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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1843
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.05.1843
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- Deutsch
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1211 36 1212 v) im Leben verwirklicht werden könne; Niemand kann heißer als wir für das Wohl von Deutschlands Fürste» und Völkern zu Gott dem Allmächtigen beten; allein, bis wir eines Besseren belehrt werden, glauben wir in unserer redlich erworbenen und in der besten Absicht frcimüthig ausgesprochenen Uebcrzeugung nicht zu irren, daß auf dem bisher eingeschlagencn Wege das von allen guten und rechtlichen Menschen, und darunter gewiß auch von den deutschen Fürsten ersehnte Ziel nicht werde erreicht werden können." Darum Abgcihan Sei daS Mißtraun und der Wahn! Abgetha», waS Fürst und Volk entzweite! Und der Geist, der gottgeborne schreite Freie Bahn! Weg mit dem Gcdankcnmvrd! Freies Wort Ist der allertreuste Hort! Adr die Freiheit soll im Lande walten, Throne selbst kann Freiheit nur erhalten Fort und fort! Wende ich mich NU» von diesen allgemeinen Ansichten noch mit wenigen Worten zu den Schlußanträgen der Deputation, na mentlich zu dem ersten, daß die hohe Staatsrcgierung ersucht werden solle, bei dem Bundestage auf nunmehrige Aufhebung der in Bezug auf die Presse erlassenen provisorischen bundesge- sctzlichen Bestimmungen hinzuwirkcn, so höre ich Viele ungläu big sagen: Ja das wird Nichts helfen, das ist der sicherste Weg, um Nichts zu erlangen. Allein, meine Herren! cs ist voraus- zuietzen, daß alle deutschen Ständcversammlungcn, so weit es noch nicht geschehen ist, die gleichen Anträge an ihre Staatsrcgierun- gen stellen werden; und die Regierungen der konstitutionellen Staaten können und werden diese Anträge nicht zurückweisen, da in allen Verfassungsurkunden die Preßfreiheit versprochen worden ist. Gibt bei diesen dem organischen Statut des deut schen Bundes entgegenstehcndcn Bestimmungen die Stimmen mehrheit den Ausschlag, und sind die constitutionellcn Fürsten Souvcrainc nicht nur in ihren Staaten, sondern auch beim Bunde — man erinnere sich an die Hauptgarantic der Acte — so muß und wird, wie nach meinem obigen Citate der Präsidialgcsandtc am 17. März 1817 erklärt hat, das Gesetz und der Grundsatz über die Willkür und die Ausnahme siegen. Hoffen wir, meine theucrn College«, daß die vereinigten Stimmen der Abgeordne ten der deutschen Völker diesmal nicht spurlos verhallen werden vor der hohen Pforte des Bundespalastes zu Frankfurt, wie cs geschehen ist mit dem bescheidenen und dcmüthigen Hülferuf un serer Brüder in Hannover, die nur noch durch schmerzvollen Ausdruck ihres Angesichts und durch die zum Himmel erhobenen Hände und Blicke stillschweigend den Gram ihrer Herzen und die unterdrückte Rcchtssorderung aussprechdn. — Was aber den zweiten aus drei Punkten bestehenden Antrag anlangt, so be gnüge ich mich damit, Ihnen darüber Nudhardt, welchen man für tüchtig und würdig hielt, ein neugcgründetes Königreich zu verwesen, anzuführcn, welcher darüber in seinem Lchrbuchc über das Recht des deutschen Bundes also sagt: „Die Preßfreiheit ist einer der vorzüglichsten Theile und das vorzüglichste Sicherungsmittcl der bürgerlichen gesetzmäßigen Freiheit, welche den Unterthancn der deutschen Bundesstaaten auch durch den Bund (Artikel 18) versprochen worden ist; und da zu einem Bundesbcschluffe, welcher über die Preßfreiheit ge faßt würde, die freie Ucbcreinkunft aller Bundesglieder, nicht blos Stimmenmehrheit erfordert würde, so war und ist es der Staatsgewalt in den einzelnen Staaten unbenommen, ihre Grundsätze auch früher, und wenn sic die gesetzliche Preßfreiheit den ihr angchdrigcn Bürger» nicht länger vorcnthalten zu dür fen glaubt, durck ein Landcsgcsctz auszusprcchcn." „Bei der künftig cintrcrendcn Mitwirkung der einzelnen Bundesgliedcr zu einem Bundesschlussc über die Preßfreiheit sind die Minister derselben, so wie in allen Handlungen, welche constitutionclle Rechte,betreffe», nach der Verfassung der einzel nen Länder dafür verantwortlich, daß