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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.05.1843
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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1235 36 1236 in der neuern Zeit eine Menge Lokalblätter gegründet worden sind, die ihrer Mehrzahl nach nicht b!os rein locale, sondern auch allgemeine Zwecke verfolgen. Es läßt sich mathematisch Nach weisen , daß gerade diese Blätter in sehr vielen Fällen mannich- fachen Nutzen gestiftet haben und noch stiften, daher die Staats- regicrung selbst kein Bedenken getragen hat, sich ihrer zu bedie nen, z. B. zur Verständigung und dergleichen. Es ist das auch sehr natürlich, denn der gewöhnliche Bürger in kleinen Städten und auf dem Lande liest große Zeitungen selten, es fehlt ihm da zu in der Regel an Zeit und Geld; auch inlcressirt er sich für das Nahcgelegcne mehr, als für das Ferne, weil er es gleich sam mit werden sieht, weil er die Personen kennt, die es ihm vorsührcn. Seit vorigem Sommer ist nun von der Regierung angcordnct worden, daß in solche Blätter Artikel über die aus wärtige Politik nicht mehr ausgenommen werden dürfen. Wäre der Zweck dieser Verordnung der, das Zcitungseinkommen des Staates nicht schmälern zu lassen, so wollte ich sic noch eher entschuldigen; aber dann würde es genügt haben, jenen Blättern die Bezahlung des jetzt üblichen Canons aufzuerlcgcn. Allein darauf ist cs nicht abgesehen, cs sollen vielmehr für die Zukunft gar keine neuen Conccssionen zu derartigen Mittheilungen mehr ertheilt werden. Es sind sehr wenige Bestimmungen; ich gebe sie daher wörtlich, damit Sie daraus ersehen, was ange ordnet worden ist. Es heißt: ,,I) Denjenigen Zeitschriften, wel chen bei ihrer Concessionirung das Recht, in das Gebiet der auswärtigen Politik gehörende Nachrichten aufzunchmcn, aus drücklich ertheilt worden ist, mag dasselbe bis auf Widerruf, als welchem ohnehin die ganze Concession selbst unterliegt, verbleiben. 2) Die sonach in ihrem bisherigen Besitze der Berechtigung zu Artikeln über auswärtige Politik zu lassenden Zeitschriften haben sich in dessen Ausübung auf die Ausnahme von solchen Nachrichten zu beschränken, welche schon in der leipziger Zeitung gestanden haben, und ihrer Entlehnung aus andern Zeitungen oder eigenen Cor- respondcnzcn (wie dies außer der leipziger Zeitung ausschließlich nur noch der conccssionirten „leipziger allgemeinen Zeitung" zustkhl) zu enthalten, übrigens aber den von ihnen übernomme nen Canon auch ferner zu entrichten. 3) Zeitschriften, welche nicht schon bisher nach Punkt 1 in rechtmäßigem Besitze des gedachten Rechtes sich befinden, ist dessen Anmaßung nicht zu erlauben. 4) Bei Ertheilung neuer Conccssionen bleibt dieses Recht von nun an ausgeschlossen, es wird dessen jedesmal in den bei den Krcisdircctionen auszufertigcnden Concessionsscheinen ausdrücklich gedacht, übrigens aber werden auf dieses Recht mit gerichtete Concessionsgesuchc von den Kreisdirectioncn ohne Wei teres zurückgcwicscn werden." Also es dürfen Artikel über aus wärtige Politik nach dieser Bestimmung nur noch aus der leip ziger Zeitung geschöpft werden. Wenn wir aber in der Provinz künftig weiter Nichts lesen sollen, als was uns die gute leipziger Zeitung zubcrcitct, so werden wir bald nur auf Krankenkost und Wassersuppe gesetzt sein; von Verbreitung eigentlich politischer Bildung kann wenigstens schwerlich mehr die Rede sein- — Hierbei fällt mir noch rin andrer Punkt ein. Sie wissen viel leicht, daß ich zrithcr auch ein kleines Localblatt redigirt habe, genannt: „Adorfer Wochenblatt". Mir ist daher jene Verord nung glcichsfalls zugcgangen, dem Censor desgleichen; aber da bei hat man es nicht bewenden lassen, sondern dem königlichen Gericht noch aufgctragen, de» Aufpasser zu machen, daß kein Artikel über auswärtige Politik in das Blatt ausgenommen werde. Also Doppelcensur in bester Form Rechtens- Ein Gesetz, das eine solche Bestimmung rechtfertigte, ist mir nicht bekannt, obgleich ich in den preßpolizeilichen Verordnungen eini germaßen zu Hause bin. Ich will davon absehen, daß die ganze Bestimmung: „in das Gebiet der auswärtigen Politik gehörende Nachrichlcn" sehr relativer Natur ist, und daß der Censor st.ci- chcn und zulasscn kann, was er Lust hat; aber unpassend muß ich cs nennen, daß eine Behörde über eine andere coordinirke Behörde desselben Orts zur Aufsicht gestellt wird. Zur Erhal tung des guten Vernehmens