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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1843
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.05.1843
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- Deutsch
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1213 36 12l4 sich dieses Princip besonders hier geltend machen wollen, wenn man darauf hinblickt, daß Bestrafungen in Prcßvcrgchcn sehe häufig ihren Zweck verfehlen. Den» hat ein bestrafter Schrift steller im Sinne des Publicums geschrieben, so gilt er bei diesem für einen Märturer, und die Märtnrcckrone hat auch ihre Reize und ihre Liebhaber und wird sie behalten. „Verhüten" hat man daher für das Beste halten mögen und ist denn so auf dieCcn- sur gekommen. Die Censur, meinte man, solle den Schriftsteller und den Leser schützen, den Schriftsteller gegen Vergehen, den Leser gegen Täuschung; überhaupt seien auch sonst nirgends Schriften, die gegen Staat, Religion, und Sitten waren, zuge-, lasten worden. Das klänge nicht übel, wenn nur ein Gesetz be reits gefunden wäre, was dem Censor genau das normirte, was er zum Druck zuzulassen oder wegzulastcn hätte und auf das man sich gegen ihn berufen könnte. Allein das ist nicht der Fall, und das Wesen der Censur ist eben, daß die individuelle Ansicht des Sensors als Gesetz für ihn gilt. Nun fragt es sich da allerdings und es ist dies die Hauptfrage: Sollen die Men schen einer Bevormundung untergestellt werden, die sie in ihren Handlungen nicht wohl leiden mögen, die ihnen aber im Lesen und Schreiben vollends'widrig ist, oder soll man der Sache den natürlichen Lauf lassen? Wenn man die Wirkungen der Presse beurthcilcn will, so scheint es, daß man wohl da auf die Zu stände der Länder und Völker Hinsehen möchte, wo die Extreme stattfindcn, nämlich unbeschränkte Preßfreiheit oder der größte Preßzwang, und zwar wo diese, sowohl das Eine wie das An dere, in einem fest ausgebildcten, geregelten Zustande sich befin den. In erstercr Hinsicht würde England dastehcn. Seit län gerer Zeit, wie schon von einem geehrten Redner bemerkt wor den ist, besteht in England die Preßfreiheit, sic hat aber keinen Schaden angcrichtct, vielmehr kann wohl kaum bestritten wer den, daß einen großen Theil seiner Größe, seines Ruhms, seines! Reichthums und seiner besten Institutionen England eben der ganz freien Presse verdanke. Frankreich möchte ich hier nicht aufführcn. In Frankreich ringt die Presse noch nach jener Freiheit. In solchem Kampfe gibt cs Krämpfe und Erschei nungen, wie sie natürlich zwischen. Parteiungen Vorfällen. Was die Länder anbctrifft, wo vollkommene Beschränkung der Presse stattsindet, so will ich mich überhcben, Beispiele anzuführen. Sie liegen nicht so gar entfernt und Vergleiche sind leicht zu machen. Es kann wohl sein, daß die Unterthancn in materieller Hinsicht sich dort recht leidlich befinden. Wenn das genügt, da ist nichts Weiteres darüber zu erinnern, aber es beweist weiter Nichts, als daß andere Völker, wie andere Individuen verschie dene Bedürfnisse und verschiedene Lebensansprüche haben. Wenn ich überhaupt die Sache betrachte, so mag cs für die Regierun gen schwierig sein, dazwischen durchzukommen. Wenigstens hat dis jetzt kein Staatskünstler die rechte Mitte gefunden, um zwischen den von mir angeregten Extremen glücklich durchzu schiffen. In ,den Zeiten, wo es keine Tagespreise und keine Lesezirkel gab, da zogen in den Hauptstädten die Bürger vor die Schlösser und auf die Marktplätze, wenn mißliebige Verord nungen erschienen waren, und rumorten, wonach endlich sich eine Ausgleichung fand. Das ist abgekommen und nun hat die Tages preise das Rumoren übernommen und rumort oft schon im Voraus, wiewohl auf stillere Weise. Will man ihr das verbie ten und die öffentliche Gcdankenmittheilung verhindern, so wür den die Hindernisse auf hundert Wegen umgangen und es wird nur eine Heimlichkeit, die um so größeres Interesse darbietet, dabei befördert werden. Ich gebe zu, daß manche Regierungen ihren Grund haben mögen, um die Presse zu beschränken, z. B. wenn sie von dem unbedingten Gehorsam der Unterthancn über zeugt sind, oder wo Unterthancn den Namen des Regenten un aufhörlich im Munde führen, wo sie sich bei Allem auf ihn be rufe», wo er Alles in Allem ist. Da möchten wohl Bedenken bcigehen können, wenn unbedingte Preßfreiheit eingeführt wer den sollte. Allein das kann doch nur von absoluten Staaten gelten, in constitutionellen Staaten ist das ein ganz anderes Ver- hältniß, und