sie in Verfassungswidriges nicht cingehen." Sodann: „Es ist ferner staatsrechtlich unmöglich, daß ein Minister von seiner Regierung eine Vollmacht zu einer Ueber- cinkunft habe, welche auf die Aufhebung oder Abänderung der Staatsvcrfassung oder der Landcsgcsetze gerichtet wäre, vielmehr ist, — besonders bei der Verantwortlichkeit selbst in der unbe schränktesten Vollmacht die stillschweigende Clausel enthalten: insofcrne die Bestimmungen des Vertrags mit der Verfassung und den Gesetzen des Landes vereinbar sind. Nur in demselben Sinne kann auch einem solchen Vertrage die Ratification der Regierung ectheilt werden." Es ist dies nicht nur die Theorie eines Schriftstellers und königlich bayerischen Staatsraths, sondern sie ist auch bestätigt durch das Beispiel des Königs Maximilian Joseph, welcher, als er die Bundesbeschlüsse vom Jahre 1819 in seinen Landen be kannt machte, seinen Behörden und Unterthancn vorschricb: daß sie sich darnach geeignet achten sollten, mit Rücksicht auf die ihm zustchende Souvcrainität und die seinem getreuen Volk cr- theiltc Verfassungd»nd die Gesetze des Landes, und daß die Regierungen ^diesc Bundcsbeschlüssc wirklich nicht so ausgelegt haben, als ob gar keine Preßfreiheit zu gewähren sey, das hat außer Baden namentlich auch das Königreich Bayern später wiederholt bewiesen. Auch König Ludwig von Bayern hat im Jahr 1831 seinen Reichsständcn eine vollständige Gesetzgebung über die freie Presse vorgelegt, also lange nach den provisori schen Bundcsbeschlüsscn von 1819 und 1824. Hätten doch da mals die Regierung und die Rcichsstände Bayerns über diese Gesetzgebung sich vereinigt. Wahrscheinlich würde dann viel Gram, viel Kummer, viele Bitterkeit nicht nur in diesem Lande, sondern auch in andern deutschen Ländern nicht entstanden sein. — Aber, meine Herren! können wir auch nach alle dem die Preßfreiheit als ein uns zugcsichertes Recht fordern, so wollen und werden wir sie gleichwohl aus den Händen eines liebenden Fürsten auch gern als ein Geschenk der Gnade betrachten, wenn wir dabei aus sein väterliches Herz und auf das Dankgcfühl unscrs Volkes blicken. — „Die Geschichte", bemerkt ein edler Schriftsteller, „wird einstens denjenigen Staat und diejenige Re gierung als die edelste preisen, welche zuerst und am aufrichtig sten die Preßfreiheit gewährte." Lassen Sie uns, meine Herren! unsere unauslöschliche Liebe und Treue für König und Vater land dadurch am besten beweisen, daß wir den Grundstein zu diesem Ruhme der Regierung unseres Friedrich August legen helfen! Ja, meine Herren! möchten wir diese freudige ruhmvolle Aussicht unfern Committenten mit in die Heimath bringen kön nen. — Sollten aber, was wir nicht fürchten, unsere bittenden und ernsten Worte abermals den Sieg verfehlen, dann bleibt uns nichts, als die immerwährende Protestation gegen die Vcr- fassungsverkümmcrung, damit aber zugleich das Bewußtsein der Pflichterfüllung treuer Volksabgeordneten, und mein letztes Wort mit dem Dichter Uhlaud: „klnd kann cS nicht sein Ziel erstreben, So tretet in da« Volk zurück; Daß ihr vom Rechte Nichts vergeben, Sei euer lohnend stolzes Glück!" Abg. Lcu n er: Wenn ich mir erlaubt habe, um das Wort zu bitten, so geschah cs, weil ich ergriffen bin von der Wichtigkeit des Gegenstandes, keineswegs aber in der Meinung, etwas Ncues vor zutragen. Denn die Prcßfcage ist seit langer Zeit so erschöpfend behandelt worden, daß das Wenige, »Ms ich zu sagen gedenke, in vieler Hinsicht nur eine Achrenlrse von dem sein wird, was Andere schon gründlicher ausgesprochen baden. Man fordert von allen Seiten Preßfreiheit als ein heiliges Recht der Völker, als ein Mittel für ihre Bildung in geistiger Hinsicht und als Schutz gegen allerlei Uebergriffc. Es mag sich wohl manche Regierung von dem großen Nutzen der Preßfreiheit überzeugt fühlen, sie möchte sic wohl auch gern gewähren; allein da fällt ihr das in die Augen, was man das Sündenregister der Presse nennt, und sie hält zurück- Das große Princip der Criminaljustiz ist: Bes ser, Verbrechen verhüten, als bestrafen, und es scheint, als habe
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