der Behörden, das doch in einer Stadt sihc wünschenswcrth ist, kann das unmöglich beitragen. Zu dem kommt, daß laut verbrieften Recesses bei Abtretung un serer Gerichtsbarkeit an den Staat die Polizcipflegc ausdrücklich der Stadt Vorbehalten worden ist, sonach in dem gegenwärtigen Falle von der Nichtpolizei über die Polizei die Aufsicht geführt wird. Es möchte das gut sein, wenn es nur durchgängig der Fall wäre. Ob man auch bei andern RcLactioncn eine solche Doppelcensur beliebt hat, ist mir nicht bekannt. Schlimm ge nug, wenn cs ist, denn sie ist nicht gesetzlich. No st schlimmer, wenn ein Ausnahmegesetz gegeben sein sollte. Dies scheint mir die Willkür in unserem Ccnsurwcscn gerade recht klar darzuthun. Beiläufig will ich nur noch berühren, daß man cs in der neuern Zeit und seitdem cs zufälliger Weise noch eine Behörde in Adorf gibt, ganz vergessen zu haben scheint, daß nach unserm Haupt- preßgesetz, der Preßpolizeiverordnung von 1836, die Angelegen heiten der Censur zur Zeit noch vor die Verwaltungsbehörde gehören, obwohl ich das gar nicht so sehr billige. Man scheint das vergessen zu haben, weil man sich jetzt in Preßangclegen- heiten mit dem Stadtrathc gar nicht mehr in Vernehmen setzt, sondern allemal die Hülfe des königl. Gerichts in Anspruch nimmt, obwohl das früher nicht der Fall war, und — ich hoffe es von der Gesetzlichkeit unserer Behörde — auch später nicht mehr der Fall sein wird. Doch ich will nun die Adorfer Preß- angelegenhcilen verlassen, obwohl sie nicht undeutlich darthun, wie es damit im Allgemeinen steht; aber erwähnen will ich noch, daß die Censorcn in einzelnen Fällen sogar aufgcfordert worden, zu denunciren. Ich erwähne dies deshalb, weil gestern mein Freund Braun hierauf Bezug nahm, und hierbei äußerte, dies habe dem Veriuhmen nach stattgcfunden. Es ist aber nicht dem Vernehmen nach, sondern es ist wirklich ge schehen. Der Beweis liegt vor in einer der cingercichtcn Peti tionen, in welcher cs S- li ausdrücklich heißt: „Endlich scheint unser Ministerium gar darauf auszugehen, den Proceß zu ver kürzen, der das Schriftstellcrthum und den Buchhandel allmälig unterdrückt, indem dasselbe sich veranlaßt gesehen, dem Redactcur und Verleger der hier erscheinenden Zeitschrift „Sächsische Va- terlandsbläiter" am 11. November durch eine Verfügung der Kreisdirection anzeigcn zu lassen, daß die Censorcn angewiesen seien, Artikel in der Folge nicht nur zu streichen, sondern auch anzuzeigen." Nun, meine Herren! wenn dies Alles eine milde Handhabung der Censur vercathen soll, so weiß ich mei nerseits nicht mehr, was mild ist. Alle diese Lhatsachcn, die auf urkundlichen Unterlagen beruhen, beweisen vielmehr das Gegentheil. Und doch könnte ich deren noch weit mehr anführen, wenn ich nicht befürchten müßte, meinen Vortrag über die Ge bühr auszudchnen. Und das Alles ist kurz vor und während des gegenwärtige» Landtags geschehen, eines Landtags, der be stimmt war, für die Angelegenheiten der Presse einen bessern Zustand herbeizuführen. Was wird kommen, wenn die Stimme der Oeffentlichkcit, die denn doch Manches verhindert, wieder auf Jahre verstummen muß. Alles dies räth uns aber dringend an, für die Zustände der Presse ein Gesetz zu beantragen. Nur ein Gesetz gewährt Sicherheit, nicht die sogenannte liberale Ccn- sur. Bin ich daher einverstanden, daß das dermalen vorliegende Gesetz, natürlich mit den von der Deputation vorgeschiagencn Abänderungen, aber auch nur mit diesen, angenommen werde, so lege ich doch fast noch mehr Gewicht darauf, daß der von der Deputation empfohlene Antrag auf Verwirklichung des Art. 18 der Bundcsacte Ihre Gcnchmigung erhalte. Er wird dann wohl auch nicht ohne Erfolg sein. Zwar könnte es scheinen, als ob die Regierungen nicht sehr geneigt wären, darauf einzu- gehcn, da wenigstens Vorgänge der neuern Zeit, als: die Unter drückung der „deutschen Jahrbücher" in Sachsen, die Unter drückung „der leipziger allgemeinen Zeitung" in Preußen, die Zurechtweisung der „augsburger allgemeinen" in Bauern, die doch wahrlich in dem Gerüche der Ullralibcralität nicht gestanden hat, dies voraussetzcn lassen. Aber ich habe darum doch gute Hoffnung und frischen Muth. Wenn alle deutsche Stände versammlungen, wie schon vorhin ein Redner angeführt hat, Anträge dieser Art stellen — und von uns ist bis jetzt ein ähn licher noch nicht gestellt worden — so kann es nicht fehlen, daß
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