ich glaube, man hat nichts, wie dort, von Frci- gebung der Presse zu besorgen, weil die Regierung, Volk und dessen Vertreter hier Hand in Hand zu gehen haben. Im Gc- gcnthcil möchte ich cs hier fast eine Abnormität nennen, wenn da eine unfreie Presse vorhanden ist; denn die freie Presse ist das einzige Mittel, wodurch gegenseitige Verständigung Aller am leichtesten und vollkommensten herbcigeführt wird. In Frankreich, selbst in der Zeit, wo die Presse am freiesten war, hat sic nicht diese Frechheiten hervorgcrufen, wie damals, wo die Literatur durch weltliche und geistliche Gewalt unterdrückt war, unter Ludwig XV. Umsomehr, meine ich, muß man da voraus- sctzen, daß in geregelte» deutschen constitutionellen Staaten, wenn die Presse frci ist, sie in ihrer ganzen Eigcnthümlichkeit sich als eine gemäßigte darstellcn werde. Ich erlaube mir, hier meine Ansichten hinsichtlich der Presse in Sachsen nebst mcincn Wünschen und Hoffnungen dafür anzuknüpfen. Ich will mich nicht auf unsere Verfassung berufen; denn diese rccurrirt auf die Bundes acte. Auch will ich mich nicht auf die Bundcsacte berufen, denn ich halte sie nicht für eine Charte, die deutschen Völkern gegeben worden ist, sondern für einen dynastischen Vertrag von besonderer Richtung. Sachsen ist a» diesen Vertrag gebunden, und wollte es rücksichtlich der Presse darüber hinausschrcitcn, so möchte Uebles daraus erfolgen können. Deshalb möge man wohl auch darauf aufmerksam Hinsehen , was in Deutschland überhaupt hinsichtlich der Preßfreiheit in gewissen Regionen gcurthcilt wird, und nicht vergessen, daß man daselbst der geschichtlichen Wahr heit sogar nicht einmal überall gestatten will, nachdem sic ander wärts vervchmt worden, sich auf die Gräber sehen zu dürfen. Wie wäre da zu erwarten, daß man ihr in Sachsen freie Practica gestatten wollte. Ich brauche nicht erst hinzuwcise» auf Vor fälle in einem andern deutschen Lande in der allerneuesten Zeit. Unter diesen Umständen beschränke ich meine Wünsche vorläufig nur auf das Erreichbare, und ich glaube, daß dies mit in dem Deputationsgutachtcn ausgesprochen ist. Unsere hohe Staats regierung hat stets bewiesen, daß ihr ernst darum zu thun sei, daß das große Wort: Vertrauen erweckt wieder Vertrauen, an dem sich in verhängnißvollen Lagen Sachsen aufrichtete, in voller Kraft erhalten werde, und daß sie nicht will, daß die Presse eine Beamtenmagd sei. Sie wird, so hoffe ich auch, nicht länger aufschicben, derselben die Erleichterungen zu gewähren, welche mit den bundcsgesetzlichcn Verpflichtungen in Einklang zu bringen sind, und in diesen Hoffnung » schließe ich mich an das Gutach ten unserer verehrten Deputation an. Abg. Er chenbre ch er: Nach einem Preßgesetz, meine Herren, hat man sich längst gesehnt in Sachsen, das ruhig und festen Schrittes vorwärts gegangen, vorwärts in seiner politi schen Bildung, vorwärts im Streben nach Licht und materiellem Aufschwung, und welches Land andern grdßern Staaten die Kraft des Rechts und die Vaterlandsliebe seiner Bürger entge gensetzen kann. Ohne Preßfreiheit (als die Seele der Oeffent- lichkeit und ihre mächtigste Springfedcr, und die man nicht mit Preßfrcchhcit und Mißbrauch verwechseln darf) ist die persön liche Freiheit, dem Andrange der Staatsgewalt gegenüber, un geschützt, und die Verfassung selbst ein Gebilde, dem die bele bende Seele fehlt. Wo die Rede in den Tagesblättern nicht freigegebcn ist, kann sich der Regent weder von den Bedürfnissen des Landes und des Volkes, noch von dem Betragen seiner Diener unterrichten, die Regierung beraubt sich des Mittels, die Gebrechen des Staats zu erfahren und Aufklärung über Vcrwaltungsmißbräuchc zu erlangen, welche die Beamten ver schulden, sie beraubt sich des Vortheils, den sie aus dem An hänge der öffentlichen Meinung ziehen könnte, und es bleibt die erforderliche Entwickelung der moralischen Kräfte zurück. Wenn die Verwaltung geordnet ist, wenn der Wille herrscht, Gutes zu thun , so kann die Freiheit der Presse nur nützen , sie controlirt schärfer, als alle Beamten cs thun können. Unser Vaterland eignet sich dazu, die Preßfreiheit als ein heiliges und unveräu ßerliches Recht in den Schranken der Bundesgcsetzgebung wohl einzuführen und sie zu Ehren zu bringen; auch ist in der Ver fassungsurkunde H. 35 eine Zusicherung diesfalls enthalten, wel cher indessen durch gegenwärtigen, die Angelegenheiten der Presse betreffenden Gesetzentwurf nicht ausreichend und genügend ent-
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