bund die Souvcrainetät eines jede» deutschen Staates aufrecht erhielt, so war es auch wohl möglich, daß die Zusicherung des deutschen Bundes von den Regierungen nicht realisirt wurde. Hierdurch sahen sich leider einige Geblendete und nicht genug mit der deut schen Geduld Vertraute veranlaßt, sich von den sogenannten de magogischen Umtrieben Hinreißen zu lassen. Diese Ümtricbe, so wenig sie Einfluß auf den Umsturz des Vaterlandes haben konn ten, hatten doch auf die Regierung großen Einfluß, indem man Gefahren für die Sicherheit des Staats darin erblickte. Die karlsbader Beschlüsse waren die nächste Folge von den bedauer lichen Verirrungen einiger Fcuerkdpfe. Es ist wahr, cs ist keine Revolution in Deutschland ausgebrochen, aber ich bin überzeugt, daß, wenn auch diese Beschlüsse nicht erschienen wären, Deutsch land dennoch ruhig geblieben sein würde, wenigstens hätten die karlsbader Beschlüsse den Umsturz nicht verhindert. Es ist überhaupt noch nicht ein Beispiel vorhanden, daß durch die Censur irgend eine Revolution unterdrückt worden wäre. Da gegen kann man auch nicht behaupten, daß durch Preßfreiheit eine Revolution erregt worden sei. Revolutionen hat es gegeben, ehe an die Presse gedacht wurde. Die größten Reiche des Alter thums sind untcrgegangen, und das Christcnthum, die größte Revolution, hatte sich über ganz Europa verbreitet — ohne Presse. Wohl kann ich aber das eine und andere Beispiel an führen, welches klar und deutlich bewcis't, daß Ccnsur Revolu tionen befördert und Preßfreiheit sie unterdrückt. Als die fran zösische Revolution auch in England Anklang zu finden schien und sich eine Menge aufrührischc Gesellschaften bildete, welche in öffentlichen Blättern zur Empörung gegen den König und Staat aufforderten, glaubte man, durch die Ccnsur diesem Uebelstande abzuhelfen. Jedoch der große Staatsmann Pitt verwarf die sen Antrag und legte im Parlament das berühmte Repressivsy- stem vom 28. Juni 1798 vor. Dies Gesetz, meine Herren! welches vielleicht in wenig Händen ist und die merkwür digsten Folgen gehabt hat, will ich Ihnen wenigstens in einem kurzen Auszuge mitrheilen, damit Sie sehen, daß auch die Freiheit der Presse gegen Preßfrcchheit schützen könne. Es heißt darin unter Anderm: 1. Vierzig Lage nach Be kanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes wird Niemand eine Zeitung oder Blatt, Nachrichten und öffentliche Notizen enthal tend, drucken und bekannt machen, oder drucken lassen und be kannt machen lassen, ohne vorläufige Deklaration auf einfachem Papier an die Commissarien der Stenipclkammer über die Na tur der Gegenstände, die in dem Blatte verhandelt werden sollen. §. 6. Drucker, Rcdacteur, Austheiler oder Verkäufer von Ta- gesblättern, welche sie drucken, austheilen oder verkaufen werden, ohne daß die gesetzliche Declaration stattgefunden hat, verfallen in eine Geldstrafe von IVO Pfund. §. 7. Jede Person, die sich einer falschen oder einer vorschriftswidrigen Declaration schuldig macht: verfällt in eine Strafe von 10V Pfund. Z. 9. Namen und Wohnung des Druckers und Redakteurs werden auf jedem Exemplar des Blattes aufgeführt, bei einer Strafe von 100 Pfund. §. 15. Vom 1. Juli 1798 an wird ein Exemplar von jedem Zeitungsblatte in den ersten 6 Tagen seiner Publikation, bei Strafe von 200 Pfund, der Stempelkammec zugeschickt, im Archiv deponirt, und 2 Jahre vor Gericht giltig sein." So sind noch mehre andere Strafen in dem Gesetze vorhanden welche Drucker und Verleger treffen, wenn sie nicht nach Vor schrift des Gesetzes'handeln, ferner gegen diejenigen, welche die Presse mißbrauchen, und das Ansehen des Königs und Rechtes unterdrücken wollen. „§. 22. Da öfters die Tagesblätter Nach richten enthalten, welche zum Zwecke haben, die Person Sr. Majestät zu beleidigen, oder Haß und Verachtung gegen die Re gierung und Verfassung des Landes anzufachen und zu verbrei ten, und diese Nachrichten angeblich aus fremden Zeitungen ent lehnt sind, so wird die Aufnahme derselben mit einer Arreststrafe nicht unter sechs Monaten und nicht über ein Jahr belegt, di« Strafe nicht gerechnet, welche noch außerdem nach Umständen für so großes Vergehen verhängt werden könnte. Auch muß bewiesen werden, daß der fragliche Artikel buchstäblich derselbe ist, als in dem fremden Blatte. Kann dieser Beweis nicht ge führt werden, so ist die Bekanntmachung des Artikels als Libell zu betrachten, und fällt derselbe dem Redactcur zur Last, als hätte er selbst ihn geschrieben." Meine Herren! Die strengen Stra fen gegen das Libell sind allgemein bekannt. Durch dieses Gesetz, welches jetzt noch in England gilt, allein nur ist es möglich, daß Alles, was gegen den Staat im Werke war, unterdrückt wurde. Die demagogischen Gesellschaften Englands wurden zerstört; die geheim gehaltenen Pressen gingen ein, und bald war England so glücklich, frei zu sein von inner» Zerwürfnissen und konnte Lheil nehmen an der Befreiung Europas von dem Joche Napoleons. Anders handelte Karl X., als die Presse gegen Polignac's An maßung eintrat. Er führte die Ccnsur ein, und Karl X. wurde mit seiner Familie vom Throne Frankreichs gestoßen. — Wollen wir etwas Anderes, als daß Preßvergehen hart bestraft werden? Wollen wir vielleicht, daß die Presse die Freiheit habe, Unrecht zu khun? Die Freiheit würde das größte Unrecht sein, wenn es ihr erlaubt wäre, die Rechte des Staates und der Staats bürger zu kränken, das Göttliche zu verspotten, das Hcillige zu beschimpfen. Das Land, welches die größte Freiheit hat, muß auch Gesetze haben, welche die größte Strenge gegen die fest-
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